Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
34<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnis, ist ihm die <strong>für</strong> seine Tätigkeit erfor<strong>der</strong>liche freie<br />
Zeit zu gewähren.<br />
(3) Die Gemein<strong>der</strong>äte entscheiden im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze nach ihrer freien,<br />
nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen<br />
und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind<br />
sie nicht gebunden.<br />
(4) Erleidet ein Gemein<strong>der</strong>at einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie<br />
ein Ehrenbeamter.<br />
(5) Auf Gemein<strong>der</strong>äte, die als Vertreter <strong>der</strong> Gemeinden in Organen eines<br />
wirtschaftlichen Unternehmens (§ 104) Vergütungen erhalten, finden die<br />
<strong>für</strong> den Bürgermeister <strong>der</strong> Gemeinde geltenden Vorschriften über die<br />
Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.<br />
§ 33<br />
Mitwirkung im Gemein<strong>der</strong>at<br />
(1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats mit<br />
beraten<strong>der</strong> Stimme teil.<br />
(2) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats<br />
einem Beamten o<strong>der</strong> Angestellten <strong>der</strong> Gemeinde übertragen; auf Verlangen<br />
des Gemein<strong>der</strong>ats muss er einen solchen Bediensteten zu sachverständigen<br />
Auskünften zuziehen.<br />
(3) Der Gemein<strong>der</strong>at kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu<br />
den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.<br />
(4) Der Gemein<strong>der</strong>at kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den<br />
ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10<br />
Abs. 3 und 4 die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten<br />
zu stellen o<strong>der</strong> Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten<br />
(Fragestunde); zu den Fragen nimmt <strong>der</strong> Vorsitzende Stellung. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />
kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit<br />
geben, ihre Auffassung im Gemein<strong>der</strong>at vorzutragen (Anhörung);<br />
das gleiche gilt <strong>für</strong> die Ausschüsse. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.