Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
76<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 101<br />
Örtliche Stiftungen<br />
(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften<br />
dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> Stifter nichts an<strong>der</strong>es bestimmt<br />
ist. § 96 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 97 Abs. 1, 2 und 4 bleiben<br />
unberührt.<br />
(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck<br />
än<strong>der</strong>n, die Stiftung mit einer an<strong>der</strong>en nichtrechtsfähigen<br />
örtlichen Stiftung zusammenlegen o<strong>der</strong> sie aufheben, wenn <strong>der</strong> Stifter<br />
nichts an<strong>der</strong>es bestimmt hat.<br />
(3) Enthält das Stiftungsgeschäft keine Bestimmung über den Vermögensanfall,<br />
fällt das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde.<br />
Die Gemeinde hat bei <strong>der</strong> Verwendung des Vermögens den<br />
Stiftungszweck tunlichst zu berücksichtigen.<br />
(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung <strong>der</strong><br />
Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden,<br />
wenn <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Stiftung verfolgte Zweck auf an<strong>der</strong>e Weise nicht erreicht<br />
werden kann.<br />
3. Abschnitt<br />
Unternehmen und Beteiligungen<br />
§ 102<br />
Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen<br />
(1) Die Gemeinde darf ungeachtet <strong>der</strong> Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen<br />
nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern o<strong>der</strong> sich daran<br />
beteiligen, wenn<br />
1. <strong>der</strong> öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,<br />
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen<br />
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Gemeinde und zum vor<strong>aus</strong>sichtlichen<br />
Bedarf steht und