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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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als Versicherungsvertreter im Vermittlerregister<br />

eingetragen zu sein. Ein Wettbewerber des Versicherungsvertreters<br />

forderte die Unterbindung des<br />

Vertriebsmodells, weil dieses beim Versicherungsvertreter<br />

eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG Naumburg verneinte sowohl einen Verstoß<br />

gegen Marktverhaltensregeln noch eine Unlauterkeit<br />

wegen Verwendung unwirksamer Allgemeiner<br />

Geschäftsbedingungen. Es sei zwar zutreffend,<br />

dass § 34d GewO nicht nur den Marktzugang regele,<br />

sondern auch das Marktverhalten eines Versicherungsvermittlers.<br />

Der Versicherungsvertreter<br />

verstoße aber nicht gegen § 34d GewO, wenn er<br />

als Versicherungsvertreter Netto-Policen vermittle<br />

<strong>und</strong> vom K<strong>und</strong>en eine Vergütung über eine separat<br />

zu vereinbarende Vergütungsvereinbarung fordere.<br />

Es gebe keinen Gr<strong>und</strong>satz, dass nur Versicherungsmakler<br />

eine solche Vergütung zu fordern berechtigt<br />

seien. Auch ein Versicherungsvertreter, der seine<br />

Agenturbindung offenlegt, könne eine Vergütungsvereinbarung<br />

treffen.<br />

Des Weiteren verneinte das Gericht ein unlauteres<br />

Wettbewerbsverhalten durch unwirksame Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen. Die formularmäßigen<br />

Vergütungsverträge stellten solche dar. Das<br />

gesetzliche Regelungsmodell beim Versicherungsvertreter<br />

sehe auch den Schicksalsteilungsgr<strong>und</strong>satz<br />

vor, nach dem der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters<br />

das Schicksal der Prämie teilt. Von<br />

diesem Vergütungsmodell werde bei einer Netto-Po-<br />

Bildquelle: © drizzd - Fotolia.com<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

lice mit Honorarvereinbarung abgewichen. Da aber<br />

auch eine Ansparversicherung mit Brutto-Prämie in<br />

der Regel mit nicht unerheblichen Verlusten verb<strong>und</strong>en<br />

ist, wenn diese vorzeitig gekündigt wird, seien<br />

die Unterschiede allenfalls marginal. Außerdem<br />

weise eine Netto-Police größere Transparenz auf. Es<br />

erscheine des Weiteren zweifelhaft, ob ein K<strong>und</strong>e<br />

im Abschluss eines gesonderten Vergütungsvertrages<br />

den Hinweis auf die Maklereigenschaft eines<br />

Vermittlers sehe. Der Makler steht bekanntlich als<br />

treuhänderischer Sachwalter der K<strong>und</strong>eninteressen<br />

im Lager des K<strong>und</strong>en, während der Versicherungsvertreter<br />

dem Lager des Versicherers zugerechnet<br />

wird. Wenn ein Versicherungsvertreter im Rahmen<br />

der Erstkontaktinformation auf seinen Vertreterstatus<br />

hinweise, könne der K<strong>und</strong>e nicht irregeführt<br />

werden. Außerdem würde in der Vergütungsvereinbarung<br />

noch einmal explizit auf die Vertretereigenschaft<br />

hingewiesen werden.<br />

Fazit<br />

Auch ein Versicherungsvertreter darf Netto-Policen<br />

vermitteln <strong>und</strong> separate Vergütungsvereinbarungen<br />

treffen, wenn er seine Agenturbindung offenlegt.<br />

Er handelt in einem solchen Fall nicht unlauter <strong>und</strong><br />

verstößt weder gegen Marktverhaltensregeln noch<br />

verhält er sich irreführend, weil er durch die separate<br />

Honorarvereinbarung vom Schicksalsteilungsgr<strong>und</strong>satz<br />

abweicht.<br />

8. Zur Frage, wann ein Mehrfachagent<br />

dem K<strong>und</strong>en gegenüber als Versicherungsmakler<br />

in Erscheinung tritt<br />

(Mehrfachagent als Pseudomakler)<br />

(LG Dortm<strong>und</strong>, Urt. v. 24.02.2012,<br />

2 O 144/11)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Versicherungsnehmer <strong>und</strong> eine Versicherung<br />

stritten darüber, ob eine Kranken- <strong>und</strong> Krankentagegeldversicherung<br />

fortbesteht, obgleich der<br />

Versicherer den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.<br />

Der Versicherer berief sich zur Begründung auf<br />

die Nichtangabe von Krankheitsbehandlungen im<br />

Rahmen gestellter Ges<strong>und</strong>heitsfragen. Die Ges<strong>und</strong>heitsfragen<br />

fanden sich in einem Formular des Versicherungsvermittlers,<br />

der dem K<strong>und</strong>en gegenüber<br />

als „Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ gegenübertrat.<br />

Entscheidung<br />

Nach § 19 Abs. 2 VVG kann ein Versicherer vom<br />

Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsneh-<br />

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