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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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hältnis abgerechnet <strong>und</strong> den Vertrag abgewickelt.<br />

Erst r<strong>und</strong> acht Monate später erfolgte dann ein<br />

Widerruf. Ein Widerruf ist nach vollständiger Vertragsbeendigung<br />

<strong>und</strong> Vertragsabwicklung jedoch<br />

nicht mehr möglich. Hat eine Vertragspartei mehrere<br />

Wahlrechte <strong>und</strong> übt sie eines aus, gibt sie eine<br />

eindeutige Erklärung ab. Wenn dadurch ein <strong>Recht</strong><br />

gestaltet worden ist, bleibt für weitere <strong>Recht</strong>sgestaltungen<br />

kein Raum mehr.<br />

Der Versicherungsnehmerin stand der Anspruch auf<br />

Rückzahlung der Prämie nebst entgangenem Gewinn<br />

auch nicht aus anderen Gründen zu. Selbst<br />

wenn Klauseln des Bedingungswerkes unwirksam<br />

gewesen wären, führt dies nicht zur Unwirksamkeit<br />

des gesamten Vertrages. Auch eröffnen intransparente<br />

Versicherungsbedingungen kein Widerspruchs-<br />

bzw. Rücktrittsrecht. Schließlich stand der<br />

Versicherungsnehmerin auch kein Schadenersatzanspruch<br />

zu. Insoweit ist ausreichend, wenn über<br />

die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung in<br />

den Versicherungsbedingungen informiert wird. Die<br />

sog. Kick-Back-<strong>Recht</strong>sprechung, die der BGH bei<br />

Anlageberatungsverträgen entwickelt hat, ist auf<br />

Versicherungsverträge nicht übertragbar.<br />

Fazit<br />

Der BGH hat bekanntlich einige Zeit nach dem<br />

vom OLG Hamm erlassenen Beschluss ein Verfahren<br />

ausgesetzt <strong>und</strong> dem EuGH die Frage vorgelegt,<br />

ob europarechtliche Bedenken gegen § 5a Abs. 2<br />

Satz 4 VVG a.F. bestehen (nicht gegen § 5a Abs. 1<br />

Satz 1 VVG a.F.). Für den Beschluss des OLG Hamm<br />

spielte dieser Aspekt ohnehin nur eine Nebenrolle.<br />

Jedenfalls nach Kündigung <strong>und</strong> vollständiger Vertragsbeendigung<br />

ist für anschließende Gestaltungserklärungen<br />

kein Raum mehr. Die Hinweise auf die<br />

Unanwendbarkeit der sog. Kick-Back-<strong>Recht</strong>sprechung<br />

stehen in Einklang mit verschiedenen anderen<br />

obergerichtlichen Entscheidungen, u.a. OLG<br />

Celle vom 02.02.2012, 8 U 125/11, OLG Stuttgart,<br />

Urt. v. 23.12.2010, 7 U 187/10 oder OLG Köln, Beschl.<br />

v. 29.10.2010, 20 U 100/10.<br />

7. Zur Frage, aus welchen Gründen das<br />

Policenmodell europarechtskonform ist<br />

(OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.07.2012,<br />

7 U 54/12)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Versicherungsnehmer begehrte Schadenersatz<br />

mit der Begründung, sein im Policenmodell abgeschlossener<br />

Versicherungsvertrag sei unwirksam.<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

Das sog. Policenmodell war bei verschiedenen Versicherern<br />

bis zum Jahr 2008 ein weit verbreitetes<br />

Modell zum Abschluss von Versicherungsverträgen.<br />

Der künftige Versicherungsnehmer stellte einen Antrag,<br />

bevor er die Verbraucherinformationen <strong>und</strong> die<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten<br />

hatte. Dieser Vertrag war schwebend unwirksam bis<br />

dem Versicherungsnehmer zusammen mit der Police<br />

die Verbraucherinformationen pp. übermittelt worden<br />

sind. Der Vertrag galt auf der Gr<strong>und</strong>lage des Versicherungsscheins,<br />

der Versicherungsbedingungen<br />

<strong>und</strong> der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen<br />

Verbraucherinformationen als abgeschlossen,<br />

wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von<br />

14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich<br />

widersprach. Zusätzlich zur vollständigen Übersendung<br />

der notwendigen Unterlagen war für den<br />

Vertragsschluss eine Belehrung des Versicherungsnehmers<br />

über das Widerspruchsrecht erforderlich.<br />

Außer durch die Erklärung des Widerspruchs oder<br />

das Verstreichenlassen der Widerspruchsfrist konnte<br />

der Schwebezustand des Weiteren durch das Erlöschen<br />

des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Zahlung<br />

der ersten Prämie beendet werden.<br />

In jüngerer Zeit wurde mehrfach thematisiert <strong>und</strong><br />

problematisiert, ob einem Versicherungsnehmer ein<br />

ewiges Widerspruchsrecht zusteht, weil die b<strong>und</strong>esdeutsche<br />

Gesetzesnorm des § 5a VVG a.F. mit europäischem<br />

Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Das<br />

Landgericht Stuttgart hatte die Klage in erster Instanz<br />

abgewiesen.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG Stuttgart bestätigt das erstinstanzliche<br />

Urteil. Für das Gericht ist es offenk<strong>und</strong>ig, dass das<br />

Policenmodell gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz<br />

1 VVG a.F. mit europäischem Gemeinschaftsrecht<br />

vereinbart ist. Das Gericht führt ferner aus, dass<br />

nach seiner Überzeugung auch für die Gerichte der<br />

übrigen Mitgliedsstaaten <strong>und</strong> für den EuGH die gleiche<br />

Gewissheit besteht.<br />

Entsprechend einheitlich sei insoweit gleichsam<br />

die jüngere obergerichtliche <strong>Recht</strong>sprechung in<br />

Deutschland, die den einhelligen Konsens belege,<br />

dass das Policenmodell mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

vereinbar sei. Auch der Vorlagebeschluss des<br />

BGH vom 28.03.2012 stelle die europarechtliche<br />

Vereinbarkeit des Policenmodells als solches nicht in<br />

Frage. Der BGH beschränke sich auf die Vorlagefrage,<br />

ob die Regelungen des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG<br />

a.F. - also ein Vertragsschluss ohne jede Vorlage<br />

von Informationen <strong>und</strong> Versicherungsbedingungen<br />

an den Versicherungsnehmer - mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

vereinbart ist.<br />

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