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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

76<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 101<br />

Örtliche Stiftungen<br />

(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften<br />

dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> Stifter nichts an<strong>der</strong>es bestimmt<br />

ist. § 96 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 97 Abs. 1, 2 und 4 bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck<br />

än<strong>der</strong>n, die Stiftung mit einer an<strong>der</strong>en nichtrechtsfähigen<br />

örtlichen Stiftung zusammenlegen o<strong>der</strong> sie aufheben, wenn <strong>der</strong> Stifter<br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmt hat.<br />

(3) Enthält das Stiftungsgeschäft keine Bestimmung über den Vermögensanfall,<br />

fällt das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde.<br />

Die Gemeinde hat bei <strong>der</strong> Verwendung des Vermögens den<br />

Stiftungszweck tunlichst zu berücksichtigen.<br />

(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung <strong>der</strong><br />

Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden,<br />

wenn <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Stiftung verfolgte Zweck auf an<strong>der</strong>e Weise nicht erreicht<br />

werden kann.<br />

3. Abschnitt<br />

Unternehmen und Beteiligungen<br />

§ 102<br />

Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen<br />

(1) Die Gemeinde darf ungeachtet <strong>der</strong> Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen<br />

nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern o<strong>der</strong> sich daran<br />

beteiligen, wenn<br />

1. <strong>der</strong> öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,<br />

2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen<br />

Verhältnis zur Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Gemeinde und zum vor<strong>aus</strong>sichtlichen<br />

Bedarf steht und

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