Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
an<strong>der</strong>e Gemeinde eingeglie<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Gemeinden zu einer<br />
neuen Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung <strong>für</strong> den entsprechenden<br />
Ortsteil <strong>der</strong> aufnehmenden o<strong>der</strong> neugebildeten Gemeinde weitergeführt<br />
werden.<br />
(4) Die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen (Ortsteile) sowie <strong>der</strong><br />
innerhalb dieser dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege,<br />
Plätze und Brücken ist Angelegenheit <strong>der</strong> Gemeinden. Gleich lautende<br />
Benennungen innerhalb <strong>der</strong>selben Gemeinde sind unzulässig.<br />
§ 6<br />
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel<br />
(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihre bisherigen Wappen und Flaggen.<br />
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer Gemeinde auf ihren Antrag<br />
das Recht verleihen, ein neues Wappen und eine neue Flagge zu führen.<br />
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen<br />
führen dieses, die übrigen Gemeinden das kleine Landeswappen mit <strong>der</strong><br />
Bezeichnung und dem Namen <strong>der</strong> Gemeinde als Umschrift in ihrem<br />
Dienstsiegel.<br />
2. Abschnitt<br />
Gemeindegebiet<br />
§ 7<br />
Gebietsbestand<br />
(1) Das Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem<br />
Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.<br />
(2) Das Gebiet <strong>der</strong> Gemeinden soll so bemessen sein, dass die örtliche<br />
Verbundenheit <strong>der</strong> Einwohner und die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Gemeinde<br />
zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.