Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Fondsbeteiligung einerseits <strong>und</strong> über an die beratende<br />
Bank fließende Rückvergütungen andererseits<br />
handele es sich um unterschiedliche Aspekte,<br />
auch wenn sie im Zusammenhang mit ein- <strong>und</strong><br />
demselben Beratungsgespräch stehen. Durch die<br />
frühere Klage ist deshalb noch kein Klageverbrauch<br />
hinsichtlich eines anderen Aufklärungsfehlers eingetreten.<br />
Bildquelle: © apops - Fotolia.com<br />
Dem vom Anleger geltend gemachten Schadenersatzanspruch<br />
wurde sodann auch in der Sache<br />
stattgegeben. Die Bank ist ihrer Verpflichtung zur<br />
Offenlegung von Rückvergütungen nicht nachgekommen.<br />
Eine solche Aufklärung ist notwendig, um<br />
dem K<strong>und</strong>en den Interessenkonflikt der Bank offenzulegen.<br />
Nur bei Kenntnis über das Umsatzinteresse<br />
der Bank kann der K<strong>und</strong>e selbst einschätzen, ob die<br />
Bank wegen der mit den Rückvergütungen verb<strong>und</strong>enen<br />
Vertriebsanreize eine Empfehlung abgibt, die<br />
nicht allein nach den Kriterien der anleger- <strong>und</strong> objektgerechten<br />
Beratung im K<strong>und</strong>eninteresse erfolgt,<br />
sondern auch im eigenen Interesse, eine möglichst<br />
hohe Rückvergütung zu erhalten.<br />
Es war nicht ausreichend, dass im Prospekt der<br />
Hinweis enthalten war, dass ein Vertriebspartner<br />
beauftragt sei, gegen Zahlung einer Provision Anleger<br />
einzuwerben. Die Sparkasse war als Untervertriebspartner<br />
nicht genannt. Erst <strong>Recht</strong> ließ sich<br />
dem Prospekt nicht entnehmen, in welcher Höhe<br />
der Sparkasse eine Provision zufließen sollte <strong>und</strong> zugeflossen<br />
ist. Hierbei kommt es auch nicht darauf<br />
an, auf welchem Weg die Provision bezahlt wird<br />
<strong>und</strong> die Bank daran partizipiert. Die Provision muss<br />
nicht über die Bank an die Fondsgesellschaft bezahlt<br />
werden <strong>und</strong> von der Fondsgesellschaft an die Bank<br />
zurückfließen. Entscheidend kommt es darauf an,<br />
dass die Vergütung ohne Kenntnis des Erwerbers an<br />
eine anlageberatende Bank bezahlt wird.<br />
Sodann setzte sich das OLG Celle mit dem Einwand<br />
auseinander, ob die Prozessbevollmächtigten des<br />
Anlegers nicht bereits 2001 wussten oder hätten<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
wissen müssen, dass eine Bank, die eine Fondsbeteiligung<br />
vermittelt, eine Provision erhält. Schließlich<br />
habe der BGH ja geurteilt, von einer beratenden<br />
Bank hätte bereits Anfang der 90er Jahre erwartet<br />
werden dürfen, dass sie ihre K<strong>und</strong>en beim Erwerb<br />
von Fondsbeteiligungen über die ihr zufließenden<br />
Rückvergütungen aufklären musste. Ein <strong>Recht</strong>sanwalt,<br />
der im Jahr 2001 für seinen Mandanten einen<br />
Prospekt durchsieht, um Schadenersatzansprüche<br />
geltend zu machen, hätte diese Kenntnis entweder<br />
haben müssen oder hätte zumindest grob fahrlässig<br />
gehandelt, wenn er keine Kenntnis gehabt hätte.<br />
Das OLG Celle ging dieser Frage nicht näher nach,<br />
denn eine Zurechnung fremden Wissens komme<br />
nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 166<br />
BGB in Betracht, also nur, wenn bei Abgabe von<br />
Willenserklärungen bestimmte Kenntnisse des Vertretenen<br />
vorhanden sind. Die Prozessbevollmächtigten<br />
des Anlegers hatten im Jahr 2001 jedoch keine<br />
Willenserklärungen gem. § 166 BGB abgegeben.<br />
Fazit<br />
Die Frage der Rentabilität einer Fondsbeteiligung<br />
<strong>und</strong> die Frage eines Interessenkonflikts wegen<br />
nicht offengelegter Rückvergütungen sind „zwei<br />
Paar Schuhe“. Auch im Hinblick auf die Einrede der<br />
Verjährung gilt des Weiteren, dass sich ein Anleger<br />
die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten nur in<br />
Ausnahmefällen zurechnen lassen muss, nämlich<br />
wenn diese für ihn Willenserklärungen innerhalb<br />
der ihnen zustehenden Vertretungsmacht abgeben.<br />
Bildquelle: © Bambory - Fotolia.com<br />
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