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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />

12<br />

ganze Weile dauern, bis endgültig Klarheit herrscht,<br />

ob der von der Telekom zu verantwortende Prospekt<br />

ihres dritten Börsengangs vollständig <strong>und</strong> richtig ist<br />

oder Fehler enthielt.<br />

1.6 Ausnahme von der Prospektpflicht:<br />

Formale oder wirtschaftliche Betrach-<br />

tungsweise?<br />

(OLG München, Urt. v. 02.11.2011, 20 U<br />

2289/11; gegen die Entscheidung wurde<br />

Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein-<br />

gelegt, dortiges Aktenzeichen: II ZR 268/11)<br />

Sachverhalt<br />

Eine Anlegerin beteiligte sich im April 2006 als Kommanditistin<br />

einer GmbH & Co. KG. An dieser beteiligten<br />

sich nicht mehr als 20 Anleger. Daneben gab<br />

es einen zweiten <strong>und</strong> einen dritten Fonds desselben<br />

Emittenten mit ebenfalls weniger als 20 Anlegern.<br />

Unternehmensgegenstand aller drei Fondsgesellschaften<br />

war die Beteiligung an einer Holdinggesellschaft.<br />

Diese beteiligte sich an der Zielgesellschaft.<br />

Die Fonds unterschieden sich in ihrem Anlageverhalten<br />

<strong>und</strong> ihrem Investment nicht voneinander.<br />

Die Zielgesellschaft wurde im Jahr 2008 insolvent.<br />

Die Kommanditistin nahm die Initiatorin, die auch<br />

Komplementärin war, sowie deren Geschäftsführer<br />

<strong>und</strong> Gründungskommanditist auf Rückzahlung der<br />

Einlage Zug um Zug gegen Rückübertragung des<br />

Fondsanteils in Anspruch.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG München bejahte eine Haftung der Beklagten<br />

wegen fehlenden Prospektes. Das Gericht<br />

vertrat die Ansicht, die Haftungsadressaten könnten<br />

sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 8<br />

Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. VerkProspG berufen. Nach dieser<br />

Bagatellgrenze bedarf es keines Prospektes, wenn<br />

nicht mehr als 20 Anteile von derselben Vermögensanlage<br />

öffentlich angeboten werden. Die Vorschrift<br />

stelle auf dieselbe Vermögensanlage ab. Hier sei<br />

eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten,<br />

nicht eine rein formelle Betrachtungsweise. Für dasselbe<br />

Anlageobjekt könnten nicht mehrere Fondsgesellschaften<br />

aufgelegt werden, die jeweils nicht<br />

mehr als 20 Anteile begeben. Ansonsten würde der<br />

Schutzzweck der Prospektveröffentlichungspflicht<br />

umgangen werden. Das OLG München erachtete<br />

als unerheblich, dass sich die Fonds in unterschiedlichem<br />

Umfang an der Zielgesellschaft beteiligt hatten.<br />

Selbst eine - mündliche - Mitteilung der BaFin,<br />

dass keine Prospektpflicht bestünde, da auf die jeweilige<br />

Fondsgesellschaft <strong>und</strong> nicht das jeweilige<br />

Anlageobjekt abzustellen sei, konnte die Haftungsadressaten<br />

nicht entlasten. Obgleich ein Prospekt<br />

vorlag, bejahte das OLG München eine Haftung wegen<br />

fehlenden Prospektes, da der Prospekt nicht gestattet<br />

war. Daneben bejahte das Gericht auch eine<br />

vorvertragliche Haftung wegen falscher Prospektaussagen<br />

unter Verweis auf die Gr<strong>und</strong>sätze der allgemeinen<br />

bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung.<br />

Fazit<br />

Das OLG München setzt mit dieser Entscheidung<br />

einen - vorläufigen - Schlussstrich unter die in der<br />

Literatur kontrovers diskutierten Ansichten, ob im<br />

Hinblick auf die Bagatellgrenze eine formale oder<br />

wirtschaftliche Betrachtungsweise möglich ist. Der<br />

Ausnahmetatbestand in § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG<br />

(künftig: § 2 Nr. 3 lit. a) VermAnlG) ist wirtschaftlich<br />

auszulegen, nicht formal. Damit scheidet<br />

die Möglichkeit aus, die Prospektpflicht dadurch<br />

zu umgehen, indem mehrere Kleinfonds mit identischem<br />

Investitionsvorhaben <strong>und</strong> unterschiedlicher<br />

Anlegerstruktur emittiert werden.<br />

1.7 VIP 4-Prospekt ist zum Teil unrichtig,<br />

unvollständig <strong>und</strong> irreführend<br />

(OLG München, Musterentscheid vom<br />

30.12.2011, Kap1/07)<br />

Sachverhalt<br />

Für die Beteiligung „VIP Medienfonds 4 GmbH &<br />

Co. KG“ wurde ab März 2004 mittels eines Prospektes<br />

geworben, der die Anlageinteressenten<br />

über Chancen <strong>und</strong> Risiken der Beteiligung aufklären<br />

sollte. Mittels dieses Prospektes wurden zahlreiche<br />

Anleger geworben. Das OLG München hatte<br />

in einem Kapitalanleger-Musterverfahren darüber<br />

zu befinden, ob der Prospekt den rechtlichen Anforderungen<br />

entsprach. Das Musterverfahren richtete<br />

sich zum einen gegen den Fondsinitiator <strong>und</strong> zum<br />

anderen eine Bank, der vorgeworfen wurde, dass<br />

die Gelder der Fondsgesellschaft abweichend von<br />

den Vorschriften des Prospektes an verschiedene<br />

Firmen überwiesen worden sind.<br />

Entscheidung<br />

Nach den Feststellungen des OLG München flossen<br />

nur ca. 20 % der Fondsgelder in die Filmproduktion.<br />

Mit den restlichen r<strong>und</strong> 80 % sollte hingegen<br />

ein reines Einlagengeschäft bei einer Bank getätigt<br />

werden. Im Jahr 2014 sollte die Fondsgesellschaft<br />

dann einen festen Betrag erhalten, der unabhängig<br />

von dem wirtschaftlichen Erfolg der Filme bezahlt<br />

werden sollte. Wäre dies im Prospekt offengelegt

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