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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

III. Immobilien, Immobilienbeteiligungen<br />

<strong>und</strong> Finanzierung<br />

Immobilien oder auch Immobilienbeteiligungen<br />

stellen seit jeher einen wichtigen Baustein beim<br />

Vermögensaufbau <strong>und</strong> der Vermögensabsicherung<br />

dar. Während in den 80er <strong>und</strong> 90er Jahren<br />

des letzten Jahrh<strong>und</strong>erts insbesondere auch steuerliche<br />

Vergünstigungen beim Immobilienerwerb eine<br />

große Rolle spielten, steht heute der Nachhaltigkeits-<br />

<strong>und</strong> Renditegedanke an vorderer Stelle.<br />

Investitionen in Immobilien <strong>und</strong> Immobilienbeteiligungen<br />

haben auch ihre unrühmliche Seite. Manche<br />

Investition hat sich nicht so entwickelt wie erhofft.<br />

In diesen Fällen stellt sich dann wiederum die Frage,<br />

ob sich ein Anleger bei einem Dritten schadlos halten<br />

kann. Nicht selten wird versucht, die finanzierenden<br />

Banken in Anspruch zu nehmen. Bei diesen<br />

kommt es dann vor allem darauf an, ob sich ihre<br />

1. Aufklärungspflichten beim Gr<strong>und</strong>stückskauf<br />

(BGH, Urt. v. 11.11.2011, V ZR 245/10)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Käufer erwarb von einem geschiedenen Ehepaar<br />

ein Hausgr<strong>und</strong>stück, welches mit einem massiven<br />

Holzzaun eingefriedet war. In dieser Einfriedung war<br />

ein ca. 185 m² großer Gr<strong>und</strong>stücksteil des Nachbargr<strong>und</strong>stücks<br />

einbezogen. Für den unbefangenen<br />

Betrachter schien diese Teilfläche als zum verkauften<br />

Gr<strong>und</strong>stück zugehörig. Vor Abschluss des Kaufvertrages<br />

hatte einer der Verkäufer dem Käufer einen<br />

Ordner überlassen, in dem sich neben dem Exposé<br />

<strong>und</strong> anderen Unterlagen auch ein Lageplan des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks bef<strong>und</strong>en hatte. Der Käufer hatte die<br />

Unterlagen für die von ihm einzudeckende Finanzierung<br />

erbeten. Der Käufer machte nun wegen dieser<br />

Minderfläche einen Minderungsanspruch geltend<br />

Rolle ausschließlich auf diejenige eines Kreditgebers<br />

beschränkte. Nach ständiger <strong>Recht</strong>sprechung ist<br />

eine finanzierende Bank nämlich nicht verpflichtet,<br />

einen Darlehensnehmer über die Gefahren <strong>und</strong><br />

Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären<br />

<strong>und</strong> vor dem Vertragsschluss zu warnen.<br />

Dennoch kommen bei bestimmten Konstellationen<br />

auch Banken als Haftungsadressaten in Betracht.<br />

Dies gilt vor allem dann, wenn Banken aktiv Kapitalanlagen<br />

bewerben. Immer wenn eine Bank nicht<br />

nur Kreditgeber ist, sondern sich darüber hinaus am<br />

finanzierten Geschäft beteiligt oder wenn sich Banken<br />

wiederum in einem Interessenkonflikt befinden<br />

oder einen Wissensvorsprung besitzen, können sich<br />

- zusätzliche - Aufklärungspflichten ergeben. Werden<br />

diese nicht erfüllt, können sich Banken gegenüber<br />

dem Anleger haftbar machen.<br />

Bildquelle: © Kurhan - Fotolia.com<br />

<strong>und</strong> forderte die Feststellung, dass die Verkäufer<br />

die erforderlichen Rückbaukosten zu tragen haben,<br />

falls der Eigentümer des Nachbargr<strong>und</strong>stücks den<br />

Rückbau der eingezäunten Teilfläche fordert.<br />

Entscheidung<br />

Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner<br />

die Pflicht, den anderen Teil über solche<br />

Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck<br />

des anderen vereiteln können <strong>und</strong> daher für den<br />

Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher<br />

Bedeutung sind. Im konkreten Fall bejahte<br />

der BGH eine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass<br />

der in die Einfriedung einbezogene Gr<strong>und</strong>stücksteil<br />

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