Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Fazit<br />
Im Rahmen der allgemeinen Regeln trägt die Darlegungs-<br />
<strong>und</strong> Beweislast hinsichtlich früherer ordnungsgemäßer<br />
Aufklärungen ebenfalls der Anleger. Zur<br />
Darlegung der Verletzung der Beratungspflicht gehört<br />
auch der Umstand, dass insoweit noch ein Aufklärungsbedarf<br />
bestand. Ist eine Aufklärung zu einem<br />
früheren Zeitpunkt erfolgt <strong>und</strong> gibt es keine neueren<br />
aufklärungsbedürftigen Informationen (z.B. auf der<br />
Wirtschaftspresse), ist über Risiken, die einem Anleger<br />
bereits bekannt sind, nicht noch einmal aufzuklären.<br />
5. Haftung aus unerlaubter Handlung<br />
Zu den Voraussetzungen einer Haftung als Gehilfe<br />
einer unerlaubten Anlagevermittlung<br />
(BGH, Urt. v. 15.05.2012, VI ZR 166/11)<br />
Sachverhalt<br />
Eine GmbH betrieb ein Effekten- <strong>und</strong> Depotgeschäft.<br />
Sie vertrieb amerikanische Aktien <strong>und</strong> vermittelte<br />
sie an von ihr beratene K<strong>und</strong>en. Über eine Erlaubnis<br />
nach dem Kreditwesengesetz verfügte sie nicht. Ein<br />
Anleger wurde von dieser GmbH beraten <strong>und</strong> erwarb<br />
aufgr<strong>und</strong> deren Empfehlung bestimmte Aktien. Mit<br />
seiner Klage begehrte er Schadenersatz wegen einer<br />
fehlgeschlagenen Kapitalanlage. Haftungsadressat<br />
war der Vater des Gesellschaftsgründers. Dieser war<br />
in den Anfangsjahren Geschäftsführer <strong>und</strong> später<br />
Prokurist. Der Anleger warf ihm vor, den unerlaubten<br />
Geschäftsbetrieb nicht unterb<strong>und</strong>en zu haben.<br />
Entscheidung<br />
Das Gericht geht zunächst der Frage nach, ob ein<br />
Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.<br />
§ 32 KWG gegeben ist, weil die GmbH ohne die erforderliche<br />
Erlaubnis des B<strong>und</strong>esaufsichtsamtes eine<br />
erlaubnispflichtige Anlagevermittlung in Form der<br />
Nachweismakelei betrieben hat. § 32 Abs. 1 Satz 1<br />
KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB<br />
zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.<br />
Die im Jahr 1998 bereits erlaubnispflichtige Anlagevermittlung<br />
ist von der damals noch erlaubnisfreien<br />
Anlageberatung abzugrenzen. Hierzu - so der BGH<br />
- seien aber noch keine ausreichenden Feststellungen<br />
getroffen worden. Eine erlaubnispflichtige Tätigkeit<br />
unterstellt, trifft die Verantwortlichkeit zivilrechtlich<br />
den Betreiber. Strafrechtlich trifft die Verantwortlichkeit<br />
denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für<br />
die juristische Person tätig ist, bei einer GmbH mithin<br />
den oder die Geschäftsführer. Das Berufungsgericht<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
Bildquelle: © Africa Studio - Fotolia.com<br />
hatte nicht festgestellt, ob der Sohn des Beklagten im<br />
maßgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer war. Täter<br />
gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 KWG a.F. kann neben<br />
dem vertretungsberechtigten Organ einer juristischen<br />
Person auch derjenige sein, der für den Betrieb in<br />
leitender Funktion tätig ist oder mit weitreichenden<br />
Befugnissen beauftragt ist. Insoweit wäre auch eine<br />
Haftung als Gehilfe denkbar. Allerdings besteht keine<br />
Verpflichtung eines Prokuristen, den Geschäftsführer<br />
dahingehend zu kontrollieren, ob dieser die ihm nach<br />
§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG obliegenden Pflichten erfüllt<br />
hatte. Schließlich muss auch der Schutzzweck der<br />
verletzten Norm erfüllt sein. Da diese erforderlichen<br />
Feststellungen vom Berufungsgericht allesamt nicht<br />
getroffen worden waren, hob der BGH die der Klage<br />
stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts<br />
auf <strong>und</strong> verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.<br />
Fazit<br />
Dieser sicherlich nicht alltägliche Fall zeigt, wie umfangreich<br />
<strong>und</strong> schwierig Prüfungen sind, die im Bereich<br />
des Strafrechts anzusiedeln sind. Dies beginnt<br />
bei den Tatbestandsvoraussetzungen (hier Abgrenzung<br />
einer erlaubnispflichtigen Nachweismakelei<br />
oder einer nicht erlaubnispflichtigen Anlageberatung),<br />
führt weiter zum Vorsatz <strong>und</strong> zur Frage eines<br />
möglichen Verbotsirrtums über die Gehilfenhaftung,<br />
die wiederum eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt.<br />
Last but not least geht es um die Frage, ob der geltend<br />
gemachte Schaden bei wertender Betrachtung<br />
nach Art <strong>und</strong> Entstehungsweise unter den Schutzzweck<br />
der verletzten Norm fällt.<br />
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