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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 50<br />

Rechtsstellung und Bestellung <strong>der</strong> Beigeordneten<br />

(1) Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte zu bestellen. Ihre<br />

Amtszeit beträgt acht Jahre.<br />

B 1<br />

(2) Die Beigeordneten werden vom Gemein<strong>der</strong>at je in einem beson<strong>der</strong>en<br />

Wahlgang gewählt. Der Gemein<strong>der</strong>at kann beschließen, dass <strong>der</strong> Erste<br />

Beigeordnete gewählt wird, nachdem <strong>für</strong> jede zu besetzende Beigeordnetenstelle<br />

ein Bewerber gewählt ist. Sieht die Hauptsatzung mehrere<br />

Beigeordnete vor, sollen die Parteien und Wählervereinigungen gemäß<br />

ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemein<strong>der</strong>at berücksichtigt<br />

werden.<br />

(3) Für den Zeitpunkt <strong>der</strong> Bestellung gilt § 47 Abs. 1 entsprechend. Die<br />

Stellen <strong>der</strong> Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor <strong>der</strong> Besetzung<br />

öffentlich <strong>aus</strong>zuschreiben.<br />

(4) Wird bei <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung einer Gemeinde in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden<br />

in <strong>der</strong> Vereinbarung nach § 9 bestimmt, dass <strong>der</strong> Bürgermeister<br />

o<strong>der</strong> ein Beigeordneter <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> einer vereinigten<br />

Gemeinde zum Beigeordneten <strong>der</strong> aufnehmenden o<strong>der</strong> neugebildeten<br />

Gemeinde bestellt wird, finden Absätze 2 und 3 keine Anwendung.<br />

§ 51<br />

Hin<strong>der</strong>ungsgründe<br />

(1) Beigeordnete können nicht gleichzeitig an<strong>der</strong>e Planstellen <strong>der</strong> Gemeinde<br />

innehaben o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Bedienstete sein. Sie können auch nicht<br />

Bedienstete <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> oberen und obersten<br />

Rechtsaufsichtsbehörde sowie des Landratsamts und des Landkreises<br />

sein.<br />

(2) Beigeordnete dürfen we<strong>der</strong> miteinan<strong>der</strong> noch mit dem Bürgermeister in<br />

einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 3 stehen o<strong>der</strong> als persönlich haftende Gesellschafter an <strong>der</strong>selben<br />

Handelsgesellschaft beteiligt sein. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen<br />

dem Bürgermeister und einem Beigeordneten, ist <strong>der</strong> Beigeordnete,<br />

im übrigen <strong>der</strong> an Dienstjahren Jüngere in den einstweiligen Ruhestand<br />

zu versetzen.<br />

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