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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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im <strong>Recht</strong> der BGB-Gesellschaft das Einstimmigkeitserfordernis.<br />

Dieses kann durch das Mehrheitsprinzip<br />

ersetzt werden. Verlangt der Gesellschaftsvertrag<br />

einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen <strong>Recht</strong>s für<br />

die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Verlustausgleichspflicht nach Auflösung<br />

der Gesellschaft keine qualifizierte Mehrheit,<br />

ist ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss<br />

von einer gesellschaftsvertraglichen Klausel gedeckt,<br />

nach der Beschlüsse gr<strong>und</strong>sätzlich mit einfacher<br />

Mehrheit zu fassen sind.<br />

Fazit<br />

Die im Stadium der Abwicklung einer BGB-Gesellschaft<br />

erstellte Auseinandersetzungsbilanz dient<br />

dazu, durch eine Gegenüberstellung des Aktivvermögens<br />

mit den Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

festzustellen, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe ein Überschuss<br />

verteilt werden kann oder von den Gesellschaftern<br />

Nachschüsse benötigt werden. Bei Verlustausgleichsansprüchen<br />

im Innenverhältnis handelt<br />

es sich um Forderungen der Gesellschaft, die das zur<br />

Begleichung der Verbindlichkeiten <strong>und</strong> Erstattung<br />

der Einlagen unzureichende Aktivvermögen ergänzen.<br />

Drinnen (in einer BGB-Gesellschaft) ist man in<br />

aller Regel schnell. Das Wiederherauskommen ist<br />

häufig mühseliger <strong>und</strong> kann manchmal auch eine<br />

größere finanzielle Belastung darstellen.<br />

(Anmerkung: Um denselben Themenkomplex ging<br />

es auch im BGH-Urteil II ZR 266/09, ebenfalls vom<br />

15.11.2011)<br />

5. Zu den Anforderungen an einen wich-<br />

tigen Gr<strong>und</strong>, um ein (langfristiges)<br />

Beteiligungsverhältnis an einer<br />

BGB-Gesellschaft außerordentlich<br />

zu kündigen<br />

(BGH, Urt. v. 22.05.2012, II ZR 2/11)<br />

Sachverhalt<br />

In dieser Entscheidung ging es ebenfalls um eine<br />

Anlegerin, die sich als Ratensparerin langfristig an<br />

einem geschlossenen Fonds in der <strong>Recht</strong>sform einer<br />

BGB-Gesellschaft beteiligt hatte. Sie hatte sich zur<br />

Leistung einer Einmal-Anlage verpflichtet sowie zur<br />

Bezahlung monatlicher Raten über einen Zeitraum<br />

von 30 Jahren. Die Anlegerin zahlte den Einmal-<br />

Beitrag <strong>und</strong> leistete Raten für fünf Monate, bevor<br />

sie die Zahlungen einstellte <strong>und</strong> später die Beitrittserklärung<br />

anfocht <strong>und</strong> widerrief.<br />

Zuvor war über das Vermögen einer Gründungsge-<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

sellschafterin das Insolvenzverfahren eröffnet worden.<br />

Nach Anfechtung <strong>und</strong> Widerruf wurde das<br />

Insolvenzverfahren über die zweite Gründungsgesellschafterin<br />

eröffnet.<br />

Die Fondsgesellschaft forderte die Bezahlung rückständiger<br />

Monatsraten.<br />

Entscheidung<br />

Zunächst befasste sich das Gericht mit Fragen<br />

gesetzlicher <strong>und</strong> vertraglich vereinbarter Widerrufsrechte.<br />

Bei vertraglich vereinbarten Widerrufsrechten<br />

entspreche es nicht dem Willen des die<br />

Widerrufsmöglichkeit Einräumenden, nicht bestehende<br />

Belehrungspflichten übernehmen <strong>und</strong> erfüllen<br />

zu wollen. Sodann ging das Gericht der Frage<br />

nach, ob die Anlegerin zur außerordentlichen Kündigung<br />

ihrer Beteiligung berechtigt war. Sie stützte<br />

das Kündigungsrecht auf die Insolvenz einer der<br />

Gründungsgesellschafterinnen. Allerdings lagen<br />

zwischen Insolvenz <strong>und</strong> Kündigung aus wichtigem<br />

Gr<strong>und</strong> fast drei Jahre. Wird ein Kündigungsrecht<br />

in Kenntnis des Bestehens seines Gr<strong>und</strong>es über einen<br />

längeren Zeitraum nicht ausgeübt, kann eine<br />

tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der<br />

Kündigungsgr<strong>und</strong> nicht so schwer wiegt, dass dem<br />

Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft<br />

unzumutbar ist oder dass der Gr<strong>und</strong> dieses Ge-<br />

Bildquelle: © Kzenon - Fotolia.com<br />

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