Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />
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mer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt.<br />
Hiernach muss ein Versicherungsnehmer ihm<br />
bekannte erhebliche Gefahrumstände, nach denen<br />
der Versicherer in Textform gefragt hat, diesem anzeigen.<br />
Das Gericht verneinte allerdings ein Rücktrittsrecht<br />
des Versicherers, weil Ges<strong>und</strong>heitsfragen,<br />
die ein Versicherungsmakler stellt, dem Versicherer<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zuzurechnen sind.<br />
Der Versicherer hatte sich darauf berufen, der Vermittler<br />
sei Mehrfachagent. Schon deshalb seien die<br />
vom Vermittler gestellten Fragen als Fragen des<br />
Versicherers anzusehen. Vertragliche Beziehungen<br />
zwischen Versicherer <strong>und</strong> Vermittler sind aber irrelevant,<br />
soweit es um die Frage geht, welchen Status<br />
ein Vermittler für den Versicherungsnehmer hat.<br />
Tritt ein Versicherungsvermittler als „unabhängiger<br />
Finanzoptimierer“ auf, handelt er nach außen als<br />
Makler. Bei einem als Makler auftretenden Mehrfachagenten<br />
ist aus Gründen der <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />
zu fordern, dass die Agentenstellung offengelegt<br />
wird. Nur dann können Fragen des Vermittlers dem<br />
Versicherer zugerechnet werden. Des Weiteren ist<br />
es dem Versicherungsnehmer nicht anzulasten,<br />
wenn ihm sein Versicherungsmakler verdeckt als<br />
Mehrfachagent gegenübertritt, ohne über die daraus<br />
folgende Interessenkollision aufzuklären.<br />
Fazit<br />
Tritt ein Vermittler als Pseudomakler auf, muss sich<br />
der Versicherer diesen Umstand zurechnen lassen.<br />
Auf das Vertragsverhältnis zwischen ihm <strong>und</strong> dem<br />
Pseudomakler kommt es nicht an. Ges<strong>und</strong>heitsfragen,<br />
die ein Pseudomakler stellt, können nur dann<br />
als Fragen des Versicherers gelten, wenn sich der<br />
Versicherer die Fragen zu eigen macht, was für den<br />
Versicherungsnehmer bei der Antragsaufnahme ersichtlich<br />
sein muss.<br />
Bildquelle: © fotogestoeber - Fotolia.com<br />
9. Zur Frage der Verantwortlichkeit einer<br />
Vertriebsorganisation für ein strafbares<br />
Verhalten ihres Handelsvertreters<br />
(BGH, Urt. v. 15.03.2012, III ZR 148/11)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Anleger erwarb auf Empfehlung eines Handelsvertreters<br />
eines großen deutschen Strukturvertriebs<br />
Anteile an Aktienfonds. Er leistete längere<br />
Zeit monatliche Zahlungen zum Erwerb von<br />
Aktienfondsanteilen. Schon im Kontoeröffnungsantrag<br />
hatte der Anleger die Fondsverwaltungsgesellschaft<br />
ermächtigt, sowohl dem Handelsvertreter<br />
als auch dessen Prinzipal Anlegerdaten zu<br />
übermitteln.<br />
Drei Jahre nach Kontoeröffnung hatte der Handelsvertreter<br />
die Fondsanlage aufgelöst. Dabei<br />
hatte er die Unterschrift des Anlegers gefälscht<br />
<strong>und</strong> den Verkaufswert auf sein Privatkonto überweisen<br />
lassen. Die Ehefrau des Anlegers nimmt<br />
aus abgetretenem <strong>Recht</strong> die Vertriebsorganisation<br />
auf Schadenersatz in Anspruch.<br />
Entscheidung<br />
Der BGH bejahte einen Schadenersatzanspruch<br />
aus der Verletzung von Pflichten eines Schuldverhältnisses.<br />
Dieses ist dadurch zustande gekommen,<br />
dass der Handelsvertreter das Einverständnis des<br />
Anlegers einholte, ihm <strong>und</strong> seiner Vertriebsorganisation<br />
den Zugriff auf Daten zu ermöglichen, die<br />
das Anlagekonto zwischen dem Anleger <strong>und</strong> der<br />
Fondsverwaltungsgesellschaft betreffen. Die Datenweitergabe<br />
diente dem Zwecke der Beratung.<br />
Die Beratung erfolgte mit Wissen <strong>und</strong> Wollen der<br />
Vertriebsorganisation. Die Vertriebsorganisation<br />
stattete den Handelsvertreter sogar mit Formularen<br />
aus, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten.<br />
Sie hat deshalb für Pflichtverletzungen<br />
ihres Erfüllungsgehilfen wie für eigene Pflichtverletzungen<br />
einzustehen.<br />
Fazit<br />
Im Volksm<strong>und</strong> heißt es, dass man niemandem<br />
hinters Gesicht schauen kann. Der Anleger kann<br />
dies im Hinblick auf seinen ihn beratenden Finanzdienstleister<br />
genauso wenig wie die Vertriebsorganisation,<br />
für den ein Finanzdienstleister tätig<br />
ist. Dennoch ist es recht <strong>und</strong> billig, die Vertriebsorganisation<br />
für ein schuldhaftes Verhalten eines<br />
von ihr eingesetzten Handelsvertreters eintreten<br />
zu lassen. Sie ist insoweit „näher dran“. Nicht<br />
selten sind es die klangvollen Namen der großen<br />
Vertriebsorganisationen, die die Türen zum Anleger<br />
erst öffnen. Die Vertriebsorganisationen han-