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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

34<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnis, ist ihm die <strong>für</strong> seine Tätigkeit erfor<strong>der</strong>liche freie<br />

Zeit zu gewähren.<br />

(3) Die Gemein<strong>der</strong>äte entscheiden im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze nach ihrer freien,<br />

nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen<br />

und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind<br />

sie nicht gebunden.<br />

(4) Erleidet ein Gemein<strong>der</strong>at einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie<br />

ein Ehrenbeamter.<br />

(5) Auf Gemein<strong>der</strong>äte, die als Vertreter <strong>der</strong> Gemeinden in Organen eines<br />

wirtschaftlichen Unternehmens (§ 104) Vergütungen erhalten, finden die<br />

<strong>für</strong> den Bürgermeister <strong>der</strong> Gemeinde geltenden Vorschriften über die<br />

Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.<br />

§ 33<br />

Mitwirkung im Gemein<strong>der</strong>at<br />

(1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats mit<br />

beraten<strong>der</strong> Stimme teil.<br />

(2) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats<br />

einem Beamten o<strong>der</strong> Angestellten <strong>der</strong> Gemeinde übertragen; auf Verlangen<br />

des Gemein<strong>der</strong>ats muss er einen solchen Bediensteten zu sachverständigen<br />

Auskünften zuziehen.<br />

(3) Der Gemein<strong>der</strong>at kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu<br />

den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.<br />

(4) Der Gemein<strong>der</strong>at kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den<br />

ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10<br />

Abs. 3 und 4 die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten<br />

zu stellen o<strong>der</strong> Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten<br />

(Fragestunde); zu den Fragen nimmt <strong>der</strong> Vorsitzende Stellung. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />

kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit<br />

geben, ihre Auffassung im Gemein<strong>der</strong>at vorzutragen (Anhörung);<br />

das gleiche gilt <strong>für</strong> die Ausschüsse. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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