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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

44<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach <strong>der</strong> ersten Sitzung<br />

stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch <strong>der</strong> neue Be-<br />

schluss gesetzwidrig, muss er ihm erneut wi<strong>der</strong>sprechen und unverzüg-<br />

lich die Entscheidung <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.<br />

(3) Absatz 2 gilt entsprechend <strong>für</strong> Beschlüsse, die durch beschließende<br />

Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at auf<br />

den Wi<strong>der</strong>spruch zu entscheiden.<br />

(4) In dringenden Angelegenheiten des Gemein<strong>der</strong>ats, <strong>der</strong>en Erledigung<br />

auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemein<strong>der</strong>atssitzung<br />

(§ 34 Abs. 2) aufgeschoben werden kann, entscheidet <strong>der</strong><br />

Bürgermeister anstelle des Gemein<strong>der</strong>ats. Die Gründe <strong>für</strong> die Eilentscheidung<br />

und die Art <strong>der</strong> Erledigung sind den Gemein<strong>der</strong>äten unverzüglich<br />

mitzuteilen. Das gleiche gilt <strong>für</strong> Angelegenheiten, <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Entscheidung<br />

ein beschließen<strong>der</strong> Ausschuss zuständig ist.<br />

(5) Der Bürgermeister hat den Gemein<strong>der</strong>at über alle wichtigen die Gemeinde<br />

und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten;<br />

bei wichtigen Planungen ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at möglichst frühzeitig<br />

über die Absichten und Vorstellungen <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung und<br />

laufend über den Stand und den Inhalt <strong>der</strong> Planungsarbeiten zu unterrichten.<br />

Über wichtige Angelegenheiten, die nach § 44 Abs. 3 Satz 3 geheim<br />

zu halten sind, ist <strong>der</strong> nach § 55 gebildete Beirat zu unterrichten.<br />

Die Unterrichtung des Gemein<strong>der</strong>ats über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten<br />

ist <strong>aus</strong>geschlossen.<br />

§ 44<br />

Leitung <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung<br />

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist <strong>für</strong> die sachgemäße<br />

Erledigung <strong>der</strong> Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang <strong>der</strong><br />

Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung<br />

und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemein<strong>der</strong>at die Geschäftskreise<br />

<strong>der</strong> Beigeordneten ab.<br />

(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte <strong>der</strong><br />

laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz o<strong>der</strong> vom Gemein<strong>der</strong>at<br />

übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung <strong>der</strong> Erledigung<br />

bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die<br />

Hauptsatzung zu regeln. Der Gemein<strong>der</strong>at kann die Erledigung von An-

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