Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
III. Immobilien, Immobilienbeteiligungen<br />
<strong>und</strong> Finanzierung<br />
Immobilien oder auch Immobilienbeteiligungen<br />
stellen seit jeher einen wichtigen Baustein beim<br />
Vermögensaufbau <strong>und</strong> der Vermögensabsicherung<br />
dar. Während in den 80er <strong>und</strong> 90er Jahren<br />
des letzten Jahrh<strong>und</strong>erts insbesondere auch steuerliche<br />
Vergünstigungen beim Immobilienerwerb eine<br />
große Rolle spielten, steht heute der Nachhaltigkeits-<br />
<strong>und</strong> Renditegedanke an vorderer Stelle.<br />
Investitionen in Immobilien <strong>und</strong> Immobilienbeteiligungen<br />
haben auch ihre unrühmliche Seite. Manche<br />
Investition hat sich nicht so entwickelt wie erhofft.<br />
In diesen Fällen stellt sich dann wiederum die Frage,<br />
ob sich ein Anleger bei einem Dritten schadlos halten<br />
kann. Nicht selten wird versucht, die finanzierenden<br />
Banken in Anspruch zu nehmen. Bei diesen<br />
kommt es dann vor allem darauf an, ob sich ihre<br />
1. Aufklärungspflichten beim Gr<strong>und</strong>stückskauf<br />
(BGH, Urt. v. 11.11.2011, V ZR 245/10)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Käufer erwarb von einem geschiedenen Ehepaar<br />
ein Hausgr<strong>und</strong>stück, welches mit einem massiven<br />
Holzzaun eingefriedet war. In dieser Einfriedung war<br />
ein ca. 185 m² großer Gr<strong>und</strong>stücksteil des Nachbargr<strong>und</strong>stücks<br />
einbezogen. Für den unbefangenen<br />
Betrachter schien diese Teilfläche als zum verkauften<br />
Gr<strong>und</strong>stück zugehörig. Vor Abschluss des Kaufvertrages<br />
hatte einer der Verkäufer dem Käufer einen<br />
Ordner überlassen, in dem sich neben dem Exposé<br />
<strong>und</strong> anderen Unterlagen auch ein Lageplan des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks bef<strong>und</strong>en hatte. Der Käufer hatte die<br />
Unterlagen für die von ihm einzudeckende Finanzierung<br />
erbeten. Der Käufer machte nun wegen dieser<br />
Minderfläche einen Minderungsanspruch geltend<br />
Rolle ausschließlich auf diejenige eines Kreditgebers<br />
beschränkte. Nach ständiger <strong>Recht</strong>sprechung ist<br />
eine finanzierende Bank nämlich nicht verpflichtet,<br />
einen Darlehensnehmer über die Gefahren <strong>und</strong><br />
Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären<br />
<strong>und</strong> vor dem Vertragsschluss zu warnen.<br />
Dennoch kommen bei bestimmten Konstellationen<br />
auch Banken als Haftungsadressaten in Betracht.<br />
Dies gilt vor allem dann, wenn Banken aktiv Kapitalanlagen<br />
bewerben. Immer wenn eine Bank nicht<br />
nur Kreditgeber ist, sondern sich darüber hinaus am<br />
finanzierten Geschäft beteiligt oder wenn sich Banken<br />
wiederum in einem Interessenkonflikt befinden<br />
oder einen Wissensvorsprung besitzen, können sich<br />
- zusätzliche - Aufklärungspflichten ergeben. Werden<br />
diese nicht erfüllt, können sich Banken gegenüber<br />
dem Anleger haftbar machen.<br />
Bildquelle: © Kurhan - Fotolia.com<br />
<strong>und</strong> forderte die Feststellung, dass die Verkäufer<br />
die erforderlichen Rückbaukosten zu tragen haben,<br />
falls der Eigentümer des Nachbargr<strong>und</strong>stücks den<br />
Rückbau der eingezäunten Teilfläche fordert.<br />
Entscheidung<br />
Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner<br />
die Pflicht, den anderen Teil über solche<br />
Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck<br />
des anderen vereiteln können <strong>und</strong> daher für den<br />
Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher<br />
Bedeutung sind. Im konkreten Fall bejahte<br />
der BGH eine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass<br />
der in die Einfriedung einbezogene Gr<strong>und</strong>stücksteil<br />
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