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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

Was sind eigentlich Finanzinstrumente?<br />

Was folgt aus § 34f GewO?<br />

Seit 01.06.2012 zählen auch Beteiligungen an geschlossenen Fonds zu den sog. Finanzinstrumenten.<br />

Viele Anleger, aber auch Finanzdienstleister selbst, werfen die Frage auf, was dies für Konsequenzen<br />

hat. Was unter dem Begriff „Finanzinstrument“ zu verstehen ist, ist im Kreditwesengesetz (KWG) definiert.<br />

Nach § 1 Nr. 11 KWG sind Finanzinstrumente Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten<br />

sowie Derivate. Neu ist, dass zu diesen Finanzinstrumenten auch Vermögensanlagen im Sinne<br />

des Vermögensanlagengesetzes zählen mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft.<br />

Wer Finanzinstrumente vermitteln oder einen K<strong>und</strong>en über den Erwerb eines Finanzinstruments beraten<br />

will, bedarf nun gr<strong>und</strong>sätzlich einer Voraussetzung nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Der<br />

Erhalt dieser Zulassung nach § 32 KWG ist mit erheblichem finanziellem <strong>und</strong> sonstigem Aufwand verb<strong>und</strong>en.<br />

Für die meisten Finanzdienstleister kommt deshalb eine Erlaubnis nach dieser Norm nicht in Betracht.<br />

Dennoch dürfen Sie auch ab 2013 weiterhin Fondsbeteiligungen vermitteln. Dies ermöglicht eine Ausnahmevorschrift<br />

im KWG. Soweit sich die Vermittlung <strong>und</strong> Beratung auf Investmentfonds oder Vermögensanlagen<br />

im Sinne des Vermögensanlagengesetzes bezieht, reicht eine Erlaubnis nach der Vorschrift<br />

des § 34f GewO. Sie löst mit Wirkung ab 01.01.2013 die bisher benötigte Erlaubnis nach § 34c GewO ab.<br />

Banken, Sparkassen <strong>und</strong> sonstige Finanzdienstleister mit KWG-Erlaubnis müssen aber schon jetzt die Vorschriften,<br />

die das Wertpapierhandelsgesetz für die Vermittlung von Finanzinstrumenten vorgibt, beachten.<br />

Die neue Vorschrift des § 34f GewO ist in großen Teilen an die Vorschrift des § 34d GewO angelehnt, mit<br />

der seit 2007 der Vertrieb von Versicherungen neu reguliert worden ist. Ein Sachk<strong>und</strong>enachweis wird eingeführt.<br />

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist abzuschließen <strong>und</strong> nachzuweisen. Der Finanzanlagenvermittler<br />

muss sich registrieren lassen <strong>und</strong> neue Informations-, Beratungs- <strong>und</strong> Dokumentationspflichten<br />

beachten. Einzelheiten ergeben sich aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 30.03.2012.<br />

Wann ist ein Finanzdienstleister ein „alter Hase“?<br />

Finanzanlagenvermittler müssen seit<br />

01.01.2013 ihre Sachk<strong>und</strong>e nachweisen,<br />

sofern sie nicht über eine Berufsqualifikation<br />

verfügen, die als gleichwertig anerkannt<br />

wird <strong>und</strong> bei der eine ausreichende Sachk<strong>und</strong>e<br />

unterstellt wird, oder sofern sie nicht als<br />

sog. „alter Hase“ gelten. Diese „alte-Hase-<br />

Regelung“ gilt für alle Vermittler, die seit dem<br />

01.01.2006 eine Erlaubnis nach § 34c GewO<br />

besitzen oder als angestellter Vermittler ununterbrochen<br />

erlaubnispflichtige Tätigkeiten<br />

gem. § 34c GewO ausgeübt haben <strong>und</strong> den<br />

Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit<br />

erbringen können. Hierzu bedarf es entweder<br />

lückenloser Prüfberichte nach § 16 MaBV<br />

oder der Vorlage von Arbeitszeugnissen (bei<br />

angestellten Vermittlern).<br />

Bei welchen anderen Berufsqualifikationen<br />

der Nachweis der erforderlichen Sachk<strong>und</strong>e<br />

entbehrlich ist, folgt aus § 4 FinVermV. Teilweise<br />

muss bei den dort genannten Ausbil-<br />

Bildquelle: © alphaspirit - Fotolia.com<br />

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