Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
B 1<br />
gentum an bestimmten Grundstücken verbunden sind, kann <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
gegen angemessenes Entgelt die Übereignung <strong>der</strong> mit<br />
dem Nutzungsrecht belasteten landwirtschaftlichen Grundstücke verlangen,<br />
es sei denn, dass die Grundstücke unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar <strong>für</strong> öffentliche<br />
Aufgaben benötigt werden o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Bauleitplanung <strong>der</strong><br />
Gemeinde nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.<br />
(2) Eine Aufnahme in das Nutzbürgerrecht und eine Zulassung zur Teilnahme<br />
an den Gemeindenutzungen finden nicht mehr statt. Die Rechte<br />
<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten bleiben erhalten; auf diese Rechte ist das bisherige<br />
Recht weiter anzuwenden. Der Wert des einzelnen Nutzungsanteils<br />
darf nicht erhöht werden; ein Vorrücken in höhere Nutzungsklassen<br />
unterbleibt. Freiwerdende Lose fallen <strong>der</strong> Gemeinde zu.<br />
(3) Die Nutzungsberechtigten sind zur ordnungsgemäßen Nutzung verpflichtet.<br />
Verletzt ein Nutzungsberechtigter trotz schriftlicher Mahnung<br />
gröblich seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Nutzung, so kann ihm sein<br />
Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.<br />
(4) Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen kann gegen angemessene Entschädigung in<br />
Geld in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn es zum<br />
Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit, insbeson<strong>der</strong>e zur Erfüllung von Aufgaben <strong>der</strong><br />
Gemeinde o<strong>der</strong> zur Verbesserung <strong>der</strong> Agrarstruktur erfor<strong>der</strong>lich ist. In<br />
ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogenes Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen<br />
ist unter den Vor<strong>aus</strong>setzungen des Satzes 1 in freies<br />
Gemeindevermögen umzuwandeln.<br />
(5) Bisher landwirtschaftlich genutztes Gemeindeglie<strong>der</strong>vermögen, das<br />
freies Gemeindevermögen wird, ist gegen angemessenes Entgelt <strong>der</strong><br />
privaten landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen; Gemeinschaftsweiden<br />
sind als öffentliche Einrichtungen fortzuführen, solange hier<strong>für</strong> ein<br />
Bedürfnis besteht. Dies gilt nicht, soweit die Grundstücke unmittelbar<br />
o<strong>der</strong> mittelbar <strong>für</strong> öffentliche Aufgaben benötigt werden o<strong>der</strong> ihre landwirtschaftliche<br />
Nutzung die Durchführung <strong>der</strong> Bauleitplanung <strong>der</strong> Gemeinde<br />
behin<strong>der</strong>t.<br />
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