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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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9. Auch bei bloß mittelbarer Beteiligung<br />

kann die Gesellschaft die Einlagever-<br />

pflichtung unmittelbar fordern<br />

(BGH, Urt. v. 18.09.2012, II ZR 201/10)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Anleger war über einen Treuhandkommanditisten<br />

mittelbar an einem Immobilienfonds beteiligt.<br />

Er hatte sich verpflichtet, seine Einlage in 190 Monatsraten<br />

zu leisten. Nach sieben Jahren stellte er die<br />

Zahlungen ein. Nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft waren mittelbar beteiligte Gesellschafter<br />

im Innenverhältnis unmittelbar beteiligten<br />

Gesellschaftern gleichgestellt. Laut Gesellschaftsvertrag<br />

schieden Gesellschafter, die ihre Einzahlungen<br />

gem. vereinbarten Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht<br />

erfüllten, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

aus der Gesellschaft aus. Soweit die Voraussetzungen<br />

für ein Ausscheiden nicht vorlagen, regelte<br />

der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesamteinlage<br />

des Gesellschafters herabgesetzt wird.<br />

Die Fondsgesellschaft nahm den Anleger auf Bezahlung<br />

nicht mehr geleisteter Raten in Anspruch.<br />

Bildquelle: © mamastock - Fotolia.com<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

Entscheidung<br />

Der BGH verneinte einen (weiteren) Anspruch der<br />

Fondsgesellschaft. Anders als das Berufungsgericht<br />

scheiterte die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs<br />

aber nicht an der der Fondsgesellschaft fehlenden<br />

Aktivlegitimation. Da der mittelbar beteiligte<br />

Gesellschafter im Innenverhältnis die Stellung eines<br />

unmittelbaren Gesellschafters erlangt hat, konnte<br />

die Gesellschaft einen gegen einen Treugeber gerichteten<br />

Anspruch auf Leistung unmittelbar als Anspruch<br />

aus eigenem <strong>Recht</strong> geltend machen.<br />

Hier scheiterte der Anspruch<br />

der Fondsgesellschaft<br />

aber daran, dass<br />

laut Gesellschaftsvertrag<br />

ein Gesellschafter, der<br />

seine Ratenverpflichtungen<br />

nicht mehr erbringt,<br />

entweder aus der<br />

Gesellschaft ausscheidet<br />

oder die Höhe der Beteiligung<br />

abgesenkt wird.<br />

Die Herabsetzung der<br />

Gesamteinlage war dabei<br />

auch nicht von einer Entscheidung der Fondsgesellschaft<br />

abhängig. Nach dem Wortlaut der Regelung<br />

des Gesellschaftsvertrages war die Herabsetzung<br />

der Gesamteinlage die zwingende Folge eines nicht<br />

zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führenden<br />

Abbruchs des Einzahlungsplanes. Die Herabsetzung<br />

der Gesamteinlage hat zur Folge, dass ein Gesellschafter<br />

oder Treugeber keine weiteren Raten mehr<br />

zu leisten hat. Der Anspruch der Fondsgesellschaft<br />

war deshalb abzuweisen.<br />

Fazit<br />

Die Entscheidung bringt vor allem in einem Punkt<br />

Klarheit: Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch<br />

auf Leistung der Einlage kann unmittelbar<br />

von der Fondsgesellschaft geltend gemacht werden,<br />

wenn der mittelbar beteiligte Gesellschafter<br />

einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter im Innenverhältnis<br />

gleichgestellt ist. In den weiteren Entscheidungsgründen<br />

ging es um die Frage der Auslegung<br />

gesellschaftsvertraglicher Regelungen. Hier<br />

wurde vom BGH genau differenziert, ob es um einen<br />

Verzicht der Fondsgesellschaft auf weitere Einlagen<br />

ginge (hier verbietet sich im Allgemeinen die<br />

Annahme, ein Gläubiger wolle auf ein <strong>Recht</strong> wieder<br />

ohne weiteres verzichten) bzw. ob der Anspruch der<br />

Fondsgesellschaft von vornherein nur beschränkt<br />

vorhanden war. Der BGH nahm letzteres an, zumal<br />

sich die Herabsetzung der Gesamteinlage zugleich<br />

zum Nachteil des betroffenen Gesellschafters auswirkt.<br />

Bildquelle: © Deminos - Fotolia.com<br />

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