Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Fazit<br />
Im Falle der schadensrechtlichen Rückabwicklung<br />
einer mittelbaren Fondsbeteiligung muss der geschädigte<br />
Kapitalanleger dem Schädiger als Zug um<br />
Zug zu gewährende Leistung lediglich die Abtretung<br />
seiner <strong>Recht</strong>e aus der Beteiligung bzw. dem<br />
Treuhandvertrag anbieten. Ist eine Übertragung von<br />
der Zustimmung Dritter abhängig, liegt es im Risikobereich<br />
des Schädigers, dass der Dritte die Zustimmung<br />
erteilt.<br />
2. Zur Frage, wann ein Treugeber einer<br />
Publikums-Personengesellschaft im<br />
Innenverhältnis die Stellung eines<br />
unmittelbaren Gesellschafters hat<br />
(BGH, Urt. v. 11.10.2011, II ZR 242/09)<br />
Sachverhalt<br />
Eine Anlegerin hatte sich - mittelbar über eine Treuhänderin<br />
- an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />
in der <strong>Recht</strong>sform einer oHG beteiligt. Die<br />
Fondsgesellschaft befindet sich in Liquidation. Sie<br />
fordert von der (mittelbar beteiligten) Anlegerin die<br />
Zahlung eines Liquidations-Fehlbetrages. Die Anlegerin<br />
hat in der Beitrittserklärung bestätigt, sowohl<br />
den Gesellschafts- als auch den Treuhandvertrag für<br />
sich verbindlich anzuerkennen. Im Treuhandvertrag<br />
war u.a. geregelt, dass die Gesellschaftseinlage dem<br />
Treugeber gebührt <strong>und</strong> dieser wie ein unmittelbar<br />
beteiligter Gesellschafter zu behandeln sei.<br />
Entscheidung<br />
Der BGH hob die die Klage der Fondsgesellschaft abweisende<br />
Entscheidung des Berufungsgerichts auf.<br />
Es entspreche der ständigen <strong>Recht</strong>sprechung des<br />
BGH, dass im Falle einer sog. offenen oder qualifizierten<br />
Treuhand die an der Gesellschaft Beteiligten<br />
ihr gesellschaftliches Innenverhältnis so gestalten<br />
können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter<br />
wären.<br />
Bei Publikumsgesellschaften ist eine solche Gestaltung<br />
regelmäßig anzunehmen, wenn die mittelbare<br />
Beteiligung von Anlegern <strong>und</strong> damit eine Verzahnung<br />
von Gesellschaft <strong>und</strong> Treuhand von vornherein<br />
vorgesehen ist <strong>und</strong> der Gesellschaftsvertrag<br />
entsprechende <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten der Anleger<br />
regelt.<br />
In der Beitrittserklärung wurde dem Anleger deutlich<br />
vor Augen geführt, dass seine <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten<br />
als mittelbar beteiligter Gesellschafter den <strong>Recht</strong>en<br />
<strong>und</strong> Pflichten eines unmittelbar Beteiligten Gesell-<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
schafters entsprechen. Der über einen Treuhänder<br />
beteiligte Treugeber ist im Außenverhältnis der Haftung<br />
ausgesetzt <strong>und</strong> kann auch im Innenverhältnis<br />
auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Dies<br />
gilt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder seinen<br />
Freistellungsanspruch abtritt.<br />
Zugleich weist der BGH darauf hin, dass die nach<br />
Auflösung der Gesellschaft bestehende Verlustausgleichspflicht<br />
aus dem Gesetz folgt <strong>und</strong> anders als<br />
die nachträgliche Begründung einer Nachschusspflicht<br />
nicht von der Zustimmung jedes einzelnen<br />
Gesellschafters abhängig ist.<br />
Fazit<br />
Auch einem nur mittelbar über einen Treuhänder<br />
beteiligtem Gesellschafter einer Publikums-Personengesellschaft<br />
sollte klar sein, dass er regelmäßig<br />
wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter behandelt<br />
wird. Ihm stehen Ausschüttungen oder Ansprüche<br />
auf einen Liquidationserlös zu. Er muss aber<br />
- jedenfalls bei entsprechender <strong>Recht</strong>sform - auch<br />
für einen Liquidationsfehlbetrag geradestehen. Ein<br />
Treuhänder ist nicht durch § 242 BGB daran gehindert,<br />
seinen Freistellungsanspruch gegen den Treugeber<br />
geltend zu machen oder diesen Freistellungsanspruch<br />
an die Gesellschaft abzutreten.<br />
3. Der Streitgegenstand ist entscheidend -<br />
Zur Frage, wann ein Anleger ein zweites<br />
Mal auf Schadenersatz klagen kann<br />
(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.05.2012,<br />
17 W 36/12)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Ehepaar kaufte 1996 zwecks Steuerersparnis<br />
ohne Einsatz von Eigenmitteln eine Eigentumswohnung.<br />
Der Erwerb wurde durch einen Vermittler<br />
empfohlen. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes<br />
schloss das Ehepaar einen Darlehensvertrag bei einer<br />
Bank sowie zwei nacheinander anzusparende<br />
Bausparverträge mit der Bausparkasse. Eine Schadenersatzklage<br />
des Ehepaars gegen die Bausparkasse<br />
im Jahr 2001 wurde rechtskräftig abgewiesen.<br />
Jetzt begehren die Eheleute Prozesskostenhilfe, um<br />
die Bausparkasse mit neuen Argumenten erneut auf<br />
Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht<br />
wies ihren PKH-Antrag mit der Begründung<br />
zurück, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.<br />
Entscheidung<br />
Das OLG Karlsruhe hob diesen Beschluss auf. Im<br />
Rahmen der gebotenen summarischen Betrachtung<br />
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