Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Bildquelle: © Thomas LAUNOIS - Fotolia.com<br />
Urk<strong>und</strong>e die Zwangsvollstreckung. Dagegen wandten<br />
sich die Anleger mit einer Vollstreckungsgegenklage.<br />
Sie warfen der Bank vor, über einen Wissensvorsprung<br />
verfügt zu haben <strong>und</strong> sie nicht über die<br />
Höhe der im Kaufpreis enthaltenen Vertriebsprovision<br />
(Innenprovision) aufgeklärt zu haben. Für<br />
den Erwerb der Wohnungen war mittels eines Verkaufsprospektes<br />
geworben worden. In diesem war<br />
zu lesen, dass für den Erwerb der Immobilie 76,7 %<br />
auf Gr<strong>und</strong>stück, Gebäude inkl. Vertrieb <strong>und</strong> Marketing<br />
entfiel. Dass im Kaufpreis eine Vertriebsprovision<br />
in Höhe von 18,24 % eingepreist war, war<br />
nicht offengelegt. In Vermittlungsaufträgen <strong>und</strong> Berechnungsbeispielen<br />
wurde auf eine Bearbeitungsgebühr<br />
in Höhe von 3,42 % des Gesamtaufwandes<br />
hingewiesen.<br />
Entscheidung<br />
Der B<strong>und</strong>esgerichtshof verneinte eine Aufklärungspflichtverletzung<br />
wegen arglistiger Täuschung der<br />
Anleger durch den Vertrieb, die der die Zwangsvollstreckung<br />
betreibenden Bank zuzurechnen wäre.<br />
Es fehlt bereits an einer arglistigen Täuschung des<br />
Anlegers. Die Vermittler waren zur Offenlegung der<br />
Höhe der Innenprovision nicht verpflichtet. Aus den<br />
Verkaufsunterlagen ergab sich, dass die Vermittler<br />
nicht nur für die Erwerber, sondern auch als Nachweismakler<br />
für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft<br />
tätig werden <strong>und</strong> Provisionsansprüche<br />
auch gegen andere am Immobilienprojekt Beteiligte<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
bestehen können.<br />
Der BGH<br />
sah es als ausreichend<br />
an, dass<br />
der Anfall von<br />
Vertriebsprovisionen(Innenprovisionen)<br />
im<br />
prospektierten<br />
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Gesamtaufwand<br />
unter der Rubrik „Gr<strong>und</strong>stück, Gebäude inkl. Vertrieb<br />
<strong>und</strong> Marketing“ kenntlich gemacht <strong>und</strong> dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach mitgeteilt worden sind. Ungefragt<br />
musste auf die Höhe der Innenprovision nicht hingewiesen<br />
werden. Da also eine arglistige Täuschung<br />
der Anleger durch die Vermittler zu verneinen war,<br />
fehlte es bereits an der Gr<strong>und</strong>voraussetzung, so<br />
dass sich die weitere Frage, ob eine arglistige Täuschung<br />
einer finanzierenden Bank zuzurechnen ist,<br />
gar nicht mehr stellte.<br />
Fazit<br />
Der Erwerb von Kapitalanlegereigentumswohnungen<br />
wird von der <strong>Recht</strong>sprechung anders bewertet<br />
als der Erwerb von geschlossenen Fondsbeteiligungen.<br />
Auch der freie Anlageberater ist bei<br />
geschlossenen Fondsbeteiligungen ab einer Provisionshöhe<br />
von 15 % verpflichtet, ungefragt die Höhe<br />
zu offenbaren. Beim Erwerb von Eigentumswohnungen<br />
durch Kapitalanleger wird die Grenze nach<br />
allgemeinen <strong>Recht</strong>sprechungsgr<strong>und</strong>sätzen erst dort<br />
zu ziehen sein, wo der Tatbestand des Wuchers<br />
erfüllt ist. Anders dürften des Weiteren auch Fälle<br />
beurteilt werden, in denen vom als für beide Vertragsseiten<br />
tätigen Makler nicht auf die Doppelmaklerschaft<br />
hingewiesen wird oder in denen Vermittler<br />
explizit nach der Höhe der Innenprovision gefragt<br />
werden <strong>und</strong> hier unzutreffend die Höhe zu niedrig<br />
angeben würden.<br />
4. Zur Wirksamkeit einer Treuhandvoll-<br />
macht, die zur Vertretung von Anlegern<br />
im Zusammenhang mit deren wirtschaftlichem<br />
Beitritt zu einer Beteili-<br />
gungsgesellschaft einschl. der<br />
Finanzierung der Beteiligung berechtigt<br />
(BGH, Urt. v. 11.10.2011, XI ZR 415/10)<br />
Sachverhalt<br />
Anleger wurden im Jahr 1997 dafür geworben,<br />
sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu<br />
beteiligen. Sie erteilten im Zeichnungsschein einem<br />
Treuhänder, der über keine Erlaubnis nach dem<br />
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