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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

B 1<br />

gentum an bestimmten Grundstücken verbunden sind, kann <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

gegen angemessenes Entgelt die Übereignung <strong>der</strong> mit<br />

dem Nutzungsrecht belasteten landwirtschaftlichen Grundstücke verlangen,<br />

es sei denn, dass die Grundstücke unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar <strong>für</strong> öffentliche<br />

Aufgaben benötigt werden o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Bauleitplanung <strong>der</strong><br />

Gemeinde nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.<br />

(2) Eine Aufnahme in das Nutzbürgerrecht und eine Zulassung zur Teilnahme<br />

an den Gemeindenutzungen finden nicht mehr statt. Die Rechte<br />

<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten bleiben erhalten; auf diese Rechte ist das bisherige<br />

Recht weiter anzuwenden. Der Wert des einzelnen Nutzungsanteils<br />

darf nicht erhöht werden; ein Vorrücken in höhere Nutzungsklassen<br />

unterbleibt. Freiwerdende Lose fallen <strong>der</strong> Gemeinde zu.<br />

(3) Die Nutzungsberechtigten sind zur ordnungsgemäßen Nutzung verpflichtet.<br />

Verletzt ein Nutzungsberechtigter trotz schriftlicher Mahnung<br />

gröblich seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Nutzung, so kann ihm sein<br />

Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.<br />

(4) Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen kann gegen angemessene Entschädigung in<br />

Geld in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn es zum<br />

Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit, insbeson<strong>der</strong>e zur Erfüllung von Aufgaben <strong>der</strong><br />

Gemeinde o<strong>der</strong> zur Verbesserung <strong>der</strong> Agrarstruktur erfor<strong>der</strong>lich ist. In<br />

ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogenes Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen<br />

ist unter den Vor<strong>aus</strong>setzungen des Satzes 1 in freies<br />

Gemeindevermögen umzuwandeln.<br />

(5) Bisher landwirtschaftlich genutztes Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen, das<br />

freies Gemeindevermögen wird, ist gegen angemessenes Entgelt <strong>der</strong><br />

privaten landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen; Gemeinschaftsweiden<br />

sind als öffentliche Einrichtungen fortzuführen, solange hier<strong>für</strong> ein<br />

Bedürfnis besteht. Dies gilt nicht, soweit die Grundstücke unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar <strong>für</strong> öffentliche Aufgaben benötigt werden o<strong>der</strong> ihre landwirtschaftliche<br />

Nutzung die Durchführung <strong>der</strong> Bauleitplanung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

behin<strong>der</strong>t.<br />

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