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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />

60<br />

rungsgeber bzw. im Falle eines Todes an den bisherigen<br />

Bezugsberechtigten zurücküberträgt.<br />

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers übertrug<br />

die <strong>Recht</strong>snachfolgerin der Bank die ihr abgetretenen<br />

Ansprüche auf dessen Erben zurück. Die Versicherung<br />

zahlte die Versicherungssumme an den<br />

Sohn aus, der von seinem verstorbenen Vater ursprünglich<br />

als bezugsberechtigt eingesetzt worden<br />

ist. Der andere Sohn klagte auf Zahlung der Versicherungssumme<br />

an die Erbengemeinschaft.<br />

Entscheidung<br />

Der BGH wies die Klage ab. In der Sicherungsabtretung<br />

der Ansprüche aus der Lebensversicherung an<br />

die Bank läge nicht zugleich ein Widerruf des widerruflichen<br />

Bezugsrechts. Ein Widerruf „für die Dauer<br />

dieser Abtretung“ ist vielmehr so zu verstehen, dass<br />

etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte<br />

Sicherungsrecht zurücktreten <strong>und</strong> im Übrigen bestehen<br />

bleiben sollen. Wenn eine Sicherungsabrede<br />

nicht regelt, was gelten soll, wenn eine Bank die Sicherheit<br />

freigibt, obgleich sie auch das <strong>Recht</strong> hätte,<br />

die Sicherheit wegen Fortbestehens des besicherten<br />

Darlehens behalten zu dürfen, ist durch Auslegung<br />

zu ermitteln, wer <strong>Recht</strong>einhaber der freigegebenen<br />

Sicherheit (hier also der Ansprüche aus der Lebensversicherung)<br />

werden soll. Im konkreten Fall kamen<br />

der Sohn in Betracht, der als ursprünglicher Bezugsberechtigter<br />

eingesetzt war, oder die Erbengemeinschaft,<br />

die das besicherte Darlehen weiterhin zu erfüllen<br />

hatte. Der BGH sprach sich für den Vorrang<br />

des eingesetzten Bezugsberechtigten aus. Das Bezugsrecht<br />

sei nur „für die Dauer der Abtretung“ widerrufen<br />

worden. Ein solcher Widerruf ist regelmäßig<br />

so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte mit<br />

der Rückabtretung der <strong>Recht</strong>e aus der Lebensversicherung<br />

nach dem Tod des VN an die Erben wieder<br />

Gültigkeit haben. Dem Bezugsberechtigten ist der<br />

Vorrang vor den Erben des Versicherungsnehmers zu<br />

erhalten, soweit eine Sicherungsnehmerin die ihr abgetretenen<br />

<strong>Recht</strong>e aus der Lebensversicherung nicht<br />

verwerten will (was sie gr<strong>und</strong>sätzlich könnte).<br />

Fazit<br />

Wird ein Bezugsrecht nur temporär ausgesetzt, nämlich<br />

bis ein <strong>Recht</strong> aus einer Sicherungsabtretung vom<br />

Sicherungsnehmer freigegeben wird, lebt mit der<br />

Rückabtretung das Bezugsrecht bei dem ursprünglich<br />

als Berechtigten benannten wieder auf. Der<br />

Bezugsberechtigte erhält den Anspruch auf die Todesfallleistung,<br />

auch wenn die Rückabtretung an die<br />

Erbengemeinschaft erfolgt. Im konkreten Fall hatte<br />

der verstorbene Vater ursprünglich einen seiner Söhne<br />

bevorzugt. Die zwischenzeitliche Abtretung hat<br />

daran nichts geändert.<br />

4. Zur <strong>Recht</strong>sfolge der Kündigung eines<br />

Rürup-Vertrages<br />

(BGH, Beschl. v. 20.09.2011 <strong>und</strong> v.<br />

21.11.2011, IV ZR 255/10)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Verbraucherschutzverein nimmt eine Versicherungsgesellschaft<br />

auf Unterlassung der Verwendung<br />

von AVB’s für eine sog. Rürup-Rentenversicherung in<br />

Anspruch. In § 6 der AVB war unter der Überschrift<br />

„Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder<br />

beitragsfrei stellen?“ geregelt, dass bei der Kündigung<br />

die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung<br />

umgewandelt wird <strong>und</strong> ein Anspruch auf<br />

den Rückkaufswert nicht besteht. Der Verbraucherschutzverein<br />

hielt diese Klauseln für überraschend,<br />

mehrdeutig, intransparent <strong>und</strong> unangemessen.<br />

Entscheidung<br />

Nachdem der BGH im Beschluss vom 20.09.2011<br />

zunächst darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtigt,<br />

die Revision des Verbraucherschutzvereins<br />

zurückzuweisen, erfolgte die Zurückweisung dann<br />

im Beschluss vom 21.11.2011. Durch die Bestimmung<br />

in § 6 AVB erfahre der Versicherungsnehmer,<br />

dass eine Kündigung nur mit der <strong>Recht</strong>sfolge einer<br />

Beitragsfreistellung möglich ist <strong>und</strong> ein Anspruch<br />

auf den Rückkaufswert nicht besteht. Dies ist weder<br />

intransparent noch unangemessen.<br />

Bildquelle: © Eisenhans - Fotolia.com

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