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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

74<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 97<br />

Treuhandvermögen<br />

(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie <strong>für</strong> Vermögen, die<br />

die Gemeinde nach beson<strong>der</strong>em Recht treuhän<strong>der</strong>isch zu verwalten hat,<br />

sind beson<strong>der</strong>e H<strong>aus</strong>haltspläne aufzustellen und Son<strong>der</strong>rechnungen zu<br />

führen. § 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im H<strong>aus</strong>halt <strong>der</strong> Gemeinde<br />

geson<strong>der</strong>t nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die<br />

H<strong>aus</strong>haltswirtschaft.<br />

(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur in <strong>der</strong><br />

Jahresrechnung geson<strong>der</strong>t nachzuweisen.<br />

(4) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des<br />

Stifters, <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Treuhandvermögen beson<strong>der</strong>e gesetzliche Vorschriften<br />

unberührt.<br />

§ 98<br />

Son<strong>der</strong>kassen<br />

Für Son<strong>der</strong>vermögen und Treuhandvermögen, <strong>für</strong> die Son<strong>der</strong>rechnungen<br />

geführt werden, sind Son<strong>der</strong>kassen einzurichten. Sie sollen mit <strong>der</strong> Gemeindekasse<br />

verbunden werden. § 94 gilt entsprechend.<br />

§ 99<br />

Freistellung von <strong>der</strong> Finanzplanung<br />

Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Son<strong>der</strong>vermögen und<br />

Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 85 freistellen, soweit die<br />

Finanzplanung we<strong>der</strong> <strong>für</strong> die H<strong>aus</strong>halts- o<strong>der</strong> Wirtschaftsführung noch <strong>für</strong><br />

die Finanzstatistik benötigt wird.<br />

§ 100<br />

Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen<br />

(1) Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen darf nicht in Privatvermögen <strong>der</strong> Nutzungsberechtigten,<br />

Gemeindevermögen nicht in Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen<br />

umgewandelt werden. Bei aufgeteilten Nutzungsrechten, die mit dem Ei-

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