Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Die Anleger wurden von einem Anlagenvermittler<br />
geworben, der für die Wohnung mittels eines<br />
Verkaufsprospektes warb. In diesem heißt es, dass<br />
für Gr<strong>und</strong>stück, Gebäude inkl. Vertrieb <strong>und</strong> Marketing<br />
76,70 des kalkulierten Gesamtaufwandes<br />
aufzuwenden sind. Dass hierbei eine Innenprovision<br />
in Höhe von 18,24 % eingepreist wurde, ergibt<br />
sich aus dem Prospekt nicht. Die Anleger halten<br />
die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil Schadenersatzansprüche<br />
wegen Aufklärungspflichtverletzungen<br />
bestünden. Diese könnten ihrer Inanspruchnahme<br />
aus der Vollstreckungsunterwerfung<br />
entgegengehalten werden.<br />
Entscheidung<br />
Eine lediglich kreditgebende Bank ist bei steuersparenden<br />
Bauherren-, Bauträger- <strong>und</strong> Erwerbermodellen<br />
zur Risikoaufklärung über das finanzierte<br />
Anlagegeschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen<br />
verpflichtet. Gr<strong>und</strong>sätzlich muss eine<br />
den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzierende<br />
Bank, mit der ein Anleger keinen Beratungsvertrag<br />
abgeschlossen hat, nicht darüber informieren,<br />
dass im Kaufpreis eine „versteckte Innenprovision“<br />
enthalten ist, die an den Vertrieb bezahlt wird. Ein<br />
Käufer hat gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Anspruch auf einen<br />
Erwerb des Objektes zu dessen Verkehrswert.<br />
Es bleibt vielmehr den Vertragsparteien bis an die<br />
Bildquelle: © fotogestoeber - Fotolia.com<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
Grenzen der Sittenwidrigkeit <strong>und</strong> des Wuchers<br />
überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren.<br />
Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung liegt<br />
aber dann vor, wenn eine Bank positive Kenntnis<br />
davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner<br />
oder durch den Fondsprospekt über<br />
das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde.<br />
Im vorliegenden Fall war der für Vertriebs- <strong>und</strong> Marketingkosten<br />
entfallende Anteil am Gesamtaufwand<br />
nicht näher aufgeschlüsselt. Neben dem Hinweis<br />
auf die Außenprovision enthielt der Prospekt den<br />
ausdrücklichen Hinweis auf weitere Vergütungsansprüche<br />
des Vermittlers. Eine arglistige Täuschung<br />
über Vertriebsprovisionen schied deshalb aus.<br />
Fazit<br />
Diese Entscheidung ist ein weiterer Fall verschiedener<br />
Parallelverfahren, die der BGH durch <strong>Urteile</strong> vom<br />
05.06.2012 entschied (vgl. vorstehend III. 3.). Ob ein<br />
Anleger durch unrichtige Angaben eines Vermittlers<br />
arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der<br />
Würdigung des konkreten Einzelfalls. Auch wenn ein<br />
Vermittler im persönlichen Beratungsgespräch nicht<br />
auf den Anfall von Innenprovisionen hinweist, reicht<br />
es aus, wenn sich dieser Umstand aus dem Prospekt<br />
<strong>und</strong> dem Vermittlungsauftrag ergibt.<br />
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