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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Urk<strong>und</strong>e die Zwangsvollstreckung. Dagegen wandten<br />

sich die Anleger mit einer Vollstreckungsgegenklage.<br />

Sie warfen der Bank vor, über einen Wissensvorsprung<br />

verfügt zu haben <strong>und</strong> sie nicht über die<br />

Höhe der im Kaufpreis enthaltenen Vertriebsprovision<br />

(Innenprovision) aufgeklärt zu haben. Für<br />

den Erwerb der Wohnungen war mittels eines Verkaufsprospektes<br />

geworben worden. In diesem war<br />

zu lesen, dass für den Erwerb der Immobilie 76,7 %<br />

auf Gr<strong>und</strong>stück, Gebäude inkl. Vertrieb <strong>und</strong> Marketing<br />

entfiel. Dass im Kaufpreis eine Vertriebsprovision<br />

in Höhe von 18,24 % eingepreist war, war<br />

nicht offengelegt. In Vermittlungsaufträgen <strong>und</strong> Berechnungsbeispielen<br />

wurde auf eine Bearbeitungsgebühr<br />

in Höhe von 3,42 % des Gesamtaufwandes<br />

hingewiesen.<br />

Entscheidung<br />

Der B<strong>und</strong>esgerichtshof verneinte eine Aufklärungspflichtverletzung<br />

wegen arglistiger Täuschung der<br />

Anleger durch den Vertrieb, die der die Zwangsvollstreckung<br />

betreibenden Bank zuzurechnen wäre.<br />

Es fehlt bereits an einer arglistigen Täuschung des<br />

Anlegers. Die Vermittler waren zur Offenlegung der<br />

Höhe der Innenprovision nicht verpflichtet. Aus den<br />

Verkaufsunterlagen ergab sich, dass die Vermittler<br />

nicht nur für die Erwerber, sondern auch als Nachweismakler<br />

für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft<br />

tätig werden <strong>und</strong> Provisionsansprüche<br />

auch gegen andere am Immobilienprojekt Beteiligte<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

bestehen können.<br />

Der BGH<br />

sah es als ausreichend<br />

an, dass<br />

der Anfall von<br />

Vertriebsprovisionen(Innenprovisionen)<br />

im<br />

prospektierten<br />

Bildquelle: © xmasarox - Fotolia.com<br />

Gesamtaufwand<br />

unter der Rubrik „Gr<strong>und</strong>stück, Gebäude inkl. Vertrieb<br />

<strong>und</strong> Marketing“ kenntlich gemacht <strong>und</strong> dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach mitgeteilt worden sind. Ungefragt<br />

musste auf die Höhe der Innenprovision nicht hingewiesen<br />

werden. Da also eine arglistige Täuschung<br />

der Anleger durch die Vermittler zu verneinen war,<br />

fehlte es bereits an der Gr<strong>und</strong>voraussetzung, so<br />

dass sich die weitere Frage, ob eine arglistige Täuschung<br />

einer finanzierenden Bank zuzurechnen ist,<br />

gar nicht mehr stellte.<br />

Fazit<br />

Der Erwerb von Kapitalanlegereigentumswohnungen<br />

wird von der <strong>Recht</strong>sprechung anders bewertet<br />

als der Erwerb von geschlossenen Fondsbeteiligungen.<br />

Auch der freie Anlageberater ist bei<br />

geschlossenen Fondsbeteiligungen ab einer Provisionshöhe<br />

von 15 % verpflichtet, ungefragt die Höhe<br />

zu offenbaren. Beim Erwerb von Eigentumswohnungen<br />

durch Kapitalanleger wird die Grenze nach<br />

allgemeinen <strong>Recht</strong>sprechungsgr<strong>und</strong>sätzen erst dort<br />

zu ziehen sein, wo der Tatbestand des Wuchers<br />

erfüllt ist. Anders dürften des Weiteren auch Fälle<br />

beurteilt werden, in denen vom als für beide Vertragsseiten<br />

tätigen Makler nicht auf die Doppelmaklerschaft<br />

hingewiesen wird oder in denen Vermittler<br />

explizit nach der Höhe der Innenprovision gefragt<br />

werden <strong>und</strong> hier unzutreffend die Höhe zu niedrig<br />

angeben würden.<br />

4. Zur Wirksamkeit einer Treuhandvoll-<br />

macht, die zur Vertretung von Anlegern<br />

im Zusammenhang mit deren wirtschaftlichem<br />

Beitritt zu einer Beteili-<br />

gungsgesellschaft einschl. der<br />

Finanzierung der Beteiligung berechtigt<br />

(BGH, Urt. v. 11.10.2011, XI ZR 415/10)<br />

Sachverhalt<br />

Anleger wurden im Jahr 1997 dafür geworben,<br />

sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu<br />

beteiligen. Sie erteilten im Zeichnungsschein einem<br />

Treuhänder, der über keine Erlaubnis nach dem<br />

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