Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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9. Auch bei bloß mittelbarer Beteiligung<br />
kann die Gesellschaft die Einlagever-<br />
pflichtung unmittelbar fordern<br />
(BGH, Urt. v. 18.09.2012, II ZR 201/10)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Anleger war über einen Treuhandkommanditisten<br />
mittelbar an einem Immobilienfonds beteiligt.<br />
Er hatte sich verpflichtet, seine Einlage in 190 Monatsraten<br />
zu leisten. Nach sieben Jahren stellte er die<br />
Zahlungen ein. Nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft waren mittelbar beteiligte Gesellschafter<br />
im Innenverhältnis unmittelbar beteiligten<br />
Gesellschaftern gleichgestellt. Laut Gesellschaftsvertrag<br />
schieden Gesellschafter, die ihre Einzahlungen<br />
gem. vereinbarten Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht<br />
erfüllten, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
aus der Gesellschaft aus. Soweit die Voraussetzungen<br />
für ein Ausscheiden nicht vorlagen, regelte<br />
der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesamteinlage<br />
des Gesellschafters herabgesetzt wird.<br />
Die Fondsgesellschaft nahm den Anleger auf Bezahlung<br />
nicht mehr geleisteter Raten in Anspruch.<br />
Bildquelle: © mamastock - Fotolia.com<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
Entscheidung<br />
Der BGH verneinte einen (weiteren) Anspruch der<br />
Fondsgesellschaft. Anders als das Berufungsgericht<br />
scheiterte die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs<br />
aber nicht an der der Fondsgesellschaft fehlenden<br />
Aktivlegitimation. Da der mittelbar beteiligte<br />
Gesellschafter im Innenverhältnis die Stellung eines<br />
unmittelbaren Gesellschafters erlangt hat, konnte<br />
die Gesellschaft einen gegen einen Treugeber gerichteten<br />
Anspruch auf Leistung unmittelbar als Anspruch<br />
aus eigenem <strong>Recht</strong> geltend machen.<br />
Hier scheiterte der Anspruch<br />
der Fondsgesellschaft<br />
aber daran, dass<br />
laut Gesellschaftsvertrag<br />
ein Gesellschafter, der<br />
seine Ratenverpflichtungen<br />
nicht mehr erbringt,<br />
entweder aus der<br />
Gesellschaft ausscheidet<br />
oder die Höhe der Beteiligung<br />
abgesenkt wird.<br />
Die Herabsetzung der<br />
Gesamteinlage war dabei<br />
auch nicht von einer Entscheidung der Fondsgesellschaft<br />
abhängig. Nach dem Wortlaut der Regelung<br />
des Gesellschaftsvertrages war die Herabsetzung<br />
der Gesamteinlage die zwingende Folge eines nicht<br />
zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führenden<br />
Abbruchs des Einzahlungsplanes. Die Herabsetzung<br />
der Gesamteinlage hat zur Folge, dass ein Gesellschafter<br />
oder Treugeber keine weiteren Raten mehr<br />
zu leisten hat. Der Anspruch der Fondsgesellschaft<br />
war deshalb abzuweisen.<br />
Fazit<br />
Die Entscheidung bringt vor allem in einem Punkt<br />
Klarheit: Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch<br />
auf Leistung der Einlage kann unmittelbar<br />
von der Fondsgesellschaft geltend gemacht werden,<br />
wenn der mittelbar beteiligte Gesellschafter<br />
einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter im Innenverhältnis<br />
gleichgestellt ist. In den weiteren Entscheidungsgründen<br />
ging es um die Frage der Auslegung<br />
gesellschaftsvertraglicher Regelungen. Hier<br />
wurde vom BGH genau differenziert, ob es um einen<br />
Verzicht der Fondsgesellschaft auf weitere Einlagen<br />
ginge (hier verbietet sich im Allgemeinen die<br />
Annahme, ein Gläubiger wolle auf ein <strong>Recht</strong> wieder<br />
ohne weiteres verzichten) bzw. ob der Anspruch der<br />
Fondsgesellschaft von vornherein nur beschränkt<br />
vorhanden war. Der BGH nahm letzteres an, zumal<br />
sich die Herabsetzung der Gesamteinlage zugleich<br />
zum Nachteil des betroffenen Gesellschafters auswirkt.<br />
Bildquelle: © Deminos - Fotolia.com<br />
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