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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />

62<br />

lungszuschläge erhoben werden. Dies genügt dem<br />

Transparenzgebot. Angaben zur Höhe der Ratenzahlungszuschläge<br />

sind nicht erforderlich.<br />

Fazit<br />

Die praktische Bedeutung dieser - noch nicht rechtskräftigen<br />

- Entscheidung ist enorm. Ratenzahlungszuschläge<br />

bei unterjährlicher Zahlungsweise sind in<br />

Versicherungsverträgen weit verbreitet. Aufsichtsrechtlich<br />

sind die Versicherer verpflichtet, alle Versicherungsnehmer<br />

gleich zu behandeln. Die in Raten<br />

gezahlte Jahresprämie trägt nicht in gleichem<br />

Umfang zu Ergebnissen einer Lebensversicherung<br />

oder Rentenversicherung bei wie die zu Beginn des<br />

Versicherungsjahres gezahlte Jahresprämie. Ohne<br />

einen Zuschlag würde der Ratenzahler also einen<br />

höheren Ertrag erhalten als der Jahreszahler. Auch<br />

wenn das OLG Hamburg diese tragenden Gesichtspunkte<br />

detailliert herausgearbeitet hat, bleibt abzuwarten,<br />

wie sich der BGH zu diesen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

äußern wird.<br />

6. Lebensversicherung: Kein Widerspruch<br />

oder Widerruf nach Kündigung <strong>und</strong><br />

vollständiger Vertragsbeendigung<br />

(OLG Hamm, Beschl. v. 24.08.2011,<br />

I-20 U 50/11)<br />

Sachverhalt<br />

Eine - ehemalige - Versicherungsnehmerin verlangt<br />

die Rückzahlung von ihr in eine Lebensversicherung<br />

einbezahlte Einmalprämie zzgl. Nutzungsersatz.<br />

Sie trägt vor, ihr sei nicht erinnerlich, ob sie<br />

den Versicherungsschein einschl. Bedingungen <strong>und</strong><br />

Verbraucherinformationen erhalten habe. Die Versicherungsnehmerin<br />

meint deshalb, trotz von ihr<br />

erklärter Kündigung <strong>und</strong> trotz daraufhin erfolgter<br />

vollständiger Abwicklung <strong>und</strong> Beendigung des Versicherungsvertrages<br />

anschließend noch zum Widerruf<br />

bzw. Widerspruch berechtigt gewesen zu sein.<br />

Der Vertragsabschluss im sog. Policenmodell verstoße<br />

gegen Europarecht. Insbesondere sei auch die<br />

Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtswidrig,<br />

nach der das <strong>Recht</strong> zum Widerspruch<br />

spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie<br />

erlosch.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG Hamm wies die gegen das klageabweisende<br />

Urteil erster Instanz eingelegte Berufung<br />

zurück. Soweit die Versicherungsnehmerin den Zugang<br />

von Vertragsunterlagen bestritten habe, hätte<br />

sie plausibel darlegen müssen, warum sie die nä-<br />

Bildquelle: © pressmaster - Fotolia.com<br />

heren Umstände vergessen habe. Anderenfalls ist<br />

die Erklärung wie nichtbestreiten zu behandeln.<br />

Dies gilt auch dann, wenn ein Bestreiten einer Partei<br />

nicht plausibel ist, weil sich der Eindruck aufdrängt,<br />

mehrfach wechselndem Vortrag liegen prozesstaktische<br />

Erwägungen zugr<strong>und</strong>e.<br />

Sodann befasst sich das Gericht mit der Frage etwaiger<br />

europarechtlicher Bedenken gegen § 5a Abs. 1<br />

Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. Das Policenmodell<br />

verstoße nicht gegen Europarecht. Die Verbraucherinformationen<br />

<strong>und</strong> Versicherungsbedingungen<br />

müssen einem Versicherungsnehmer nicht zwingend<br />

bis zur Antragstellung ausgehändigt werden.<br />

Es reicht, wenn sie dem Versicherungsnehmer später<br />

übergeben werden. Erst dann beginne die 14-<br />

bzw. 30-tägige Widerspruchsfrist. Bis dahin bleibe<br />

der Vertrag schwebend unwirksam. Durch diese<br />

rechtliche Konstruktion ist gewährleistet, dass die<br />

vertragliche Bindung eines Versicherungsnehmers<br />

erst nach der gebotenen Verbraucherinformation<br />

eintritt. Hinzu kam im konkreten Fall, dass die Versicherungsnehmerin<br />

den Vertrag gekündigt hatte.<br />

Die Versicherung hat das beendete Vertragsver-

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