Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Personengesellschaft kapitalmäßig nur ganz gering<br />
beteiligt ist, stellt eine Beteiligungsdauer von 31 Jahren<br />
mit entsprechender Einzahlungspflicht eine solche<br />
unangemessene Benachteiligung dar. Hier ist<br />
die Bindung des Gesellschafters an die Gesellschaft<br />
zeitlich unüberschaubar. Infolge dessen wird seine<br />
persönliche <strong>und</strong> wirtschaftliche Betätigungsfreiheit<br />
unvertretbar eingeengt. Insoweit war die befristete<br />
Kündigungsausschlussklausel unwirksam.<br />
Anstelle der unwirksamen Klausel tritt das (dispositive)<br />
<strong>Recht</strong>. Nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB kann<br />
ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis jederzeit<br />
ordentlich kündigen. Deshalb war es nicht zu<br />
beanstanden, dass die Forderung der Gesellschaft<br />
gegen den Anleger nur als unselbstständiger Rechnungsposten<br />
im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens<br />
einzustellen war.<br />
Fazit<br />
Ob der Anleger im Rahmen der Berechnung seines<br />
vermutlich negativen Abfindungsguthabens noch<br />
einen Ausgleich schuldet, war vom BGH nicht zu<br />
entscheiden. Hierbei wird dann zu beachten sein,<br />
dass ein Anleger keinen Schadenersatzanspruch<br />
gegen die Fondsgesellschaft wegen Aufklärungspflichtverletzung<br />
durch Initiatoren bzw. Vertriebsorganisationen<br />
hat.<br />
7. Voraussetzungen <strong>und</strong> Folgen eines<br />
Widerrufs im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb von (fremdfinanzierten)<br />
Anteilen an geschlossenen Immobilien-<br />
fonds<br />
(OLG Brandenburg, Urt. v. 28.09.2011,<br />
4 U 196/10)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Anleger beteiligte sich aufgr<strong>und</strong> der Empfehlung<br />
eines Anlagevermittlers an einem geschlossenen<br />
Immobilienfonds der Falk-Gruppe. Handelnde<br />
Person auf Seiten des Vermittlers war seinerzeit<br />
der Bruder des Anlegers. Der Anleger erwarb eine<br />
mittelbare Beteiligung. Die Einlagepflicht wurde<br />
über eine Bank fremdfinanziert. Die Zeichnung erfolgte<br />
am 22.12.2000. Die Endfinanzierung, die<br />
eine Zwischenfinanzierung ablöste, wurde am<br />
22.03./10.04.2001 eingedeckt. Im Prospekt ist eine<br />
Vertriebsbeauftragte genannt, an die die Kosten für<br />
die Eigenkapitalbeschaffung <strong>und</strong> das Agio bezahlt<br />
werden sollten. Die Vermittlerin war als Untervermittlerin<br />
der im Prospekt genannten Vertriebsbeauftragten<br />
tätig. Dass diese eine Provision erhielt,<br />
wurde dem Anleger im Verkaufsgespräch nicht mit-<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
geteilt. Nach Insolvenz der Falk-Gruppe wurde der<br />
Immobilienfonds im Rahmen einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung aufgelöst. Das<br />
Fondsvermögen wurde zugunsten der Gläubigerbanken<br />
verwertet. Die Anleger fielen aus. Der Anleger<br />
widerrief seinen Darlehensvertrag <strong>und</strong> nimmt<br />
die kreditgebende Bank <strong>und</strong> den Anlagevermittler<br />
(Untervermittler) auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichten<br />
bzw. aufgr<strong>und</strong> des Widerrufs des<br />
Darlehensvertrages in Anspruch.<br />
Entscheidung<br />
Das OLG Brandenburg wies die Klagen sowohl<br />
gegen den Vermittler als auch die finanzierende<br />
Bank ab. Pflichtverletzungen des (Unter-)Vermittlers<br />
waren entweder nicht feststellbar oder jedenfalls<br />
verjährt. Eine Pflicht zur Offenlegung der<br />
Vertriebsprovision bestand im konkreten Fall nicht,<br />
denn die Provisionsgrenze von 15 % war nicht<br />
überschritten. Der Vorwurf weiterer Pflichtverletzungen,<br />
z.B. über die Sicherheit <strong>und</strong> Werthaltigkeit<br />
der Beteiligung, konnte dahingestellt bleiben,<br />
da dem Anleger sich spätestens mit Ausbleiben<br />
der halbjährlichen Ausschüttungen förmlich aufdrängen<br />
musste, dass sich der Fonds anders als erwartet<br />
entwickelte. Auch war in Geschäftsberichten<br />
für das Jahr 2004 bereits auf Unterdeckungen<br />
der Fondsgesellschaft hingewiesen worden. Den Geschäftsbericht<br />
hatte der Anleger spätestens im Jahr<br />
2006 erhalten. Die im Juli 2010 eingereichte Klage<br />
erfolgte daher nach Ablauf der Verjährungsfrist.<br />
Das Gericht verneinte sodann auch einen Anspruch<br />
gegen die finanzierende Bank nach dem<br />
Haustürwiderrufsrecht. Sinn dieses <strong>Recht</strong>s ist es,<br />
einen Betroffenen vor einer Überrumpelung zu<br />
schützen. Zwischen Zeichnung der Beteiligung<br />
<strong>und</strong> Abschluss des Darlehensvertrages lag aber<br />
ein Zeitraum von ca. 13 Wochen, so dass von<br />
einem zeitlichen Zusammenhang zwischen einer<br />
Haustürsituation <strong>und</strong> der Abgabe der Willenserklärung<br />
keine Indizwirkung für die Kausalität mehr<br />
ausging.<br />
Die finanzierende Bank hatte des Weiteren keine<br />
eigenen Aufklärungspflichten verletzt. Bei steuersparenden<br />
Bauherren-, Bauträger- <strong>und</strong> Erwerbermodellen<br />
ist eine kreditgebende Bank nach ständiger<br />
<strong>Recht</strong>sprechung nur unter ganz besonderen<br />
Voraussetzungen zur Risikoaufklärung des K<strong>und</strong>en<br />
über das finanzierte Geschäft verpflichtet. In<br />
Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens<br />
der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder<br />
Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der<br />
Anleger jedoch unter einer Beweiserleichterung<br />
in Form einer widerleglichen Vermutung auf ei-<br />
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