Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Da noch Feststellungen tatsächlicher Art zu treffen<br />
waren, hob der BGH das die Klage abweisende<br />
Urteil des Berufungsgerichts auf <strong>und</strong> verwies den<br />
<strong>Recht</strong>sstreit an das Berufungsgericht zurück.<br />
Fazit<br />
Für die Frage, ob jemand im eigenen Namen oder als<br />
Vertreter eines Dritten handelt, kommt es darauf an,<br />
wie der Erklärungsempfänger die Erklärungen <strong>und</strong><br />
das Gesamtverhalten der handelnden Person verstehen<br />
<strong>und</strong> werten durfte. Entscheidend ist die objektivierte<br />
Empfängersicht. Diese Punkte sprachen für<br />
ein Handeln des Beraters als Bevollmächtigter der<br />
damals (nur) existenten Einzelfirma. Im konkreten<br />
Fall gab es auch zahlreiche Indizien dafür, dass die<br />
GmbH den wesentlichen Kern des Geschäftsfeldes<br />
der Einzelfirma übernommen hatte. Der Gründer<br />
der GmbH versuchte offensichtlich wieder einmal<br />
die Quadratur des Kreises. Einerseits wollte er die<br />
GmbH von Altlasten freihalten. Andererseits warb<br />
er mit einer 20-jährigen Unternehmensgeschichte.<br />
6.2 Zur Haftung eines Gründungsgesell-<br />
schafters für Fehlverhalten von<br />
Erfüllungsgehilfen (hier: Aufklärungs-<br />
pflichtverletzungen durch eingeschaltete<br />
Untervermittler)<br />
(BGH, Urt. v. 14.05.2012, II ZR 69/12)<br />
Sachverhalt<br />
Eine Anlegerin nahm im Wege des Schadenersatzes<br />
den Gründungs- <strong>und</strong> Treuhandkommanditisten einer<br />
Kommanditgesellschaft auf Rückabwicklung einer<br />
KG-Beteiligung in Anspruch. Der Anleger war<br />
mittelbar beteiligt. Die Beteiligung zzgl. Agio wurde<br />
fremdfinanziert. Die Beteiligung wurde durch einen<br />
Untervermittler vermittelt. Nach den Angaben der<br />
Anlegerin wurde vom Untervermittler für die Beteiligung<br />
damit geworben, dass es sich um eine gute<br />
Rentenanlage, die totsicher eine gute Rendite erwirtschafte<br />
<strong>und</strong> keinerlei Risiken aufweise, geworben.<br />
Im Prospekt waren hingegen zahlreiche Risiken<br />
beschrieben.<br />
Entscheidung<br />
Ein Gründungsgesellschafter hat die Pflicht, einem<br />
Beitrittsinteressenten ein zutreffendes Bild über das<br />
Beteiligungsobjekt zu vermitteln <strong>und</strong> den Anlageinteressenten<br />
über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung<br />
von wesentlicher Bedeutung sind<br />
oder sein können, verständlich <strong>und</strong> vollständig aufzuklären.<br />
Ein Gründungsgesellschafter, der sich zu<br />
den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
eines Vertriebs bedient, haftet über § 278 BGB für<br />
unrichtige oder unzureichende Angaben des Vertriebs.<br />
Dies gilt auch, wenn der Vertrieb seinerseits<br />
Untervermittler einschaltet. Ein Gründungsgesellschafter<br />
muss sich das Fehlverhalten von Personen,<br />
die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des<br />
Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann eine Aufklärung mittels eines<br />
vollständigen <strong>und</strong> fehlerfreien Prospektes erfolgen.<br />
Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist<br />
dies allerdings, kein Freibrief, Risiken abweichend<br />
hiervon darzustellen <strong>und</strong> mit Erklärungen ein Bild zu<br />
zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung<br />
des Anlegers entwertet oder mindert. Ein<br />
Schuldner haftet für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen<br />
auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe<br />
von Weisungen abweicht, solange sein Handeln<br />
noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen<br />
Aufgaben steht. Ein Verschulden von Untervermittlern<br />
ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem<br />
Einsatz gerechnet werden musste.<br />
Fazit<br />
Wir hatten schon früher darauf hingewiesen, dass<br />
auch ein einwandfreier Prospekt kein Vermittlerfreibrief<br />
ist <strong>und</strong> eine Haftung des Vermittlers nach<br />
sich zieht, wenn er von Prospektaussagen abweicht.<br />
Dererlei „Unwahrheiten“ muss sich auch der Gründungsgesellschafter<br />
zurechnen lassen, mit dessen<br />
Wissen <strong>und</strong> Wollen Vertriebe <strong>und</strong> Untervertriebe<br />
eingesetzt werden. Diese werden im Pflichtenkreis<br />
eines Gründungsgesellschafters tätig, weil dieser<br />
bekanntlich den später beitretenden Gesellschaftern<br />
ein zutreffendes Bild von einer Gesellschaftsbeteiligung<br />
vermitteln muss. Umso wichtiger ist es,<br />
bei der Auswahl derjenigen, die im eigenen Pflichtenkreis<br />
tätig sein sollen, auf Kompetenz <strong>und</strong> Redlichkeit<br />
zu achten.<br />
Bildquelle: © Marius Graf - Fotolia.com<br />
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