Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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als Versicherungsvertreter im Vermittlerregister<br />
eingetragen zu sein. Ein Wettbewerber des Versicherungsvertreters<br />
forderte die Unterbindung des<br />
Vertriebsmodells, weil dieses beim Versicherungsvertreter<br />
eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle.<br />
Entscheidung<br />
Das OLG Naumburg verneinte sowohl einen Verstoß<br />
gegen Marktverhaltensregeln noch eine Unlauterkeit<br />
wegen Verwendung unwirksamer Allgemeiner<br />
Geschäftsbedingungen. Es sei zwar zutreffend,<br />
dass § 34d GewO nicht nur den Marktzugang regele,<br />
sondern auch das Marktverhalten eines Versicherungsvermittlers.<br />
Der Versicherungsvertreter<br />
verstoße aber nicht gegen § 34d GewO, wenn er<br />
als Versicherungsvertreter Netto-Policen vermittle<br />
<strong>und</strong> vom K<strong>und</strong>en eine Vergütung über eine separat<br />
zu vereinbarende Vergütungsvereinbarung fordere.<br />
Es gebe keinen Gr<strong>und</strong>satz, dass nur Versicherungsmakler<br />
eine solche Vergütung zu fordern berechtigt<br />
seien. Auch ein Versicherungsvertreter, der seine<br />
Agenturbindung offenlegt, könne eine Vergütungsvereinbarung<br />
treffen.<br />
Des Weiteren verneinte das Gericht ein unlauteres<br />
Wettbewerbsverhalten durch unwirksame Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen. Die formularmäßigen<br />
Vergütungsverträge stellten solche dar. Das<br />
gesetzliche Regelungsmodell beim Versicherungsvertreter<br />
sehe auch den Schicksalsteilungsgr<strong>und</strong>satz<br />
vor, nach dem der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters<br />
das Schicksal der Prämie teilt. Von<br />
diesem Vergütungsmodell werde bei einer Netto-Po-<br />
Bildquelle: © drizzd - Fotolia.com<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
lice mit Honorarvereinbarung abgewichen. Da aber<br />
auch eine Ansparversicherung mit Brutto-Prämie in<br />
der Regel mit nicht unerheblichen Verlusten verb<strong>und</strong>en<br />
ist, wenn diese vorzeitig gekündigt wird, seien<br />
die Unterschiede allenfalls marginal. Außerdem<br />
weise eine Netto-Police größere Transparenz auf. Es<br />
erscheine des Weiteren zweifelhaft, ob ein K<strong>und</strong>e<br />
im Abschluss eines gesonderten Vergütungsvertrages<br />
den Hinweis auf die Maklereigenschaft eines<br />
Vermittlers sehe. Der Makler steht bekanntlich als<br />
treuhänderischer Sachwalter der K<strong>und</strong>eninteressen<br />
im Lager des K<strong>und</strong>en, während der Versicherungsvertreter<br />
dem Lager des Versicherers zugerechnet<br />
wird. Wenn ein Versicherungsvertreter im Rahmen<br />
der Erstkontaktinformation auf seinen Vertreterstatus<br />
hinweise, könne der K<strong>und</strong>e nicht irregeführt<br />
werden. Außerdem würde in der Vergütungsvereinbarung<br />
noch einmal explizit auf die Vertretereigenschaft<br />
hingewiesen werden.<br />
Fazit<br />
Auch ein Versicherungsvertreter darf Netto-Policen<br />
vermitteln <strong>und</strong> separate Vergütungsvereinbarungen<br />
treffen, wenn er seine Agenturbindung offenlegt.<br />
Er handelt in einem solchen Fall nicht unlauter <strong>und</strong><br />
verstößt weder gegen Marktverhaltensregeln noch<br />
verhält er sich irreführend, weil er durch die separate<br />
Honorarvereinbarung vom Schicksalsteilungsgr<strong>und</strong>satz<br />
abweicht.<br />
8. Zur Frage, wann ein Mehrfachagent<br />
dem K<strong>und</strong>en gegenüber als Versicherungsmakler<br />
in Erscheinung tritt<br />
(Mehrfachagent als Pseudomakler)<br />
(LG Dortm<strong>und</strong>, Urt. v. 24.02.2012,<br />
2 O 144/11)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Versicherungsnehmer <strong>und</strong> eine Versicherung<br />
stritten darüber, ob eine Kranken- <strong>und</strong> Krankentagegeldversicherung<br />
fortbesteht, obgleich der<br />
Versicherer den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.<br />
Der Versicherer berief sich zur Begründung auf<br />
die Nichtangabe von Krankheitsbehandlungen im<br />
Rahmen gestellter Ges<strong>und</strong>heitsfragen. Die Ges<strong>und</strong>heitsfragen<br />
fanden sich in einem Formular des Versicherungsvermittlers,<br />
der dem K<strong>und</strong>en gegenüber<br />
als „Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ gegenübertrat.<br />
Entscheidung<br />
Nach § 19 Abs. 2 VVG kann ein Versicherer vom<br />
Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsneh-<br />
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