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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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deln - wenn etwas schief läuft - meist nach dem<br />

Motto „wasch mich, aber mach mich nicht nass“.<br />

Der BGH hat dieser Einstellung eindeutig eine Absage<br />

erteilt.<br />

10. Zu den <strong>Recht</strong>sfolgen eines Wettbewerbsverbots,<br />

welches die Grenzen von<br />

§ 90a HGB überschreitet<br />

(BGH, Urt. v. 25.10.20012, VII ZR 56/11)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Versicherungsvertreter hatte sich mit einem<br />

Versicherungsunternehmen darauf verständigt,<br />

nach seinem Ausscheiden ein Wettbewerbsverbot<br />

zu vereinbaren. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

sollte eine Mindestzahlung in Höhe einer<br />

durchschnittlichen Jahresprovision garantiert sein.<br />

Diese Mindestzahlung sollte auf etwaige Ausgleichsansprüche<br />

gem. § 89b HGB angerechnet<br />

werden. Nach Kündigung des Vermittlervertrages<br />

vereinbarten die Vertragsparteien ein Wettbewerbsverbot<br />

von drei Jahren im Inland <strong>und</strong> zwei<br />

Jahren im Ausland, soweit der Versicherer dort<br />

tätig war. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot<br />

sollte eine Vertragsstrafe von 10.000,00 €<br />

gefordert werden können. Im Gegenzug wurde<br />

dem Versicherungsvertreter ein Betrag von über<br />

700.000,00 € garantiert.<br />

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der<br />

Wettbewerbsabrede <strong>und</strong> die<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen eines Verstoßes<br />

gegen § 90a HGB.<br />

Entscheidung<br />

Das vereinbarte Wettbewerbsverbot<br />

stellte eine<br />

Wettbewerbsabrede im<br />

Sinne des § 90a Abs. 1 Satz<br />

1 HGB dar. Es kommt hier<br />

nicht darauf an, ob eine<br />

Wettbewerbsabrede vor<br />

oder nach Beendigung eines<br />

Vertragsverhältnisses getroffen<br />

wird. Da die Grenzen des<br />

§ 90a HGB überschritten waren,<br />

kam es auf die <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

an. Überschreitet<br />

die Wettbewerbsabrede die<br />

durch das Gesetz gezogenen<br />

Grenzen, führt dies nicht<br />

zu ihrer Unwirksamkeit. Die<br />

Wettbewerbsabrede bleibt<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

in diesen Grenzen wirksam. Dies gilt sowohl im<br />

Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Wettbewerbsverbotes<br />

als auch bei Überschreitung der<br />

örtlichen <strong>und</strong> gegenständlichen Vorgaben der<br />

Vorschrift. An die Stelle einer unzulässig langen<br />

Frist tritt die gesetzliche Höchstdauer von zwei<br />

Jahren. Fordert der Vertreter vom Versicherer eine<br />

Erklärung, dass das Wettbewerbsverbot nicht über<br />

diese maximale Dauer reicht <strong>und</strong> erklärt ein Versicherer<br />

nicht den geforderten (Teil-)Verzicht, kann<br />

er sich schadenersatzpflichtig machen. Die außerprozessuale<br />

Geltendmachung unberechtigter<br />

Ansprüche oder nicht bestehender <strong>Recht</strong>e kann<br />

innerhalb einer Vertragsbeziehung eine Pflichtverletzung<br />

darstellen, die zu einem Schadenersatzanspruch<br />

führen kann. Dies gilt sowohl im Fall der<br />

Anmaßung eines <strong>Recht</strong>s als auch bei einer Weigerung,<br />

auf die Durchsetzung eines nicht bestehenden,<br />

aber zwischen den Parteien streitigen <strong>Recht</strong>s<br />

zu verzichten. Behauptet der Versicherer in dieser<br />

Situation, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, hat<br />

er sein fehlendes Verschulden darzulegen <strong>und</strong> ggf.<br />

zu beweisen.<br />

Fazit<br />

§ 90a Abs. 1 Satz 2 HGB ist als Spezialregelung<br />

zu § 138 BGB anzusehen, soweit es um die Wirksamkeit<br />

einer Wettbewerbsabrede in zeitlicher,<br />

örtlicher <strong>und</strong> gegenständlicher Hinsicht geht. Eine<br />

solche Wettbewerbsabrede ist deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht nach § 138 BGB nichtig, sondern innerhalb<br />

der gesetzlich zulässigen Dauer wirksam <strong>und</strong><br />

nur im Umfang der Überschreitung unwirksam.<br />

Bildquelle: © valdis torms - Fotolia.com<br />

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