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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

70<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

Gemeinde in künftigen H<strong>aus</strong>haltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von<br />

Ausgaben erwachsen können.<br />

(4) Das Innenministerium kann die Genehmigung allgemein erteilen <strong>für</strong><br />

Rechtsgeschäfte, die<br />

1. von <strong>der</strong> Gemeinde zur För<strong>der</strong>ung des Städte- und Wohnungsb<strong>aus</strong><br />

eingegangen werden,<br />

2. den H<strong>aus</strong>halt <strong>der</strong> Gemeinde nicht beson<strong>der</strong>s belasten.<br />

(5) Hat die Gemeinde zur För<strong>der</strong>ung des Wohnungsb<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Gewährung<br />

eines Darlehens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Übernahme einer Bürgschaft durch die Landeskreditbank<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zugestimmt, so hat sie <strong>der</strong> Landeskreditbank<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> einen Ausfall <strong>aus</strong> dem Baudarlehen o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Bürgschaft zu einem Drittel zu ersetzen. Wenn die Gemeinde<br />

zur För<strong>der</strong>ung des Wohnungsb<strong>aus</strong> eine Bürgschaft <strong>für</strong> Darlehen übernommen<br />

o<strong>der</strong> ein Darlehen gewährt hat, kann die Landeskreditbank <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

die Ausfallhaftung teilweise übernehmen.<br />

§ 89<br />

Kassenkredite<br />

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite<br />

bis zu dem in <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>haltssatzung festgesetzten Höchstbetrag<br />

aufnehmen, soweit <strong>für</strong> die Kasse keine an<strong>der</strong>en Mittel zur Verfügung<br />

stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die H<strong>aus</strong>haltsatzung <strong>für</strong> das<br />

folgende Jahr erlassen ist.<br />

(2) Der Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite bedarf im Rahmen <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>haltssatzung<br />

<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein<br />

Fünftel <strong>der</strong> im Verwaltungsh<strong>aus</strong>halt veranschlagten Einnahmen übersteigt.<br />

§ 90<br />

Rücklagen<br />

Die Gemeinde hat zur Sicherung <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>haltswirtschaft und <strong>für</strong> Zwecke<br />

des Vermögensh<strong>aus</strong>halts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden.<br />

Rücklagen <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Zwecke sind zulässig.

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