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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

B 1<br />

Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen. Anteile mehrerer Gemeinden<br />

sind zusammenzurechnen.<br />

(2) § 103 Abs. 3 und, soweit <strong>der</strong> Gemeinde <strong>für</strong> das an<strong>der</strong>e Unternehmen<br />

Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend.<br />

(3) An<strong>der</strong>e Bestimmungen zu mittelbaren Beteiligung <strong>der</strong> Gemeinde an<br />

Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts bleiben unberührt.<br />

§ 106<br />

Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen<br />

Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen o<strong>der</strong> einer<br />

Beteiligung an einem Unternehmen sowie an<strong>der</strong>e Rechtsgeschäfte, durch<br />

welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen verliert o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t,<br />

sind nur zulässig, wenn die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinde<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

§ 106a<br />

Einrichtungen in Privatrechtsform<br />

Die §§ 103 bis 106 gelten <strong>für</strong> Einrichtungen im Sinne des § 102 Abs. 3 Satz<br />

1 Nr. 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.<br />

§ 106b<br />

Vergabe von Aufträgen<br />

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen<br />

des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung<br />

o<strong>der</strong> in sonstiger Weise direkt o<strong>der</strong> indirekt bestimmenden Einfluss<br />

nehmen kann, so <strong>aus</strong>zuüben, dass<br />

1. diese die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB) sowie § 22<br />

Abs. 1 bis 4 des Mittelstandsför<strong>der</strong>ungsgesetzes anwenden und<br />

2. ihnen die Anwendung <strong>der</strong> Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen<br />

(VOL) empfohlen wird,<br />

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