Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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deln - wenn etwas schief läuft - meist nach dem<br />
Motto „wasch mich, aber mach mich nicht nass“.<br />
Der BGH hat dieser Einstellung eindeutig eine Absage<br />
erteilt.<br />
10. Zu den <strong>Recht</strong>sfolgen eines Wettbewerbsverbots,<br />
welches die Grenzen von<br />
§ 90a HGB überschreitet<br />
(BGH, Urt. v. 25.10.20012, VII ZR 56/11)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Versicherungsvertreter hatte sich mit einem<br />
Versicherungsunternehmen darauf verständigt,<br />
nach seinem Ausscheiden ein Wettbewerbsverbot<br />
zu vereinbaren. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
sollte eine Mindestzahlung in Höhe einer<br />
durchschnittlichen Jahresprovision garantiert sein.<br />
Diese Mindestzahlung sollte auf etwaige Ausgleichsansprüche<br />
gem. § 89b HGB angerechnet<br />
werden. Nach Kündigung des Vermittlervertrages<br />
vereinbarten die Vertragsparteien ein Wettbewerbsverbot<br />
von drei Jahren im Inland <strong>und</strong> zwei<br />
Jahren im Ausland, soweit der Versicherer dort<br />
tätig war. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot<br />
sollte eine Vertragsstrafe von 10.000,00 €<br />
gefordert werden können. Im Gegenzug wurde<br />
dem Versicherungsvertreter ein Betrag von über<br />
700.000,00 € garantiert.<br />
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der<br />
Wettbewerbsabrede <strong>und</strong> die<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen eines Verstoßes<br />
gegen § 90a HGB.<br />
Entscheidung<br />
Das vereinbarte Wettbewerbsverbot<br />
stellte eine<br />
Wettbewerbsabrede im<br />
Sinne des § 90a Abs. 1 Satz<br />
1 HGB dar. Es kommt hier<br />
nicht darauf an, ob eine<br />
Wettbewerbsabrede vor<br />
oder nach Beendigung eines<br />
Vertragsverhältnisses getroffen<br />
wird. Da die Grenzen des<br />
§ 90a HGB überschritten waren,<br />
kam es auf die <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
an. Überschreitet<br />
die Wettbewerbsabrede die<br />
durch das Gesetz gezogenen<br />
Grenzen, führt dies nicht<br />
zu ihrer Unwirksamkeit. Die<br />
Wettbewerbsabrede bleibt<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
in diesen Grenzen wirksam. Dies gilt sowohl im<br />
Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Wettbewerbsverbotes<br />
als auch bei Überschreitung der<br />
örtlichen <strong>und</strong> gegenständlichen Vorgaben der<br />
Vorschrift. An die Stelle einer unzulässig langen<br />
Frist tritt die gesetzliche Höchstdauer von zwei<br />
Jahren. Fordert der Vertreter vom Versicherer eine<br />
Erklärung, dass das Wettbewerbsverbot nicht über<br />
diese maximale Dauer reicht <strong>und</strong> erklärt ein Versicherer<br />
nicht den geforderten (Teil-)Verzicht, kann<br />
er sich schadenersatzpflichtig machen. Die außerprozessuale<br />
Geltendmachung unberechtigter<br />
Ansprüche oder nicht bestehender <strong>Recht</strong>e kann<br />
innerhalb einer Vertragsbeziehung eine Pflichtverletzung<br />
darstellen, die zu einem Schadenersatzanspruch<br />
führen kann. Dies gilt sowohl im Fall der<br />
Anmaßung eines <strong>Recht</strong>s als auch bei einer Weigerung,<br />
auf die Durchsetzung eines nicht bestehenden,<br />
aber zwischen den Parteien streitigen <strong>Recht</strong>s<br />
zu verzichten. Behauptet der Versicherer in dieser<br />
Situation, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, hat<br />
er sein fehlendes Verschulden darzulegen <strong>und</strong> ggf.<br />
zu beweisen.<br />
Fazit<br />
§ 90a Abs. 1 Satz 2 HGB ist als Spezialregelung<br />
zu § 138 BGB anzusehen, soweit es um die Wirksamkeit<br />
einer Wettbewerbsabrede in zeitlicher,<br />
örtlicher <strong>und</strong> gegenständlicher Hinsicht geht. Eine<br />
solche Wettbewerbsabrede ist deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht nach § 138 BGB nichtig, sondern innerhalb<br />
der gesetzlich zulässigen Dauer wirksam <strong>und</strong><br />
nur im Umfang der Überschreitung unwirksam.<br />
Bildquelle: © valdis torms - Fotolia.com<br />
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