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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />

54<br />

6. Zur Frage der Wirksamkeit einer<br />

Kündigung eines Handelsvertretervertrages<br />

per E-Mail<br />

(OLG München, Urt. v. 26.01.2012,<br />

23 U 3798/11)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Unternehmen hatte mit seinem Handelsvertreter<br />

im Handelsvertretervertrag vereinbart, dass<br />

eine ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen<br />

muss. In einem Vorgängervertrag hatten die Vertragsparteien<br />

weitergehend gefordert, dass eine<br />

Kündigung per eingeschriebenen Brief zu erfolgen<br />

hat. Für eine außerordentliche Kündigung sah der<br />

Handelsvertretervertrag kein Formerfordernis vor.<br />

Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien<br />

erfolgte üblicherweise per E-Mail. Der Prinzipal<br />

kündigte den Handelsvertretervertrag per E-<br />

Mail. Der Handelsvertreter forderte Schadenersatz<br />

<strong>und</strong> berief sich hierbei vor allem auf die Unwirksamkeit<br />

der Kündigung.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG München wies die Schadenersatzklage<br />

ab <strong>und</strong> bejahte die Wirksamkeit der Kündigung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich könne die Kündigung eines Handelsvertretervertrages<br />

formlos, also sogar konkludent<br />

erfolgen. Die Vertragsparteien können jedoch<br />

vertraglich etwas anderes vereinbaren. Dies war<br />

mit der Regelung, dass die ordentliche Kündigung<br />

schriftlich zu erfolgen habe, geschehen. Allerdings<br />

genüge zur Wahrung der durch das <strong>Recht</strong>sgeschäft<br />

bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative<br />

Übermittlung, soweit kein anderer Wille<br />

der Vertragsparteien anzunehmen sei. Demzufolge<br />

genüge gr<strong>und</strong>sätzlich auch eine Erklärung<br />

per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist,<br />

von wem sie abgegeben wurde.<br />

Wegen der nicht zu verkennenden Missbrauchsgefahr<br />

wies das Gericht zugleich darauf hin, dass in<br />

jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen sei, ob ein anderer<br />

Wille der Parteien anzunehmen ist <strong>und</strong> eine<br />

einfache E-Mail ohne eingescannte Unterschrift<br />

oder ohne elektronische Signatur nicht genügen<br />

soll. Im konkreten Fall stellte das Gericht darauf<br />

ab, dass für eine außerordentliche Kündigung,<br />

die wesentlich schwerwiegender wiege, kein Formerfordernis<br />

vereinbart war. Außerdem war die<br />

Kommunikation per E-Mail üblich, so dass keine<br />

Unklarheiten über den Absender herrschen konnten.<br />

Deshalb sah das Gericht die mit der Schriftformklausel<br />

bezweckte Klarheit auch durch eine<br />

einfache E-Mail als erreicht an.<br />

Fazit<br />

Das OLG München erteilt all denen eine Abfuhr,<br />

die bei gewillkürtem Schriftformerfordernis eine<br />

einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung<br />

durch einfache E-Mail als nicht ausreichend anerkennen.<br />

Umgekehrt weist das Gericht auf die „besonderen<br />

Umstände des Einzelfalls“ hin, die stets<br />

heranzuziehen sind. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint<br />

es ratsam, bereits im Vertrag selbst festzuhalten,<br />

ob ein vereinbartes Schriftformerfordernis<br />

auch durch eine einfache E-Mail gewahrt sein soll<br />

oder nicht.<br />

Bildquelle: © Sergejs Rahunoks - Fotolia.com<br />

7. Zur Frage, ob sich ein Versicherungsvertreter,<br />

der eine Netto-Police vermittelt<br />

<strong>und</strong> mit dem Versicherungsnehmer eine<br />

Honorarvereinbarung trifft, unlauter<br />

verhält<br />

(OLG Naumburg, Urt. v. 24.05.2012,<br />

9 U 218/11, nrkr.)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Versicherungsvertreter vermittelte sogenannte<br />

Netto-Policen. Im Zuge der Vermittlung der Netto-<br />

Police schloss er mit dem K<strong>und</strong>en eine Honorarvereinbarung.<br />

Beim Erstkontakt mit dem K<strong>und</strong>en<br />

hatte der Vermittler wahrheitsgemäß angegeben,

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