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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

(3) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus beson<strong>der</strong>en<br />

Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben<br />

(gemeindefreie Grundstücke).<br />

§ 8<br />

Gebietsän<strong>der</strong>ungen<br />

(1) Gemeindegrenzen können <strong>aus</strong> Gründen des öffentlichen Wohls geän<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

B 1<br />

(2) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung <strong>der</strong> beteiligten<br />

Gemeinden mit Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde<br />

geän<strong>der</strong>t werden. Die Vereinbarung muss von den Gemein<strong>der</strong>äten <strong>der</strong><br />

beteiligten Gemeinden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen aller Mitglie<strong>der</strong><br />

beschlossen werden. Vor <strong>der</strong> Beschlussfassung sind die Bürger zu hören,<br />

die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen; dies gilt nicht,<br />

wenn über die Einglie<strong>der</strong>ung einer Gemeinde in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden<br />

ein Bürgerentscheid (§ 21) durchgeführt wird.<br />

(3) Gegen den Willen <strong>der</strong> beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen<br />

nur durch Gesetz geän<strong>der</strong>t werden. Das gleiche gilt <strong>für</strong> die Neubildung<br />

einer Gemeinde <strong>aus</strong> Teilen einer o<strong>der</strong> mehrerer Gemeinden. Vor Erlass<br />

des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört<br />

werden, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Durchführung<br />

<strong>der</strong> Anhörung <strong>der</strong> Bürger obliegt den Gemeinden als Pflichtaufgabe.<br />

(4) Wird durch die Än<strong>der</strong>ung von Gemeindegrenzen das Gebiet von Landkreisen<br />

betroffen, sind diese zu hören.<br />

(5) Das Nähere über die Anhörung <strong>der</strong> Bürger, die in dem unmittelbar betroffenen<br />

Gebiet wohnen, wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.<br />

(6) Grenzän<strong>der</strong>ungen nach Absatz 3 Satz 1, die nur Gebietsteile betreffen,<br />

durch <strong>der</strong>en Umglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bestand <strong>der</strong> beteiligten Gemeinde nicht<br />

gefährdet wird, können durch Rechtsverordnungen des Innenministeriums<br />

erfolgen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend.<br />

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