Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />
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rungsgeber bzw. im Falle eines Todes an den bisherigen<br />
Bezugsberechtigten zurücküberträgt.<br />
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers übertrug<br />
die <strong>Recht</strong>snachfolgerin der Bank die ihr abgetretenen<br />
Ansprüche auf dessen Erben zurück. Die Versicherung<br />
zahlte die Versicherungssumme an den<br />
Sohn aus, der von seinem verstorbenen Vater ursprünglich<br />
als bezugsberechtigt eingesetzt worden<br />
ist. Der andere Sohn klagte auf Zahlung der Versicherungssumme<br />
an die Erbengemeinschaft.<br />
Entscheidung<br />
Der BGH wies die Klage ab. In der Sicherungsabtretung<br />
der Ansprüche aus der Lebensversicherung an<br />
die Bank läge nicht zugleich ein Widerruf des widerruflichen<br />
Bezugsrechts. Ein Widerruf „für die Dauer<br />
dieser Abtretung“ ist vielmehr so zu verstehen, dass<br />
etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte<br />
Sicherungsrecht zurücktreten <strong>und</strong> im Übrigen bestehen<br />
bleiben sollen. Wenn eine Sicherungsabrede<br />
nicht regelt, was gelten soll, wenn eine Bank die Sicherheit<br />
freigibt, obgleich sie auch das <strong>Recht</strong> hätte,<br />
die Sicherheit wegen Fortbestehens des besicherten<br />
Darlehens behalten zu dürfen, ist durch Auslegung<br />
zu ermitteln, wer <strong>Recht</strong>einhaber der freigegebenen<br />
Sicherheit (hier also der Ansprüche aus der Lebensversicherung)<br />
werden soll. Im konkreten Fall kamen<br />
der Sohn in Betracht, der als ursprünglicher Bezugsberechtigter<br />
eingesetzt war, oder die Erbengemeinschaft,<br />
die das besicherte Darlehen weiterhin zu erfüllen<br />
hatte. Der BGH sprach sich für den Vorrang<br />
des eingesetzten Bezugsberechtigten aus. Das Bezugsrecht<br />
sei nur „für die Dauer der Abtretung“ widerrufen<br />
worden. Ein solcher Widerruf ist regelmäßig<br />
so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte mit<br />
der Rückabtretung der <strong>Recht</strong>e aus der Lebensversicherung<br />
nach dem Tod des VN an die Erben wieder<br />
Gültigkeit haben. Dem Bezugsberechtigten ist der<br />
Vorrang vor den Erben des Versicherungsnehmers zu<br />
erhalten, soweit eine Sicherungsnehmerin die ihr abgetretenen<br />
<strong>Recht</strong>e aus der Lebensversicherung nicht<br />
verwerten will (was sie gr<strong>und</strong>sätzlich könnte).<br />
Fazit<br />
Wird ein Bezugsrecht nur temporär ausgesetzt, nämlich<br />
bis ein <strong>Recht</strong> aus einer Sicherungsabtretung vom<br />
Sicherungsnehmer freigegeben wird, lebt mit der<br />
Rückabtretung das Bezugsrecht bei dem ursprünglich<br />
als Berechtigten benannten wieder auf. Der<br />
Bezugsberechtigte erhält den Anspruch auf die Todesfallleistung,<br />
auch wenn die Rückabtretung an die<br />
Erbengemeinschaft erfolgt. Im konkreten Fall hatte<br />
der verstorbene Vater ursprünglich einen seiner Söhne<br />
bevorzugt. Die zwischenzeitliche Abtretung hat<br />
daran nichts geändert.<br />
4. Zur <strong>Recht</strong>sfolge der Kündigung eines<br />
Rürup-Vertrages<br />
(BGH, Beschl. v. 20.09.2011 <strong>und</strong> v.<br />
21.11.2011, IV ZR 255/10)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Verbraucherschutzverein nimmt eine Versicherungsgesellschaft<br />
auf Unterlassung der Verwendung<br />
von AVB’s für eine sog. Rürup-Rentenversicherung in<br />
Anspruch. In § 6 der AVB war unter der Überschrift<br />
„Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder<br />
beitragsfrei stellen?“ geregelt, dass bei der Kündigung<br />
die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung<br />
umgewandelt wird <strong>und</strong> ein Anspruch auf<br />
den Rückkaufswert nicht besteht. Der Verbraucherschutzverein<br />
hielt diese Klauseln für überraschend,<br />
mehrdeutig, intransparent <strong>und</strong> unangemessen.<br />
Entscheidung<br />
Nachdem der BGH im Beschluss vom 20.09.2011<br />
zunächst darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtigt,<br />
die Revision des Verbraucherschutzvereins<br />
zurückzuweisen, erfolgte die Zurückweisung dann<br />
im Beschluss vom 21.11.2011. Durch die Bestimmung<br />
in § 6 AVB erfahre der Versicherungsnehmer,<br />
dass eine Kündigung nur mit der <strong>Recht</strong>sfolge einer<br />
Beitragsfreistellung möglich ist <strong>und</strong> ein Anspruch<br />
auf den Rückkaufswert nicht besteht. Dies ist weder<br />
intransparent noch unangemessen.<br />
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