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Strukturierter Qualitätsbericht 2010 - St. Agnes-Hospital Bocholt

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C<br />

142<br />

Qualitätssicherung<br />

<strong>St</strong>. <strong>Agnes</strong>-<strong>Hospital</strong> <strong>Bocholt</strong><br />

C-5 Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 SGB V<br />

Leistungsbereich Mindestmenge<br />

Komplexe Eingriffe am<br />

Organsystem Ösophagus<br />

Komplexe Eingriffe am<br />

Organsystem Pankreas<br />

Erbrachte<br />

Menge<br />

Ausnahmetatbestand<br />

10 6 MM02 - Aufbau<br />

eines neuen Leistungsbereiches<br />

10 9 MM02 - Aufbau<br />

eines neuen Leistungsbereiches<br />

Knie-TEP 50 139 MM05 - Kein<br />

Ausnahmetatbestand<br />

Versorgung von Früh-<br />

und Neugeborenen (mit<br />

einem Geburtsgewicht<br />

1250g-1499g) bei einem<br />

Krankenhaus mit ausgewiesenem<br />

Level 2<br />

14 8 MM05 - Kein<br />

Ausnahmetatbestand<br />

Kommentar / Erläuterungen<br />

Es fand ein Chefarztwechsel statt.<br />

Der Ausnahmetatbestand besteht seit<br />

01.04.<strong>2010</strong>.<br />

Zur Gewährleistung einer angemessenen<br />

Versorgungsqualität führt das <strong>St</strong>. <strong>Agnes</strong>-<br />

<strong>Hospital</strong> <strong>Bocholt</strong> im Rahmen der Richtlinien<br />

des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr.<br />

2 SGB V (Mindestmengenvereinbarung)<br />

komplexe Eingriffe am Organsystem<br />

Ösophagus und Pankreas durch.<br />

Durch die Umsetzung der gesetzlichen<br />

Vorgaben trägt das Krankenhaus wesentlich<br />

zur Sicherung einer wohnortnahen<br />

fachärztlichen Versorgung bei und leistet<br />

einen großen Anteil zur Verbesserung<br />

des Versorgungsniveaus für die Patienten<br />

im westlichen Münsterland.<br />

Tabelle C-5: Qualitätssicherung: Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 SGB V<br />

C-6 Umsetzung von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V [neue<br />

Fassung] („<strong>St</strong>rukturqualitätsvereinbarung“)<br />

Nr. Vereinbarung<br />

CQ01 Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation<br />

Bauchaortenaneurysma<br />

CQ06 Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen –<br />

Perinatalzentrum LEVEL 2<br />

CQ10 Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei matrixassoziierter autologer Chondrozytenimplantation (AIC-M) am<br />

Kniegelenk<br />

Tabelle C-6: Qualitätssicherung:<br />

Umsetzung von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung<br />

nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V [neue Fassung] („<strong>St</strong>rukturqualitätsvereinbarung“)<br />

<strong><strong>St</strong>rukturierter</strong> <strong>Qualitätsbericht</strong> <strong>2010</strong><br />

C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus<br />

nach § 137 SGB V<br />

Qualitätssicherung<br />

1 Fachärztinnen und Fachärzte, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und - psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht*<br />

unterliegen<br />

* nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen<br />

und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder-<br />

und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus“ in der Fassung<br />

vom 19.03.2009 (siehe www.g-ba.de)<br />

2 Anzahl derjenigen Fachärztinnen und Fachärzte aus Nr. 1, die einen Fünfjahreszeitraum der Fortbildung<br />

abgeschlossen haben und damit der Nachweispflicht unterliegen<br />

[Teilmenge von Nr. 1, Nenner von Nr. 3]<br />

3 Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis gemäß § 3 der G-BARegelungen<br />

erbracht haben**<br />

[Zähler von Nr. 2]<br />

** Hat eine fortbildungsverpflichtete Person zum Ende des für sie maßgeblichen Fünfjahreszeitraums<br />

ein Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt, kann sie die gebotene Fortbildung binnen eines folgenden<br />

Zeitraumes von höchstens zwei Jahren nachholen.<br />

Anzahl<br />

Tabelle C-7: Qualitätssicherung: Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 137 SGB V<br />

75<br />

54<br />

54<br />

C<br />

143

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