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B_rgerprogramm_2013-vorl_ufige_Fassung

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Handelsrecht soll künftig auch in englischer Sprache verhandelt werden können. Wir<br />

wollen die internationale rechtliche Zusammenarbeit auf dem Feld des Rechtsexports<br />

mit den Schwellen- und Übergangsländern ausbauen.<br />

• Um für mehr Rechtssicherheit bei der Frage zu sorgen, wofür der Staat haftbar gemacht<br />

werden kann, befürworten wir die Einführung eines Staatshaftungsgesetzes.<br />

• Wir wollen das Urheberrecht modernisieren, damit es den Interessenausgleich zwischen<br />

Urhebern, Rechteinhabern sowie Nutzern fair gestaltet und den Zugang zu Wissen und<br />

Innovation ermöglicht. Nur wenn klar ist, wem welche geistige Leistung gehört, können<br />

die Menschen dieses Eigentumsverhältnis respektieren, faire Handelsbeziehungen darauf<br />

aufbauen und neue Geschäftsmodelle damit entwickeln. Forderungen nach Überwachung<br />

und Zensur des Internetverkehrs zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen<br />

lehnen wir ab. Die sogenannte „Three Strikes“-Lösung, nach der Bürgern der Zugang<br />

zum Internet entzogen werden soll, lehnen wir ab, weil sie unverhältnismäßig ist. Die internationale<br />

Zusammenarbeit wollen wir stärken und transparenter gestalten, um Portalen<br />

mit eindeutig urheberrechtsverletzenden Inhalten, deren Server in Drittstaaten stehen,<br />

die Stirn bieten zu können. Illegale Angebote sollen gezielt bekämpft werden und<br />

dürfen für die Betreiber nicht mehr lukrativ sein.<br />

• Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft muss technikoffen sein und die unterschiedlichen<br />

Lizenzmodelle diskriminierungsfrei nebeneinander bestehen lassen. Die<br />

Wahlfreiheit der Urheber, wie sie ihre Werke vermarkten möchten, wollen wir sichern<br />

und den Rechtsrahmen des Urheberrechts so gestalten, dass er offen bleibt für kreative<br />

Verwertungsmodelle.<br />

• Forscher und Wissenschaftler sollen weiterhin selbst entscheiden können, ob ihre Werke<br />

und Beiträge frei zugänglich sind, oder ob sie unter einer Lizenz stehen. Dies gilt<br />

auch für öffentlich geförderte Forschungsprojekte. Diese Freiheit der Entscheidung, wie<br />

die eigenen Werke genutzt werden, darf nicht durch gesetzliche Regelungen genommen<br />

werden. Nur mit dem Anreiz aller Möglichkeiten der Entfaltung kann Forschung auch<br />

jenseits öffentlicher Förderung weiter betrieben werden. Wir setzen uns jedoch bei öffentlich<br />

geförderter Forschung für Förderungsrichtlinien ein, die die Publikation der Ergebnisse<br />

grundsätzlich zum Ziel hat, soweit keine zwingenden Belange entgegenstehen.<br />

• Im Urheberrecht ist klarzustellen, dass eine Privatkopie ungeachtet eines technischen<br />

Kopierschutzes zulässig ist, wenn der Käufer das Werk zuvor erworben hat und die Privatkopie<br />

lediglich zum Eigengebrauch wie etwa zur Datensicherung oder zur Wiedergabe<br />

auf einem anderen Wiedergabegerät angefertigt wird. Die technischen Mittel zur<br />

schrankengemäßen Ingebrauchnahme des Werkes sind vom Rechteinhaber zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

• Die Kontenabfrage in verschiedenen Rechtsbereichen gehört auf das absolut erforderliche<br />

Maß zurückgeführt. Nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung,<br />

Sozialbetrug oder erhebliche Straftaten <strong>vorl</strong>iegen, sollten Kontenabfragen praktiziert<br />

werden. Analog zur Abfrage von Bestandsdaten sollen auch bei Kontoabfragen die Betroffenen<br />

nachträglich informiert werden.<br />

• Die Strafbarkeitslücke im Bereich Datenhehlerei gilt es zu schließen. Nicht nur das Sich-<br />

Verschaffen und die unbefugte Verwendung von Daten sind zu bestrafen, sondern auch<br />

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