Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Anschaffungskosten aufgr<strong>und</strong> der Absetzbarkeit<br />
steuerrechtlich ausgewirkt haben. Steuerrechtlich<br />
seien Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse<br />
von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung<br />
der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten<br />
abgezogen worden sind. Im Wege des<br />
sog. großen Schadenersatzes könnte der Anspruch<br />
auch in der Weise geltend gemacht werden, dass<br />
der Erwerber die Eigentumswohnung zurückgibt<br />
<strong>und</strong> Ausgleich dafür verlangt, dass nach Rückgabe<br />
der Wohnung seinen Aufwendungen kein entsprechender<br />
Gegenwert gegenübersteht.<br />
Infolge des Erwerbs einer Immobilie erzielte Steuervorteile<br />
sind nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung<br />
des Erwerbs im Wege des Schadenersatzes<br />
zu einer Besteuerung führt, die die erzielten<br />
Steuervorteile wieder nimmt. Hierbei spielt keine<br />
Rolle, ob ein Steuerbescheid bestandskräftig ist. Ansprüche<br />
aus dem Steuerverhältnis entstehen, sobald<br />
der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz<br />
die Leistungspflicht knüpft. Die Belastung mit einer<br />
Steuerverbindlichkeit stellt einen ersatzfähigen<br />
Schaden dar.<br />
Soweit ein Anspruch auf Befreiung von einer Steuerverbindlichkeit<br />
gerichtet ist <strong>und</strong> der in Anspruch<br />
Genommene die Leistung endgültig <strong>und</strong> ernsthaft<br />
verweigert, wandelt sich der Freistellungsanspruch<br />
in einen Zahlungsanspruch um. Der Geschädigte<br />
kann dann unmittelbare Zahlung eines (konkret zu<br />
berechnenden) Schadens fordern.<br />
Fazit<br />
Bei der Berechnung eines Schadenersatzanspruchs<br />
ist die Steuerverbindlichkeit zu berücksichtigen, soweit<br />
der Geschädigte sich zuvor von ihm erzielte<br />
Steuervorteile auf den Schadenersatzanspruch anrechnen<br />
lässt.<br />
Bildquelle: © Aamon - Fotolia.com<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
7.3 Zur Frage der Anrechenbarkeit von<br />
Steuervorteilen bei Prospekthaftung<br />
(OLG München, Urt. v. 28.10.2011, 5 U<br />
5544/10)<br />
Sachverhalt<br />
Anleger nehmen Gründungsgesellschafter eines<br />
geschlossenen Immobilienfonds auf Schadenersatz<br />
in Anspruch <strong>und</strong> machen eine Reihe von Prospektfehlern<br />
geltend, u.a. eine irreführende Darstellung<br />
der Weichkostenquote. Auf die Schadenersatzforderung<br />
lassen sich die Anleger Ausschüttungen<br />
anrechnen, nicht jedoch Steuervorteile. Die Gründungsgesellschafter<br />
verneinen ihre Schadenersatzpflicht<br />
<strong>und</strong> sind des Weiteren der Ansicht, die<br />
Anleger müssten sich jedenfalls die Steuervorteile<br />
anrechnen lassen.<br />
Entscheidung<br />
Der Ausgangspunkt bewegt sich auf vertrauten<br />
Pfaden: Gründungsgesellschafter haben unter dem<br />
Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung (Verschulden<br />
bei Vertragsverhandlungen) für die Richtigkeit <strong>und</strong><br />
Vollständigkeit eines in den Verkehr gebrachten<br />
Prospektes einzustehen. Die Haftung besteht auch<br />
gegenüber Kapitalanlegern, die über einen Treuhandkommanditisten<br />
nur mittelbar beteiligt sind,<br />
wenn der Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG mittelbar<br />
beteiligte Anleger im Innenverhältnis unmittelbaren<br />
Gesellschaftern gleichstellt.<br />
Das Gericht bejahte sodann das Vorliegen zumindest<br />
eines Prospektfehlers. Dieser war auch für die<br />
Anlageentscheidung ursächlich, denn nach ständiger<br />
<strong>Recht</strong>sprechung des BGH wird bei einem Beitritt<br />
zu einem geschlossenen Immobilienfonds die<br />
Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung<br />
aufgr<strong>und</strong> der allgemeinen Lebenserfahrung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich vermutet. Bei Immobilien, bei<br />
denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Rentabilität geht, ist das Bestehen von Handlungsvarianten<br />
nach der ständigen <strong>Recht</strong>sprechung<br />
des BGH nicht geeignet, die auf der Lebenserfahrung<br />
beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit<br />
fehlerhafter Prospektdarstellungen für<br />
die Anlageentscheidung zu entkräften.<br />
Bei der Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht<br />
ist ein Vermögensschaden des Anlegers,<br />
der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht<br />
an dem Anlagemodell beteiligt hätte, schon immer<br />
dann zu bejahen, wenn die Anlage für ihn den gezahlten<br />
Preis nicht wert ist. Auf die Frage des Wertes<br />
oder der Wertgleichheit der Gegenleistung (hier<br />
also des Fondsanteils) kommt es deshalb nicht an.<br />
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