Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />
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lungszuschläge erhoben werden. Dies genügt dem<br />
Transparenzgebot. Angaben zur Höhe der Ratenzahlungszuschläge<br />
sind nicht erforderlich.<br />
Fazit<br />
Die praktische Bedeutung dieser - noch nicht rechtskräftigen<br />
- Entscheidung ist enorm. Ratenzahlungszuschläge<br />
bei unterjährlicher Zahlungsweise sind in<br />
Versicherungsverträgen weit verbreitet. Aufsichtsrechtlich<br />
sind die Versicherer verpflichtet, alle Versicherungsnehmer<br />
gleich zu behandeln. Die in Raten<br />
gezahlte Jahresprämie trägt nicht in gleichem<br />
Umfang zu Ergebnissen einer Lebensversicherung<br />
oder Rentenversicherung bei wie die zu Beginn des<br />
Versicherungsjahres gezahlte Jahresprämie. Ohne<br />
einen Zuschlag würde der Ratenzahler also einen<br />
höheren Ertrag erhalten als der Jahreszahler. Auch<br />
wenn das OLG Hamburg diese tragenden Gesichtspunkte<br />
detailliert herausgearbeitet hat, bleibt abzuwarten,<br />
wie sich der BGH zu diesen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
äußern wird.<br />
6. Lebensversicherung: Kein Widerspruch<br />
oder Widerruf nach Kündigung <strong>und</strong><br />
vollständiger Vertragsbeendigung<br />
(OLG Hamm, Beschl. v. 24.08.2011,<br />
I-20 U 50/11)<br />
Sachverhalt<br />
Eine - ehemalige - Versicherungsnehmerin verlangt<br />
die Rückzahlung von ihr in eine Lebensversicherung<br />
einbezahlte Einmalprämie zzgl. Nutzungsersatz.<br />
Sie trägt vor, ihr sei nicht erinnerlich, ob sie<br />
den Versicherungsschein einschl. Bedingungen <strong>und</strong><br />
Verbraucherinformationen erhalten habe. Die Versicherungsnehmerin<br />
meint deshalb, trotz von ihr<br />
erklärter Kündigung <strong>und</strong> trotz daraufhin erfolgter<br />
vollständiger Abwicklung <strong>und</strong> Beendigung des Versicherungsvertrages<br />
anschließend noch zum Widerruf<br />
bzw. Widerspruch berechtigt gewesen zu sein.<br />
Der Vertragsabschluss im sog. Policenmodell verstoße<br />
gegen Europarecht. Insbesondere sei auch die<br />
Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtswidrig,<br />
nach der das <strong>Recht</strong> zum Widerspruch<br />
spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie<br />
erlosch.<br />
Entscheidung<br />
Das OLG Hamm wies die gegen das klageabweisende<br />
Urteil erster Instanz eingelegte Berufung<br />
zurück. Soweit die Versicherungsnehmerin den Zugang<br />
von Vertragsunterlagen bestritten habe, hätte<br />
sie plausibel darlegen müssen, warum sie die nä-<br />
Bildquelle: © pressmaster - Fotolia.com<br />
heren Umstände vergessen habe. Anderenfalls ist<br />
die Erklärung wie nichtbestreiten zu behandeln.<br />
Dies gilt auch dann, wenn ein Bestreiten einer Partei<br />
nicht plausibel ist, weil sich der Eindruck aufdrängt,<br />
mehrfach wechselndem Vortrag liegen prozesstaktische<br />
Erwägungen zugr<strong>und</strong>e.<br />
Sodann befasst sich das Gericht mit der Frage etwaiger<br />
europarechtlicher Bedenken gegen § 5a Abs. 1<br />
Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. Das Policenmodell<br />
verstoße nicht gegen Europarecht. Die Verbraucherinformationen<br />
<strong>und</strong> Versicherungsbedingungen<br />
müssen einem Versicherungsnehmer nicht zwingend<br />
bis zur Antragstellung ausgehändigt werden.<br />
Es reicht, wenn sie dem Versicherungsnehmer später<br />
übergeben werden. Erst dann beginne die 14-<br />
bzw. 30-tägige Widerspruchsfrist. Bis dahin bleibe<br />
der Vertrag schwebend unwirksam. Durch diese<br />
rechtliche Konstruktion ist gewährleistet, dass die<br />
vertragliche Bindung eines Versicherungsnehmers<br />
erst nach der gebotenen Verbraucherinformation<br />
eintritt. Hinzu kam im konkreten Fall, dass die Versicherungsnehmerin<br />
den Vertrag gekündigt hatte.<br />
Die Versicherung hat das beendete Vertragsver-