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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

B 1<br />

(2) Der Gemeindeverwaltungsverband kann seinen Mitgliedsgemeinden<br />

Gemeindefachbedienstete o<strong>der</strong> sonstige Bedienstete zur Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen. Die Gemeindefachbediensteten<br />

gelten als solche <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden im Sinne von § 58 Abs. 1 und<br />

2. Der Bürgermeister einer jeden Gemeinde kann die zur Verfügung gestellten<br />

Bediensteten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 mit seiner Vertretung beauftragen.<br />

(3) Der Gemeindeverwaltungsverband erledigt <strong>für</strong> seine Mitgliedsgemeinden<br />

in <strong>der</strong>en Namen die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte <strong>der</strong><br />

Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen <strong>der</strong> Gemeindeorgane<br />

(Erledigungsaufgaben):<br />

1. die technischen Angelegenheiten bei <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung<br />

und <strong>der</strong> Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie<br />

von Maßnahmen nach dem Städtebauför<strong>der</strong>ungsgesetz,<br />

2. die Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben<br />

des Hoch- und Tiefb<strong>aus</strong>,<br />

3. die Unterhaltung und den Ausbau <strong>der</strong> Gewässer zweiter Ordnung,<br />

4. die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte.<br />

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen, soweit<br />

dies insbeson<strong>der</strong>e bei den Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäften,<br />

zweckmäßig ist.<br />

(4) Der Gemeindeverwaltungsverband erfüllt anstelle seiner Mitgliedsgemeinden<br />

in eigener Zuständigkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben):<br />

1. die vorbereitende Bauleitplanung und<br />

2. die Aufgaben des Trägers <strong>der</strong> Straßenbaulast <strong>für</strong> die Gemeindeverbindungsstraßen.<br />

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in beson<strong>der</strong>en Fällen von Satz 1 Nr. 2<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

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