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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Die Anleger wurden von einem Anlagenvermittler<br />

geworben, der für die Wohnung mittels eines<br />

Verkaufsprospektes warb. In diesem heißt es, dass<br />

für Gr<strong>und</strong>stück, Gebäude inkl. Vertrieb <strong>und</strong> Marketing<br />

76,70 des kalkulierten Gesamtaufwandes<br />

aufzuwenden sind. Dass hierbei eine Innenprovision<br />

in Höhe von 18,24 % eingepreist wurde, ergibt<br />

sich aus dem Prospekt nicht. Die Anleger halten<br />

die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil Schadenersatzansprüche<br />

wegen Aufklärungspflichtverletzungen<br />

bestünden. Diese könnten ihrer Inanspruchnahme<br />

aus der Vollstreckungsunterwerfung<br />

entgegengehalten werden.<br />

Entscheidung<br />

Eine lediglich kreditgebende Bank ist bei steuersparenden<br />

Bauherren-, Bauträger- <strong>und</strong> Erwerbermodellen<br />

zur Risikoaufklärung über das finanzierte<br />

Anlagegeschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen<br />

verpflichtet. Gr<strong>und</strong>sätzlich muss eine<br />

den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzierende<br />

Bank, mit der ein Anleger keinen Beratungsvertrag<br />

abgeschlossen hat, nicht darüber informieren,<br />

dass im Kaufpreis eine „versteckte Innenprovision“<br />

enthalten ist, die an den Vertrieb bezahlt wird. Ein<br />

Käufer hat gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Anspruch auf einen<br />

Erwerb des Objektes zu dessen Verkehrswert.<br />

Es bleibt vielmehr den Vertragsparteien bis an die<br />

Bildquelle: © fotogestoeber - Fotolia.com<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

Grenzen der Sittenwidrigkeit <strong>und</strong> des Wuchers<br />

überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren.<br />

Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung liegt<br />

aber dann vor, wenn eine Bank positive Kenntnis<br />

davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner<br />

oder durch den Fondsprospekt über<br />

das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde.<br />

Im vorliegenden Fall war der für Vertriebs- <strong>und</strong> Marketingkosten<br />

entfallende Anteil am Gesamtaufwand<br />

nicht näher aufgeschlüsselt. Neben dem Hinweis<br />

auf die Außenprovision enthielt der Prospekt den<br />

ausdrücklichen Hinweis auf weitere Vergütungsansprüche<br />

des Vermittlers. Eine arglistige Täuschung<br />

über Vertriebsprovisionen schied deshalb aus.<br />

Fazit<br />

Diese Entscheidung ist ein weiterer Fall verschiedener<br />

Parallelverfahren, die der BGH durch <strong>Urteile</strong> vom<br />

05.06.2012 entschied (vgl. vorstehend III. 3.). Ob ein<br />

Anleger durch unrichtige Angaben eines Vermittlers<br />

arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der<br />

Würdigung des konkreten Einzelfalls. Auch wenn ein<br />

Vermittler im persönlichen Beratungsgespräch nicht<br />

auf den Anfall von Innenprovisionen hinweist, reicht<br />

es aus, wenn sich dieser Umstand aus dem Prospekt<br />

<strong>und</strong> dem Vermittlungsauftrag ergibt.<br />

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