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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Da noch Feststellungen tatsächlicher Art zu treffen<br />

waren, hob der BGH das die Klage abweisende<br />

Urteil des Berufungsgerichts auf <strong>und</strong> verwies den<br />

<strong>Recht</strong>sstreit an das Berufungsgericht zurück.<br />

Fazit<br />

Für die Frage, ob jemand im eigenen Namen oder als<br />

Vertreter eines Dritten handelt, kommt es darauf an,<br />

wie der Erklärungsempfänger die Erklärungen <strong>und</strong><br />

das Gesamtverhalten der handelnden Person verstehen<br />

<strong>und</strong> werten durfte. Entscheidend ist die objektivierte<br />

Empfängersicht. Diese Punkte sprachen für<br />

ein Handeln des Beraters als Bevollmächtigter der<br />

damals (nur) existenten Einzelfirma. Im konkreten<br />

Fall gab es auch zahlreiche Indizien dafür, dass die<br />

GmbH den wesentlichen Kern des Geschäftsfeldes<br />

der Einzelfirma übernommen hatte. Der Gründer<br />

der GmbH versuchte offensichtlich wieder einmal<br />

die Quadratur des Kreises. Einerseits wollte er die<br />

GmbH von Altlasten freihalten. Andererseits warb<br />

er mit einer 20-jährigen Unternehmensgeschichte.<br />

6.2 Zur Haftung eines Gründungsgesell-<br />

schafters für Fehlverhalten von<br />

Erfüllungsgehilfen (hier: Aufklärungs-<br />

pflichtverletzungen durch eingeschaltete<br />

Untervermittler)<br />

(BGH, Urt. v. 14.05.2012, II ZR 69/12)<br />

Sachverhalt<br />

Eine Anlegerin nahm im Wege des Schadenersatzes<br />

den Gründungs- <strong>und</strong> Treuhandkommanditisten einer<br />

Kommanditgesellschaft auf Rückabwicklung einer<br />

KG-Beteiligung in Anspruch. Der Anleger war<br />

mittelbar beteiligt. Die Beteiligung zzgl. Agio wurde<br />

fremdfinanziert. Die Beteiligung wurde durch einen<br />

Untervermittler vermittelt. Nach den Angaben der<br />

Anlegerin wurde vom Untervermittler für die Beteiligung<br />

damit geworben, dass es sich um eine gute<br />

Rentenanlage, die totsicher eine gute Rendite erwirtschafte<br />

<strong>und</strong> keinerlei Risiken aufweise, geworben.<br />

Im Prospekt waren hingegen zahlreiche Risiken<br />

beschrieben.<br />

Entscheidung<br />

Ein Gründungsgesellschafter hat die Pflicht, einem<br />

Beitrittsinteressenten ein zutreffendes Bild über das<br />

Beteiligungsobjekt zu vermitteln <strong>und</strong> den Anlageinteressenten<br />

über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung<br />

von wesentlicher Bedeutung sind<br />

oder sein können, verständlich <strong>und</strong> vollständig aufzuklären.<br />

Ein Gründungsgesellschafter, der sich zu<br />

den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

eines Vertriebs bedient, haftet über § 278 BGB für<br />

unrichtige oder unzureichende Angaben des Vertriebs.<br />

Dies gilt auch, wenn der Vertrieb seinerseits<br />

Untervermittler einschaltet. Ein Gründungsgesellschafter<br />

muss sich das Fehlverhalten von Personen,<br />

die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des<br />

Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann eine Aufklärung mittels eines<br />

vollständigen <strong>und</strong> fehlerfreien Prospektes erfolgen.<br />

Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist<br />

dies allerdings, kein Freibrief, Risiken abweichend<br />

hiervon darzustellen <strong>und</strong> mit Erklärungen ein Bild zu<br />

zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung<br />

des Anlegers entwertet oder mindert. Ein<br />

Schuldner haftet für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen<br />

auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe<br />

von Weisungen abweicht, solange sein Handeln<br />

noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen<br />

Aufgaben steht. Ein Verschulden von Untervermittlern<br />

ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem<br />

Einsatz gerechnet werden musste.<br />

Fazit<br />

Wir hatten schon früher darauf hingewiesen, dass<br />

auch ein einwandfreier Prospekt kein Vermittlerfreibrief<br />

ist <strong>und</strong> eine Haftung des Vermittlers nach<br />

sich zieht, wenn er von Prospektaussagen abweicht.<br />

Dererlei „Unwahrheiten“ muss sich auch der Gründungsgesellschafter<br />

zurechnen lassen, mit dessen<br />

Wissen <strong>und</strong> Wollen Vertriebe <strong>und</strong> Untervertriebe<br />

eingesetzt werden. Diese werden im Pflichtenkreis<br />

eines Gründungsgesellschafters tätig, weil dieser<br />

bekanntlich den später beitretenden Gesellschaftern<br />

ein zutreffendes Bild von einer Gesellschaftsbeteiligung<br />

vermitteln muss. Umso wichtiger ist es,<br />

bei der Auswahl derjenigen, die im eigenen Pflichtenkreis<br />

tätig sein sollen, auf Kompetenz <strong>und</strong> Redlichkeit<br />

zu achten.<br />

Bildquelle: © Marius Graf - Fotolia.com<br />

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