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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Fazit<br />

Im Rahmen der allgemeinen Regeln trägt die Darlegungs-<br />

<strong>und</strong> Beweislast hinsichtlich früherer ordnungsgemäßer<br />

Aufklärungen ebenfalls der Anleger. Zur<br />

Darlegung der Verletzung der Beratungspflicht gehört<br />

auch der Umstand, dass insoweit noch ein Aufklärungsbedarf<br />

bestand. Ist eine Aufklärung zu einem<br />

früheren Zeitpunkt erfolgt <strong>und</strong> gibt es keine neueren<br />

aufklärungsbedürftigen Informationen (z.B. auf der<br />

Wirtschaftspresse), ist über Risiken, die einem Anleger<br />

bereits bekannt sind, nicht noch einmal aufzuklären.<br />

5. Haftung aus unerlaubter Handlung<br />

Zu den Voraussetzungen einer Haftung als Gehilfe<br />

einer unerlaubten Anlagevermittlung<br />

(BGH, Urt. v. 15.05.2012, VI ZR 166/11)<br />

Sachverhalt<br />

Eine GmbH betrieb ein Effekten- <strong>und</strong> Depotgeschäft.<br />

Sie vertrieb amerikanische Aktien <strong>und</strong> vermittelte<br />

sie an von ihr beratene K<strong>und</strong>en. Über eine Erlaubnis<br />

nach dem Kreditwesengesetz verfügte sie nicht. Ein<br />

Anleger wurde von dieser GmbH beraten <strong>und</strong> erwarb<br />

aufgr<strong>und</strong> deren Empfehlung bestimmte Aktien. Mit<br />

seiner Klage begehrte er Schadenersatz wegen einer<br />

fehlgeschlagenen Kapitalanlage. Haftungsadressat<br />

war der Vater des Gesellschaftsgründers. Dieser war<br />

in den Anfangsjahren Geschäftsführer <strong>und</strong> später<br />

Prokurist. Der Anleger warf ihm vor, den unerlaubten<br />

Geschäftsbetrieb nicht unterb<strong>und</strong>en zu haben.<br />

Entscheidung<br />

Das Gericht geht zunächst der Frage nach, ob ein<br />

Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.<br />

§ 32 KWG gegeben ist, weil die GmbH ohne die erforderliche<br />

Erlaubnis des B<strong>und</strong>esaufsichtsamtes eine<br />

erlaubnispflichtige Anlagevermittlung in Form der<br />

Nachweismakelei betrieben hat. § 32 Abs. 1 Satz 1<br />

KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB<br />

zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.<br />

Die im Jahr 1998 bereits erlaubnispflichtige Anlagevermittlung<br />

ist von der damals noch erlaubnisfreien<br />

Anlageberatung abzugrenzen. Hierzu - so der BGH<br />

- seien aber noch keine ausreichenden Feststellungen<br />

getroffen worden. Eine erlaubnispflichtige Tätigkeit<br />

unterstellt, trifft die Verantwortlichkeit zivilrechtlich<br />

den Betreiber. Strafrechtlich trifft die Verantwortlichkeit<br />

denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für<br />

die juristische Person tätig ist, bei einer GmbH mithin<br />

den oder die Geschäftsführer. Das Berufungsgericht<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

Bildquelle: © Africa Studio - Fotolia.com<br />

hatte nicht festgestellt, ob der Sohn des Beklagten im<br />

maßgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer war. Täter<br />

gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 KWG a.F. kann neben<br />

dem vertretungsberechtigten Organ einer juristischen<br />

Person auch derjenige sein, der für den Betrieb in<br />

leitender Funktion tätig ist oder mit weitreichenden<br />

Befugnissen beauftragt ist. Insoweit wäre auch eine<br />

Haftung als Gehilfe denkbar. Allerdings besteht keine<br />

Verpflichtung eines Prokuristen, den Geschäftsführer<br />

dahingehend zu kontrollieren, ob dieser die ihm nach<br />

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG obliegenden Pflichten erfüllt<br />

hatte. Schließlich muss auch der Schutzzweck der<br />

verletzten Norm erfüllt sein. Da diese erforderlichen<br />

Feststellungen vom Berufungsgericht allesamt nicht<br />

getroffen worden waren, hob der BGH die der Klage<br />

stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts<br />

auf <strong>und</strong> verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.<br />

Fazit<br />

Dieser sicherlich nicht alltägliche Fall zeigt, wie umfangreich<br />

<strong>und</strong> schwierig Prüfungen sind, die im Bereich<br />

des Strafrechts anzusiedeln sind. Dies beginnt<br />

bei den Tatbestandsvoraussetzungen (hier Abgrenzung<br />

einer erlaubnispflichtigen Nachweismakelei<br />

oder einer nicht erlaubnispflichtigen Anlageberatung),<br />

führt weiter zum Vorsatz <strong>und</strong> zur Frage eines<br />

möglichen Verbotsirrtums über die Gehilfenhaftung,<br />

die wiederum eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt.<br />

Last but not least geht es um die Frage, ob der geltend<br />

gemachte Schaden bei wertender Betrachtung<br />

nach Art <strong>und</strong> Entstehungsweise unter den Schutzzweck<br />

der verletzten Norm fällt.<br />

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