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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Anschaffungskosten aufgr<strong>und</strong> der Absetzbarkeit<br />

steuerrechtlich ausgewirkt haben. Steuerrechtlich<br />

seien Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse<br />

von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung<br />

der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten<br />

abgezogen worden sind. Im Wege des<br />

sog. großen Schadenersatzes könnte der Anspruch<br />

auch in der Weise geltend gemacht werden, dass<br />

der Erwerber die Eigentumswohnung zurückgibt<br />

<strong>und</strong> Ausgleich dafür verlangt, dass nach Rückgabe<br />

der Wohnung seinen Aufwendungen kein entsprechender<br />

Gegenwert gegenübersteht.<br />

Infolge des Erwerbs einer Immobilie erzielte Steuervorteile<br />

sind nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung<br />

des Erwerbs im Wege des Schadenersatzes<br />

zu einer Besteuerung führt, die die erzielten<br />

Steuervorteile wieder nimmt. Hierbei spielt keine<br />

Rolle, ob ein Steuerbescheid bestandskräftig ist. Ansprüche<br />

aus dem Steuerverhältnis entstehen, sobald<br />

der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz<br />

die Leistungspflicht knüpft. Die Belastung mit einer<br />

Steuerverbindlichkeit stellt einen ersatzfähigen<br />

Schaden dar.<br />

Soweit ein Anspruch auf Befreiung von einer Steuerverbindlichkeit<br />

gerichtet ist <strong>und</strong> der in Anspruch<br />

Genommene die Leistung endgültig <strong>und</strong> ernsthaft<br />

verweigert, wandelt sich der Freistellungsanspruch<br />

in einen Zahlungsanspruch um. Der Geschädigte<br />

kann dann unmittelbare Zahlung eines (konkret zu<br />

berechnenden) Schadens fordern.<br />

Fazit<br />

Bei der Berechnung eines Schadenersatzanspruchs<br />

ist die Steuerverbindlichkeit zu berücksichtigen, soweit<br />

der Geschädigte sich zuvor von ihm erzielte<br />

Steuervorteile auf den Schadenersatzanspruch anrechnen<br />

lässt.<br />

Bildquelle: © Aamon - Fotolia.com<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

7.3 Zur Frage der Anrechenbarkeit von<br />

Steuervorteilen bei Prospekthaftung<br />

(OLG München, Urt. v. 28.10.2011, 5 U<br />

5544/10)<br />

Sachverhalt<br />

Anleger nehmen Gründungsgesellschafter eines<br />

geschlossenen Immobilienfonds auf Schadenersatz<br />

in Anspruch <strong>und</strong> machen eine Reihe von Prospektfehlern<br />

geltend, u.a. eine irreführende Darstellung<br />

der Weichkostenquote. Auf die Schadenersatzforderung<br />

lassen sich die Anleger Ausschüttungen<br />

anrechnen, nicht jedoch Steuervorteile. Die Gründungsgesellschafter<br />

verneinen ihre Schadenersatzpflicht<br />

<strong>und</strong> sind des Weiteren der Ansicht, die<br />

Anleger müssten sich jedenfalls die Steuervorteile<br />

anrechnen lassen.<br />

Entscheidung<br />

Der Ausgangspunkt bewegt sich auf vertrauten<br />

Pfaden: Gründungsgesellschafter haben unter dem<br />

Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung (Verschulden<br />

bei Vertragsverhandlungen) für die Richtigkeit <strong>und</strong><br />

Vollständigkeit eines in den Verkehr gebrachten<br />

Prospektes einzustehen. Die Haftung besteht auch<br />

gegenüber Kapitalanlegern, die über einen Treuhandkommanditisten<br />

nur mittelbar beteiligt sind,<br />

wenn der Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG mittelbar<br />

beteiligte Anleger im Innenverhältnis unmittelbaren<br />

Gesellschaftern gleichstellt.<br />

Das Gericht bejahte sodann das Vorliegen zumindest<br />

eines Prospektfehlers. Dieser war auch für die<br />

Anlageentscheidung ursächlich, denn nach ständiger<br />

<strong>Recht</strong>sprechung des BGH wird bei einem Beitritt<br />

zu einem geschlossenen Immobilienfonds die<br />

Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung<br />

aufgr<strong>und</strong> der allgemeinen Lebenserfahrung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich vermutet. Bei Immobilien, bei<br />

denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Rentabilität geht, ist das Bestehen von Handlungsvarianten<br />

nach der ständigen <strong>Recht</strong>sprechung<br />

des BGH nicht geeignet, die auf der Lebenserfahrung<br />

beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit<br />

fehlerhafter Prospektdarstellungen für<br />

die Anlageentscheidung zu entkräften.<br />

Bei der Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht<br />

ist ein Vermögensschaden des Anlegers,<br />

der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht<br />

an dem Anlagemodell beteiligt hätte, schon immer<br />

dann zu bejahen, wenn die Anlage für ihn den gezahlten<br />

Preis nicht wert ist. Auf die Frage des Wertes<br />

oder der Wertgleichheit der Gegenleistung (hier<br />

also des Fondsanteils) kommt es deshalb nicht an.<br />

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