Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
B 1<br />
Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen. Anteile mehrerer Gemeinden<br />
sind zusammenzurechnen.<br />
(2) § 103 Abs. 3 und, soweit <strong>der</strong> Gemeinde <strong>für</strong> das an<strong>der</strong>e Unternehmen<br />
Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend.<br />
(3) An<strong>der</strong>e Bestimmungen zu mittelbaren Beteiligung <strong>der</strong> Gemeinde an<br />
Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts bleiben unberührt.<br />
§ 106<br />
Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen<br />
Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen o<strong>der</strong> einer<br />
Beteiligung an einem Unternehmen sowie an<strong>der</strong>e Rechtsgeschäfte, durch<br />
welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen verliert o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t,<br />
sind nur zulässig, wenn die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinde<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
§ 106a<br />
Einrichtungen in Privatrechtsform<br />
Die §§ 103 bis 106 gelten <strong>für</strong> Einrichtungen im Sinne des § 102 Abs. 3 Satz<br />
1 Nr. 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.<br />
§ 106b<br />
Vergabe von Aufträgen<br />
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen<br />
des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung<br />
o<strong>der</strong> in sonstiger Weise direkt o<strong>der</strong> indirekt bestimmenden Einfluss<br />
nehmen kann, so <strong>aus</strong>zuüben, dass<br />
1. diese die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB) sowie § 22<br />
Abs. 1 bis 4 des Mittelstandsför<strong>der</strong>ungsgesetzes anwenden und<br />
2. ihnen die Anwendung <strong>der</strong> Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen<br />
(VOL) empfohlen wird,<br />
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