Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Anlegerin machte u.a. Prospektfehler wegen nicht<br />
ausreichender Information über das Totalausfallrisiko,<br />
die Kommanditistenhaftung <strong>und</strong> den Interessenkonflikt<br />
der Bank wegen an sie bezahlter Rückvergütungen<br />
geltend.<br />
Entscheidung<br />
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit zu geringer<br />
Aufklärung über die Kommanditistenhaftung<br />
nach § 172 Abs. 4 HGB <strong>und</strong> das Totalverlustrisiko<br />
sah das Gericht nicht. Auf das Totalverlustrisiko bei<br />
einem Immobilienfonds müsse gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
gesondert hingewiesen werden. Anderes gelte bei<br />
besonderen gefahrerhöhenden Umständen, die<br />
aber nicht vorlägen. Die in Anspruch genommene<br />
Bank habe aber über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen<br />
nicht aufgeklärt. Sodann wird noch<br />
einmal definiert, was der BGH unter aufklärungspflichtigen<br />
Rückvergütungen versteht: Solche sind<br />
- regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im<br />
Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht<br />
aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen<br />
Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen<br />
<strong>und</strong> Verwaltungsvergütungen gezahlt werden,<br />
deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht<br />
offenbar wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers<br />
erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar<br />
keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der<br />
Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere<br />
Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung<br />
gerade dieser Anlage nicht erkennen.<br />
Bildquelle: © virtua73 - Fotolia.com<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
Um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handelt<br />
es sich also auch dann, wenn diese nicht aus<br />
einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren bezahlt<br />
werden, sondern sie aus sonstigen offen ausgewiesenen<br />
Vertriebskosten fließen, wobei es nicht darauf<br />
ankommt, ob die Zahlung des Anlegers „über<br />
die Bank“ oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt.<br />
Da das Berufungsgericht, welches die Klage der Anlegerin<br />
abgewiesen hatte, keine Feststellungen zu<br />
den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1<br />
Nr. 2 BGB getroffen hat, wurde das die Klage abweisende<br />
Urteil aufgehoben <strong>und</strong> die Sache zur erneuten<br />
Verhandlung zurückverwiesen.<br />
Fazit<br />
Die <strong>Recht</strong>sprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs differenziert<br />
zwischen dem bankengeb<strong>und</strong>enen <strong>und</strong><br />
dem bankenungeb<strong>und</strong>enen (freien) Anlageberater.<br />
Erstere sind - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen<br />
- Aufklärungspflichten, was den Umstand,<br />
dass eine Provision bezahlt wird, <strong>und</strong> deren Höhe<br />
anbelangt. Letztere waren - jedenfalls bis Ende<br />
2012 - gr<strong>und</strong>sätzlich nicht aufklärungspflichtig, soweit<br />
bestimmte Provisionssätze nicht überschritten<br />
waren (bisher von der <strong>Recht</strong>sprechung bei 15 % Innenprovision<br />
angesehen). Ab 01.01.2013 hat eine<br />
neue Zeitrechnung begonnen. Nunmehr müssen<br />
alle Finanzdienstleister, die Fondsbeteiligungen vermitteln,<br />
ihre Zuwendungen offenbaren.<br />
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