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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Anlegerin machte u.a. Prospektfehler wegen nicht<br />

ausreichender Information über das Totalausfallrisiko,<br />

die Kommanditistenhaftung <strong>und</strong> den Interessenkonflikt<br />

der Bank wegen an sie bezahlter Rückvergütungen<br />

geltend.<br />

Entscheidung<br />

Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit zu geringer<br />

Aufklärung über die Kommanditistenhaftung<br />

nach § 172 Abs. 4 HGB <strong>und</strong> das Totalverlustrisiko<br />

sah das Gericht nicht. Auf das Totalverlustrisiko bei<br />

einem Immobilienfonds müsse gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

gesondert hingewiesen werden. Anderes gelte bei<br />

besonderen gefahrerhöhenden Umständen, die<br />

aber nicht vorlägen. Die in Anspruch genommene<br />

Bank habe aber über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen<br />

nicht aufgeklärt. Sodann wird noch<br />

einmal definiert, was der BGH unter aufklärungspflichtigen<br />

Rückvergütungen versteht: Solche sind<br />

- regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im<br />

Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht<br />

aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen<br />

Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen<br />

<strong>und</strong> Verwaltungsvergütungen gezahlt werden,<br />

deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht<br />

offenbar wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers<br />

erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar<br />

keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der<br />

Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere<br />

Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung<br />

gerade dieser Anlage nicht erkennen.<br />

Bildquelle: © virtua73 - Fotolia.com<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

Um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handelt<br />

es sich also auch dann, wenn diese nicht aus<br />

einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren bezahlt<br />

werden, sondern sie aus sonstigen offen ausgewiesenen<br />

Vertriebskosten fließen, wobei es nicht darauf<br />

ankommt, ob die Zahlung des Anlegers „über<br />

die Bank“ oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt.<br />

Da das Berufungsgericht, welches die Klage der Anlegerin<br />

abgewiesen hatte, keine Feststellungen zu<br />

den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1<br />

Nr. 2 BGB getroffen hat, wurde das die Klage abweisende<br />

Urteil aufgehoben <strong>und</strong> die Sache zur erneuten<br />

Verhandlung zurückverwiesen.<br />

Fazit<br />

Die <strong>Recht</strong>sprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs differenziert<br />

zwischen dem bankengeb<strong>und</strong>enen <strong>und</strong><br />

dem bankenungeb<strong>und</strong>enen (freien) Anlageberater.<br />

Erstere sind - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen<br />

- Aufklärungspflichten, was den Umstand,<br />

dass eine Provision bezahlt wird, <strong>und</strong> deren Höhe<br />

anbelangt. Letztere waren - jedenfalls bis Ende<br />

2012 - gr<strong>und</strong>sätzlich nicht aufklärungspflichtig, soweit<br />

bestimmte Provisionssätze nicht überschritten<br />

waren (bisher von der <strong>Recht</strong>sprechung bei 15 % Innenprovision<br />

angesehen). Ab 01.01.2013 hat eine<br />

neue Zeitrechnung begonnen. Nunmehr müssen<br />

alle Finanzdienstleister, die Fondsbeteiligungen vermitteln,<br />

ihre Zuwendungen offenbaren.<br />

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