B_rgerprogramm_2013-vorl_ufige_Fassung
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Handelsrecht soll künftig auch in englischer Sprache verhandelt werden können. Wir<br />
wollen die internationale rechtliche Zusammenarbeit auf dem Feld des Rechtsexports<br />
mit den Schwellen- und Übergangsländern ausbauen.<br />
• Um für mehr Rechtssicherheit bei der Frage zu sorgen, wofür der Staat haftbar gemacht<br />
werden kann, befürworten wir die Einführung eines Staatshaftungsgesetzes.<br />
• Wir wollen das Urheberrecht modernisieren, damit es den Interessenausgleich zwischen<br />
Urhebern, Rechteinhabern sowie Nutzern fair gestaltet und den Zugang zu Wissen und<br />
Innovation ermöglicht. Nur wenn klar ist, wem welche geistige Leistung gehört, können<br />
die Menschen dieses Eigentumsverhältnis respektieren, faire Handelsbeziehungen darauf<br />
aufbauen und neue Geschäftsmodelle damit entwickeln. Forderungen nach Überwachung<br />
und Zensur des Internetverkehrs zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen<br />
lehnen wir ab. Die sogenannte „Three Strikes“-Lösung, nach der Bürgern der Zugang<br />
zum Internet entzogen werden soll, lehnen wir ab, weil sie unverhältnismäßig ist. Die internationale<br />
Zusammenarbeit wollen wir stärken und transparenter gestalten, um Portalen<br />
mit eindeutig urheberrechtsverletzenden Inhalten, deren Server in Drittstaaten stehen,<br />
die Stirn bieten zu können. Illegale Angebote sollen gezielt bekämpft werden und<br />
dürfen für die Betreiber nicht mehr lukrativ sein.<br />
• Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft muss technikoffen sein und die unterschiedlichen<br />
Lizenzmodelle diskriminierungsfrei nebeneinander bestehen lassen. Die<br />
Wahlfreiheit der Urheber, wie sie ihre Werke vermarkten möchten, wollen wir sichern<br />
und den Rechtsrahmen des Urheberrechts so gestalten, dass er offen bleibt für kreative<br />
Verwertungsmodelle.<br />
• Forscher und Wissenschaftler sollen weiterhin selbst entscheiden können, ob ihre Werke<br />
und Beiträge frei zugänglich sind, oder ob sie unter einer Lizenz stehen. Dies gilt<br />
auch für öffentlich geförderte Forschungsprojekte. Diese Freiheit der Entscheidung, wie<br />
die eigenen Werke genutzt werden, darf nicht durch gesetzliche Regelungen genommen<br />
werden. Nur mit dem Anreiz aller Möglichkeiten der Entfaltung kann Forschung auch<br />
jenseits öffentlicher Förderung weiter betrieben werden. Wir setzen uns jedoch bei öffentlich<br />
geförderter Forschung für Förderungsrichtlinien ein, die die Publikation der Ergebnisse<br />
grundsätzlich zum Ziel hat, soweit keine zwingenden Belange entgegenstehen.<br />
• Im Urheberrecht ist klarzustellen, dass eine Privatkopie ungeachtet eines technischen<br />
Kopierschutzes zulässig ist, wenn der Käufer das Werk zuvor erworben hat und die Privatkopie<br />
lediglich zum Eigengebrauch wie etwa zur Datensicherung oder zur Wiedergabe<br />
auf einem anderen Wiedergabegerät angefertigt wird. Die technischen Mittel zur<br />
schrankengemäßen Ingebrauchnahme des Werkes sind vom Rechteinhaber zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
• Die Kontenabfrage in verschiedenen Rechtsbereichen gehört auf das absolut erforderliche<br />
Maß zurückgeführt. Nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung,<br />
Sozialbetrug oder erhebliche Straftaten <strong>vorl</strong>iegen, sollten Kontenabfragen praktiziert<br />
werden. Analog zur Abfrage von Bestandsdaten sollen auch bei Kontoabfragen die Betroffenen<br />
nachträglich informiert werden.<br />
• Die Strafbarkeitslücke im Bereich Datenhehlerei gilt es zu schließen. Nicht nur das Sich-<br />
Verschaffen und die unbefugte Verwendung von Daten sind zu bestrafen, sondern auch<br />
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