Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 50<br />
Rechtsstellung und Bestellung <strong>der</strong> Beigeordneten<br />
(1) Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte zu bestellen. Ihre<br />
Amtszeit beträgt acht Jahre.<br />
B 1<br />
(2) Die Beigeordneten werden vom Gemein<strong>der</strong>at je in einem beson<strong>der</strong>en<br />
Wahlgang gewählt. Der Gemein<strong>der</strong>at kann beschließen, dass <strong>der</strong> Erste<br />
Beigeordnete gewählt wird, nachdem <strong>für</strong> jede zu besetzende Beigeordnetenstelle<br />
ein Bewerber gewählt ist. Sieht die Hauptsatzung mehrere<br />
Beigeordnete vor, sollen die Parteien und Wählervereinigungen gemäß<br />
ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemein<strong>der</strong>at berücksichtigt<br />
werden.<br />
(3) Für den Zeitpunkt <strong>der</strong> Bestellung gilt § 47 Abs. 1 entsprechend. Die<br />
Stellen <strong>der</strong> Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor <strong>der</strong> Besetzung<br />
öffentlich <strong>aus</strong>zuschreiben.<br />
(4) Wird bei <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung einer Gemeinde in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde<br />
o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden<br />
in <strong>der</strong> Vereinbarung nach § 9 bestimmt, dass <strong>der</strong> Bürgermeister<br />
o<strong>der</strong> ein Beigeordneter <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> einer vereinigten<br />
Gemeinde zum Beigeordneten <strong>der</strong> aufnehmenden o<strong>der</strong> neugebildeten<br />
Gemeinde bestellt wird, finden Absätze 2 und 3 keine Anwendung.<br />
§ 51<br />
Hin<strong>der</strong>ungsgründe<br />
(1) Beigeordnete können nicht gleichzeitig an<strong>der</strong>e Planstellen <strong>der</strong> Gemeinde<br />
innehaben o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Bedienstete sein. Sie können auch nicht<br />
Bedienstete <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> oberen und obersten<br />
Rechtsaufsichtsbehörde sowie des Landratsamts und des Landkreises<br />
sein.<br />
(2) Beigeordnete dürfen we<strong>der</strong> miteinan<strong>der</strong> noch mit dem Bürgermeister in<br />
einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1<br />
bis 3 stehen o<strong>der</strong> als persönlich haftende Gesellschafter an <strong>der</strong>selben<br />
Handelsgesellschaft beteiligt sein. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen<br />
dem Bürgermeister und einem Beigeordneten, ist <strong>der</strong> Beigeordnete,<br />
im übrigen <strong>der</strong> an Dienstjahren Jüngere in den einstweiligen Ruhestand<br />
zu versetzen.<br />
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