Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
Was sind eigentlich Finanzinstrumente?<br />
Was folgt aus § 34f GewO?<br />
Seit 01.06.2012 zählen auch Beteiligungen an geschlossenen Fonds zu den sog. Finanzinstrumenten.<br />
Viele Anleger, aber auch Finanzdienstleister selbst, werfen die Frage auf, was dies für Konsequenzen<br />
hat. Was unter dem Begriff „Finanzinstrument“ zu verstehen ist, ist im Kreditwesengesetz (KWG) definiert.<br />
Nach § 1 Nr. 11 KWG sind Finanzinstrumente Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten<br />
sowie Derivate. Neu ist, dass zu diesen Finanzinstrumenten auch Vermögensanlagen im Sinne<br />
des Vermögensanlagengesetzes zählen mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft.<br />
Wer Finanzinstrumente vermitteln oder einen K<strong>und</strong>en über den Erwerb eines Finanzinstruments beraten<br />
will, bedarf nun gr<strong>und</strong>sätzlich einer Voraussetzung nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Der<br />
Erhalt dieser Zulassung nach § 32 KWG ist mit erheblichem finanziellem <strong>und</strong> sonstigem Aufwand verb<strong>und</strong>en.<br />
Für die meisten Finanzdienstleister kommt deshalb eine Erlaubnis nach dieser Norm nicht in Betracht.<br />
Dennoch dürfen Sie auch ab 2013 weiterhin Fondsbeteiligungen vermitteln. Dies ermöglicht eine Ausnahmevorschrift<br />
im KWG. Soweit sich die Vermittlung <strong>und</strong> Beratung auf Investmentfonds oder Vermögensanlagen<br />
im Sinne des Vermögensanlagengesetzes bezieht, reicht eine Erlaubnis nach der Vorschrift<br />
des § 34f GewO. Sie löst mit Wirkung ab 01.01.2013 die bisher benötigte Erlaubnis nach § 34c GewO ab.<br />
Banken, Sparkassen <strong>und</strong> sonstige Finanzdienstleister mit KWG-Erlaubnis müssen aber schon jetzt die Vorschriften,<br />
die das Wertpapierhandelsgesetz für die Vermittlung von Finanzinstrumenten vorgibt, beachten.<br />
Die neue Vorschrift des § 34f GewO ist in großen Teilen an die Vorschrift des § 34d GewO angelehnt, mit<br />
der seit 2007 der Vertrieb von Versicherungen neu reguliert worden ist. Ein Sachk<strong>und</strong>enachweis wird eingeführt.<br />
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist abzuschließen <strong>und</strong> nachzuweisen. Der Finanzanlagenvermittler<br />
muss sich registrieren lassen <strong>und</strong> neue Informations-, Beratungs- <strong>und</strong> Dokumentationspflichten<br />
beachten. Einzelheiten ergeben sich aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 30.03.2012.<br />
Wann ist ein Finanzdienstleister ein „alter Hase“?<br />
Finanzanlagenvermittler müssen seit<br />
01.01.2013 ihre Sachk<strong>und</strong>e nachweisen,<br />
sofern sie nicht über eine Berufsqualifikation<br />
verfügen, die als gleichwertig anerkannt<br />
wird <strong>und</strong> bei der eine ausreichende Sachk<strong>und</strong>e<br />
unterstellt wird, oder sofern sie nicht als<br />
sog. „alter Hase“ gelten. Diese „alte-Hase-<br />
Regelung“ gilt für alle Vermittler, die seit dem<br />
01.01.2006 eine Erlaubnis nach § 34c GewO<br />
besitzen oder als angestellter Vermittler ununterbrochen<br />
erlaubnispflichtige Tätigkeiten<br />
gem. § 34c GewO ausgeübt haben <strong>und</strong> den<br />
Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit<br />
erbringen können. Hierzu bedarf es entweder<br />
lückenloser Prüfberichte nach § 16 MaBV<br />
oder der Vorlage von Arbeitszeugnissen (bei<br />
angestellten Vermittlern).<br />
Bei welchen anderen Berufsqualifikationen<br />
der Nachweis der erforderlichen Sachk<strong>und</strong>e<br />
entbehrlich ist, folgt aus § 4 FinVermV. Teilweise<br />
muss bei den dort genannten Ausbil-<br />
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