Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
44<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach <strong>der</strong> ersten Sitzung<br />
stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch <strong>der</strong> neue Be-<br />
schluss gesetzwidrig, muss er ihm erneut wi<strong>der</strong>sprechen und unverzüg-<br />
lich die Entscheidung <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.<br />
(3) Absatz 2 gilt entsprechend <strong>für</strong> Beschlüsse, die durch beschließende<br />
Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at auf<br />
den Wi<strong>der</strong>spruch zu entscheiden.<br />
(4) In dringenden Angelegenheiten des Gemein<strong>der</strong>ats, <strong>der</strong>en Erledigung<br />
auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemein<strong>der</strong>atssitzung<br />
(§ 34 Abs. 2) aufgeschoben werden kann, entscheidet <strong>der</strong><br />
Bürgermeister anstelle des Gemein<strong>der</strong>ats. Die Gründe <strong>für</strong> die Eilentscheidung<br />
und die Art <strong>der</strong> Erledigung sind den Gemein<strong>der</strong>äten unverzüglich<br />
mitzuteilen. Das gleiche gilt <strong>für</strong> Angelegenheiten, <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Entscheidung<br />
ein beschließen<strong>der</strong> Ausschuss zuständig ist.<br />
(5) Der Bürgermeister hat den Gemein<strong>der</strong>at über alle wichtigen die Gemeinde<br />
und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten;<br />
bei wichtigen Planungen ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at möglichst frühzeitig<br />
über die Absichten und Vorstellungen <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung und<br />
laufend über den Stand und den Inhalt <strong>der</strong> Planungsarbeiten zu unterrichten.<br />
Über wichtige Angelegenheiten, die nach § 44 Abs. 3 Satz 3 geheim<br />
zu halten sind, ist <strong>der</strong> nach § 55 gebildete Beirat zu unterrichten.<br />
Die Unterrichtung des Gemein<strong>der</strong>ats über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten<br />
ist <strong>aus</strong>geschlossen.<br />
§ 44<br />
Leitung <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung<br />
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist <strong>für</strong> die sachgemäße<br />
Erledigung <strong>der</strong> Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang <strong>der</strong><br />
Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung<br />
und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemein<strong>der</strong>at die Geschäftskreise<br />
<strong>der</strong> Beigeordneten ab.<br />
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte <strong>der</strong><br />
laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz o<strong>der</strong> vom Gemein<strong>der</strong>at<br />
übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung <strong>der</strong> Erledigung<br />
bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die<br />
Hauptsatzung zu regeln. Der Gemein<strong>der</strong>at kann die Erledigung von An-