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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

2.3 Fehlerhafter oder fehlender Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz<br />

(gilt für ab dem 01.06.2012 erstmals veröffentlichte Verkaufsprospekte)<br />

a) § 20 VermAnlG (fehlerhafter Verkaufsprospekt)<br />

es gilt die Regelverjährung gem. BGB, wobei die Ausschlussfrist gem § 20 Abs. 1<br />

(Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens innerhalb von 2 Jahren nach dem ersten<br />

öffentlichen Angebot) zu beachten ist.<br />

b) § 21 VermAnlG (fehlender Verkaufsprospekt)<br />

Die kurze Sonderverjährungsfrist nach § 13a Abs. 5 VerkProspG wurde nicht übernommen.<br />

Es gilt die Regelverjährung gem. BGB<br />

c) § 22 VermAnlG (unrichtiges Vermögensanlagen-Informationsblatt)<br />

keine Sonderverjährungsfrist; es gilt die Regelverjährung gem. BGB<br />

2.4 Investmentgesetz<br />

Nach § 127 Abs. 5 InvG verjähren Ansprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Verkaufsprospektes<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft in einem Jahr seit dem<br />

Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis<br />

erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Kaufvertrages. Diese Sondernorm gilt<br />

nur noch für vor dem 01.07.2011 entstandene Ansprüche<br />

2.5 Verjährung nach dem Wertpapierübernahme- <strong>und</strong> Erwerbsgesetz (WpÜG)<br />

Nach § 12 Abs. 1 WpÜG verjähren Ansprüche gegen Prospektverantwortliche in einem Jahr ab dem Zeitpunkt,<br />

zu dem der Anspruchsberechtigte von der Fehlerhaftigkeit der Angebotsunterlage Kenntnis erlangt,<br />

spätestens in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Angebotsunterlage (§ 12 Abs. 4 WpÜG).<br />

2.6 Sonderverjährung nach § 37a WpHG<br />

§ 37a WpHG stellt eine Sonderverjährungsregel zugunsten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

auf. Alle Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Informationspflicht <strong>und</strong> wegen fehlerhafter Beratung<br />

im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die<br />

nach dem 01.04.1998 entstanden sind, verjähren in drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.<br />

§ 37a WpHG wurde für Ansprüche, die nach dem 04.08.2009 entstehen, aufgehoben (vgl. Art. 4 Nr. 5<br />

Schuldverschreibungsgesetz vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2512).<br />

2.7 Spezialgesetzliche Verjährung nach § 12 VVG a.F.<br />

Nach § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung verjährten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag<br />

in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Als Spezialvorschrift ging § 12 VVG a.F.<br />

den Regelungen des BGB vor. Mit der VVG-Reform wurde diese Sonderregelung aufgehoben. Auch für<br />

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB.<br />

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