Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />
54<br />
6. Zur Frage der Wirksamkeit einer<br />
Kündigung eines Handelsvertretervertrages<br />
per E-Mail<br />
(OLG München, Urt. v. 26.01.2012,<br />
23 U 3798/11)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Unternehmen hatte mit seinem Handelsvertreter<br />
im Handelsvertretervertrag vereinbart, dass<br />
eine ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen<br />
muss. In einem Vorgängervertrag hatten die Vertragsparteien<br />
weitergehend gefordert, dass eine<br />
Kündigung per eingeschriebenen Brief zu erfolgen<br />
hat. Für eine außerordentliche Kündigung sah der<br />
Handelsvertretervertrag kein Formerfordernis vor.<br />
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien<br />
erfolgte üblicherweise per E-Mail. Der Prinzipal<br />
kündigte den Handelsvertretervertrag per E-<br />
Mail. Der Handelsvertreter forderte Schadenersatz<br />
<strong>und</strong> berief sich hierbei vor allem auf die Unwirksamkeit<br />
der Kündigung.<br />
Entscheidung<br />
Das OLG München wies die Schadenersatzklage<br />
ab <strong>und</strong> bejahte die Wirksamkeit der Kündigung.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich könne die Kündigung eines Handelsvertretervertrages<br />
formlos, also sogar konkludent<br />
erfolgen. Die Vertragsparteien können jedoch<br />
vertraglich etwas anderes vereinbaren. Dies war<br />
mit der Regelung, dass die ordentliche Kündigung<br />
schriftlich zu erfolgen habe, geschehen. Allerdings<br />
genüge zur Wahrung der durch das <strong>Recht</strong>sgeschäft<br />
bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative<br />
Übermittlung, soweit kein anderer Wille<br />
der Vertragsparteien anzunehmen sei. Demzufolge<br />
genüge gr<strong>und</strong>sätzlich auch eine Erklärung<br />
per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist,<br />
von wem sie abgegeben wurde.<br />
Wegen der nicht zu verkennenden Missbrauchsgefahr<br />
wies das Gericht zugleich darauf hin, dass in<br />
jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen sei, ob ein anderer<br />
Wille der Parteien anzunehmen ist <strong>und</strong> eine<br />
einfache E-Mail ohne eingescannte Unterschrift<br />
oder ohne elektronische Signatur nicht genügen<br />
soll. Im konkreten Fall stellte das Gericht darauf<br />
ab, dass für eine außerordentliche Kündigung,<br />
die wesentlich schwerwiegender wiege, kein Formerfordernis<br />
vereinbart war. Außerdem war die<br />
Kommunikation per E-Mail üblich, so dass keine<br />
Unklarheiten über den Absender herrschen konnten.<br />
Deshalb sah das Gericht die mit der Schriftformklausel<br />
bezweckte Klarheit auch durch eine<br />
einfache E-Mail als erreicht an.<br />
Fazit<br />
Das OLG München erteilt all denen eine Abfuhr,<br />
die bei gewillkürtem Schriftformerfordernis eine<br />
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung<br />
durch einfache E-Mail als nicht ausreichend anerkennen.<br />
Umgekehrt weist das Gericht auf die „besonderen<br />
Umstände des Einzelfalls“ hin, die stets<br />
heranzuziehen sind. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint<br />
es ratsam, bereits im Vertrag selbst festzuhalten,<br />
ob ein vereinbartes Schriftformerfordernis<br />
auch durch eine einfache E-Mail gewahrt sein soll<br />
oder nicht.<br />
Bildquelle: © Sergejs Rahunoks - Fotolia.com<br />
7. Zur Frage, ob sich ein Versicherungsvertreter,<br />
der eine Netto-Police vermittelt<br />
<strong>und</strong> mit dem Versicherungsnehmer eine<br />
Honorarvereinbarung trifft, unlauter<br />
verhält<br />
(OLG Naumburg, Urt. v. 24.05.2012,<br />
9 U 218/11, nrkr.)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Versicherungsvertreter vermittelte sogenannte<br />
Netto-Policen. Im Zuge der Vermittlung der Netto-<br />
Police schloss er mit dem K<strong>und</strong>en eine Honorarvereinbarung.<br />
Beim Erstkontakt mit dem K<strong>und</strong>en<br />
hatte der Vermittler wahrheitsgemäß angegeben,