Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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im <strong>Recht</strong> der BGB-Gesellschaft das Einstimmigkeitserfordernis.<br />
Dieses kann durch das Mehrheitsprinzip<br />
ersetzt werden. Verlangt der Gesellschaftsvertrag<br />
einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen <strong>Recht</strong>s für<br />
die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als<br />
Gr<strong>und</strong>lage der Verlustausgleichspflicht nach Auflösung<br />
der Gesellschaft keine qualifizierte Mehrheit,<br />
ist ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss<br />
von einer gesellschaftsvertraglichen Klausel gedeckt,<br />
nach der Beschlüsse gr<strong>und</strong>sätzlich mit einfacher<br />
Mehrheit zu fassen sind.<br />
Fazit<br />
Die im Stadium der Abwicklung einer BGB-Gesellschaft<br />
erstellte Auseinandersetzungsbilanz dient<br />
dazu, durch eine Gegenüberstellung des Aktivvermögens<br />
mit den Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
festzustellen, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe ein Überschuss<br />
verteilt werden kann oder von den Gesellschaftern<br />
Nachschüsse benötigt werden. Bei Verlustausgleichsansprüchen<br />
im Innenverhältnis handelt<br />
es sich um Forderungen der Gesellschaft, die das zur<br />
Begleichung der Verbindlichkeiten <strong>und</strong> Erstattung<br />
der Einlagen unzureichende Aktivvermögen ergänzen.<br />
Drinnen (in einer BGB-Gesellschaft) ist man in<br />
aller Regel schnell. Das Wiederherauskommen ist<br />
häufig mühseliger <strong>und</strong> kann manchmal auch eine<br />
größere finanzielle Belastung darstellen.<br />
(Anmerkung: Um denselben Themenkomplex ging<br />
es auch im BGH-Urteil II ZR 266/09, ebenfalls vom<br />
15.11.2011)<br />
5. Zu den Anforderungen an einen wich-<br />
tigen Gr<strong>und</strong>, um ein (langfristiges)<br />
Beteiligungsverhältnis an einer<br />
BGB-Gesellschaft außerordentlich<br />
zu kündigen<br />
(BGH, Urt. v. 22.05.2012, II ZR 2/11)<br />
Sachverhalt<br />
In dieser Entscheidung ging es ebenfalls um eine<br />
Anlegerin, die sich als Ratensparerin langfristig an<br />
einem geschlossenen Fonds in der <strong>Recht</strong>sform einer<br />
BGB-Gesellschaft beteiligt hatte. Sie hatte sich zur<br />
Leistung einer Einmal-Anlage verpflichtet sowie zur<br />
Bezahlung monatlicher Raten über einen Zeitraum<br />
von 30 Jahren. Die Anlegerin zahlte den Einmal-<br />
Beitrag <strong>und</strong> leistete Raten für fünf Monate, bevor<br />
sie die Zahlungen einstellte <strong>und</strong> später die Beitrittserklärung<br />
anfocht <strong>und</strong> widerrief.<br />
Zuvor war über das Vermögen einer Gründungsge-<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
sellschafterin das Insolvenzverfahren eröffnet worden.<br />
Nach Anfechtung <strong>und</strong> Widerruf wurde das<br />
Insolvenzverfahren über die zweite Gründungsgesellschafterin<br />
eröffnet.<br />
Die Fondsgesellschaft forderte die Bezahlung rückständiger<br />
Monatsraten.<br />
Entscheidung<br />
Zunächst befasste sich das Gericht mit Fragen<br />
gesetzlicher <strong>und</strong> vertraglich vereinbarter Widerrufsrechte.<br />
Bei vertraglich vereinbarten Widerrufsrechten<br />
entspreche es nicht dem Willen des die<br />
Widerrufsmöglichkeit Einräumenden, nicht bestehende<br />
Belehrungspflichten übernehmen <strong>und</strong> erfüllen<br />
zu wollen. Sodann ging das Gericht der Frage<br />
nach, ob die Anlegerin zur außerordentlichen Kündigung<br />
ihrer Beteiligung berechtigt war. Sie stützte<br />
das Kündigungsrecht auf die Insolvenz einer der<br />
Gründungsgesellschafterinnen. Allerdings lagen<br />
zwischen Insolvenz <strong>und</strong> Kündigung aus wichtigem<br />
Gr<strong>und</strong> fast drei Jahre. Wird ein Kündigungsrecht<br />
in Kenntnis des Bestehens seines Gr<strong>und</strong>es über einen<br />
längeren Zeitraum nicht ausgeübt, kann eine<br />
tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der<br />
Kündigungsgr<strong>und</strong> nicht so schwer wiegt, dass dem<br />
Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft<br />
unzumutbar ist oder dass der Gr<strong>und</strong> dieses Ge-<br />
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