Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B 1<br />
74<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 97<br />
Treuhandvermögen<br />
(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie <strong>für</strong> Vermögen, die<br />
die Gemeinde nach beson<strong>der</strong>em Recht treuhän<strong>der</strong>isch zu verwalten hat,<br />
sind beson<strong>der</strong>e H<strong>aus</strong>haltspläne aufzustellen und Son<strong>der</strong>rechnungen zu<br />
führen. § 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im H<strong>aus</strong>halt <strong>der</strong> Gemeinde<br />
geson<strong>der</strong>t nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die<br />
H<strong>aus</strong>haltswirtschaft.<br />
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur in <strong>der</strong><br />
Jahresrechnung geson<strong>der</strong>t nachzuweisen.<br />
(4) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des<br />
Stifters, <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Treuhandvermögen beson<strong>der</strong>e gesetzliche Vorschriften<br />
unberührt.<br />
§ 98<br />
Son<strong>der</strong>kassen<br />
Für Son<strong>der</strong>vermögen und Treuhandvermögen, <strong>für</strong> die Son<strong>der</strong>rechnungen<br />
geführt werden, sind Son<strong>der</strong>kassen einzurichten. Sie sollen mit <strong>der</strong> Gemeindekasse<br />
verbunden werden. § 94 gilt entsprechend.<br />
§ 99<br />
Freistellung von <strong>der</strong> Finanzplanung<br />
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Son<strong>der</strong>vermögen und<br />
Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 85 freistellen, soweit die<br />
Finanzplanung we<strong>der</strong> <strong>für</strong> die H<strong>aus</strong>halts- o<strong>der</strong> Wirtschaftsführung noch <strong>für</strong><br />
die Finanzstatistik benötigt wird.<br />
§ 100<br />
Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen<br />
(1) Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen darf nicht in Privatvermögen <strong>der</strong> Nutzungsberechtigten,<br />
Gemeindevermögen nicht in Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen<br />
umgewandelt werden. Bei aufgeteilten Nutzungsrechten, die mit dem Ei-