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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Personengesellschaft kapitalmäßig nur ganz gering<br />

beteiligt ist, stellt eine Beteiligungsdauer von 31 Jahren<br />

mit entsprechender Einzahlungspflicht eine solche<br />

unangemessene Benachteiligung dar. Hier ist<br />

die Bindung des Gesellschafters an die Gesellschaft<br />

zeitlich unüberschaubar. Infolge dessen wird seine<br />

persönliche <strong>und</strong> wirtschaftliche Betätigungsfreiheit<br />

unvertretbar eingeengt. Insoweit war die befristete<br />

Kündigungsausschlussklausel unwirksam.<br />

Anstelle der unwirksamen Klausel tritt das (dispositive)<br />

<strong>Recht</strong>. Nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB kann<br />

ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis jederzeit<br />

ordentlich kündigen. Deshalb war es nicht zu<br />

beanstanden, dass die Forderung der Gesellschaft<br />

gegen den Anleger nur als unselbstständiger Rechnungsposten<br />

im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens<br />

einzustellen war.<br />

Fazit<br />

Ob der Anleger im Rahmen der Berechnung seines<br />

vermutlich negativen Abfindungsguthabens noch<br />

einen Ausgleich schuldet, war vom BGH nicht zu<br />

entscheiden. Hierbei wird dann zu beachten sein,<br />

dass ein Anleger keinen Schadenersatzanspruch<br />

gegen die Fondsgesellschaft wegen Aufklärungspflichtverletzung<br />

durch Initiatoren bzw. Vertriebsorganisationen<br />

hat.<br />

7. Voraussetzungen <strong>und</strong> Folgen eines<br />

Widerrufs im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb von (fremdfinanzierten)<br />

Anteilen an geschlossenen Immobilien-<br />

fonds<br />

(OLG Brandenburg, Urt. v. 28.09.2011,<br />

4 U 196/10)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Anleger beteiligte sich aufgr<strong>und</strong> der Empfehlung<br />

eines Anlagevermittlers an einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds der Falk-Gruppe. Handelnde<br />

Person auf Seiten des Vermittlers war seinerzeit<br />

der Bruder des Anlegers. Der Anleger erwarb eine<br />

mittelbare Beteiligung. Die Einlagepflicht wurde<br />

über eine Bank fremdfinanziert. Die Zeichnung erfolgte<br />

am 22.12.2000. Die Endfinanzierung, die<br />

eine Zwischenfinanzierung ablöste, wurde am<br />

22.03./10.04.2001 eingedeckt. Im Prospekt ist eine<br />

Vertriebsbeauftragte genannt, an die die Kosten für<br />

die Eigenkapitalbeschaffung <strong>und</strong> das Agio bezahlt<br />

werden sollten. Die Vermittlerin war als Untervermittlerin<br />

der im Prospekt genannten Vertriebsbeauftragten<br />

tätig. Dass diese eine Provision erhielt,<br />

wurde dem Anleger im Verkaufsgespräch nicht mit-<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

geteilt. Nach Insolvenz der Falk-Gruppe wurde der<br />

Immobilienfonds im Rahmen einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung aufgelöst. Das<br />

Fondsvermögen wurde zugunsten der Gläubigerbanken<br />

verwertet. Die Anleger fielen aus. Der Anleger<br />

widerrief seinen Darlehensvertrag <strong>und</strong> nimmt<br />

die kreditgebende Bank <strong>und</strong> den Anlagevermittler<br />

(Untervermittler) auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichten<br />

bzw. aufgr<strong>und</strong> des Widerrufs des<br />

Darlehensvertrages in Anspruch.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG Brandenburg wies die Klagen sowohl<br />

gegen den Vermittler als auch die finanzierende<br />

Bank ab. Pflichtverletzungen des (Unter-)Vermittlers<br />

waren entweder nicht feststellbar oder jedenfalls<br />

verjährt. Eine Pflicht zur Offenlegung der<br />

Vertriebsprovision bestand im konkreten Fall nicht,<br />

denn die Provisionsgrenze von 15 % war nicht<br />

überschritten. Der Vorwurf weiterer Pflichtverletzungen,<br />

z.B. über die Sicherheit <strong>und</strong> Werthaltigkeit<br />

der Beteiligung, konnte dahingestellt bleiben,<br />

da dem Anleger sich spätestens mit Ausbleiben<br />

der halbjährlichen Ausschüttungen förmlich aufdrängen<br />

musste, dass sich der Fonds anders als erwartet<br />

entwickelte. Auch war in Geschäftsberichten<br />

für das Jahr 2004 bereits auf Unterdeckungen<br />

der Fondsgesellschaft hingewiesen worden. Den Geschäftsbericht<br />

hatte der Anleger spätestens im Jahr<br />

2006 erhalten. Die im Juli 2010 eingereichte Klage<br />

erfolgte daher nach Ablauf der Verjährungsfrist.<br />

Das Gericht verneinte sodann auch einen Anspruch<br />

gegen die finanzierende Bank nach dem<br />

Haustürwiderrufsrecht. Sinn dieses <strong>Recht</strong>s ist es,<br />

einen Betroffenen vor einer Überrumpelung zu<br />

schützen. Zwischen Zeichnung der Beteiligung<br />

<strong>und</strong> Abschluss des Darlehensvertrages lag aber<br />

ein Zeitraum von ca. 13 Wochen, so dass von<br />

einem zeitlichen Zusammenhang zwischen einer<br />

Haustürsituation <strong>und</strong> der Abgabe der Willenserklärung<br />

keine Indizwirkung für die Kausalität mehr<br />

ausging.<br />

Die finanzierende Bank hatte des Weiteren keine<br />

eigenen Aufklärungspflichten verletzt. Bei steuersparenden<br />

Bauherren-, Bauträger- <strong>und</strong> Erwerbermodellen<br />

ist eine kreditgebende Bank nach ständiger<br />

<strong>Recht</strong>sprechung nur unter ganz besonderen<br />

Voraussetzungen zur Risikoaufklärung des K<strong>und</strong>en<br />

über das finanzierte Geschäft verpflichtet. In<br />

Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens<br />

der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder<br />

Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der<br />

Anleger jedoch unter einer Beweiserleichterung<br />

in Form einer widerleglichen Vermutung auf ei-<br />

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