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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Fondsbeteiligung einerseits <strong>und</strong> über an die beratende<br />

Bank fließende Rückvergütungen andererseits<br />

handele es sich um unterschiedliche Aspekte,<br />

auch wenn sie im Zusammenhang mit ein- <strong>und</strong><br />

demselben Beratungsgespräch stehen. Durch die<br />

frühere Klage ist deshalb noch kein Klageverbrauch<br />

hinsichtlich eines anderen Aufklärungsfehlers eingetreten.<br />

Bildquelle: © apops - Fotolia.com<br />

Dem vom Anleger geltend gemachten Schadenersatzanspruch<br />

wurde sodann auch in der Sache<br />

stattgegeben. Die Bank ist ihrer Verpflichtung zur<br />

Offenlegung von Rückvergütungen nicht nachgekommen.<br />

Eine solche Aufklärung ist notwendig, um<br />

dem K<strong>und</strong>en den Interessenkonflikt der Bank offenzulegen.<br />

Nur bei Kenntnis über das Umsatzinteresse<br />

der Bank kann der K<strong>und</strong>e selbst einschätzen, ob die<br />

Bank wegen der mit den Rückvergütungen verb<strong>und</strong>enen<br />

Vertriebsanreize eine Empfehlung abgibt, die<br />

nicht allein nach den Kriterien der anleger- <strong>und</strong> objektgerechten<br />

Beratung im K<strong>und</strong>eninteresse erfolgt,<br />

sondern auch im eigenen Interesse, eine möglichst<br />

hohe Rückvergütung zu erhalten.<br />

Es war nicht ausreichend, dass im Prospekt der<br />

Hinweis enthalten war, dass ein Vertriebspartner<br />

beauftragt sei, gegen Zahlung einer Provision Anleger<br />

einzuwerben. Die Sparkasse war als Untervertriebspartner<br />

nicht genannt. Erst <strong>Recht</strong> ließ sich<br />

dem Prospekt nicht entnehmen, in welcher Höhe<br />

der Sparkasse eine Provision zufließen sollte <strong>und</strong> zugeflossen<br />

ist. Hierbei kommt es auch nicht darauf<br />

an, auf welchem Weg die Provision bezahlt wird<br />

<strong>und</strong> die Bank daran partizipiert. Die Provision muss<br />

nicht über die Bank an die Fondsgesellschaft bezahlt<br />

werden <strong>und</strong> von der Fondsgesellschaft an die Bank<br />

zurückfließen. Entscheidend kommt es darauf an,<br />

dass die Vergütung ohne Kenntnis des Erwerbers an<br />

eine anlageberatende Bank bezahlt wird.<br />

Sodann setzte sich das OLG Celle mit dem Einwand<br />

auseinander, ob die Prozessbevollmächtigten des<br />

Anlegers nicht bereits 2001 wussten oder hätten<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

wissen müssen, dass eine Bank, die eine Fondsbeteiligung<br />

vermittelt, eine Provision erhält. Schließlich<br />

habe der BGH ja geurteilt, von einer beratenden<br />

Bank hätte bereits Anfang der 90er Jahre erwartet<br />

werden dürfen, dass sie ihre K<strong>und</strong>en beim Erwerb<br />

von Fondsbeteiligungen über die ihr zufließenden<br />

Rückvergütungen aufklären musste. Ein <strong>Recht</strong>sanwalt,<br />

der im Jahr 2001 für seinen Mandanten einen<br />

Prospekt durchsieht, um Schadenersatzansprüche<br />

geltend zu machen, hätte diese Kenntnis entweder<br />

haben müssen oder hätte zumindest grob fahrlässig<br />

gehandelt, wenn er keine Kenntnis gehabt hätte.<br />

Das OLG Celle ging dieser Frage nicht näher nach,<br />

denn eine Zurechnung fremden Wissens komme<br />

nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 166<br />

BGB in Betracht, also nur, wenn bei Abgabe von<br />

Willenserklärungen bestimmte Kenntnisse des Vertretenen<br />

vorhanden sind. Die Prozessbevollmächtigten<br />

des Anlegers hatten im Jahr 2001 jedoch keine<br />

Willenserklärungen gem. § 166 BGB abgegeben.<br />

Fazit<br />

Die Frage der Rentabilität einer Fondsbeteiligung<br />

<strong>und</strong> die Frage eines Interessenkonflikts wegen<br />

nicht offengelegter Rückvergütungen sind „zwei<br />

Paar Schuhe“. Auch im Hinblick auf die Einrede der<br />

Verjährung gilt des Weiteren, dass sich ein Anleger<br />

die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten nur in<br />

Ausnahmefällen zurechnen lassen muss, nämlich<br />

wenn diese für ihn Willenserklärungen innerhalb<br />

der ihnen zustehenden Vertretungsmacht abgeben.<br />

Bildquelle: © Bambory - Fotolia.com<br />

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