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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Fazit<br />

Im Falle der schadensrechtlichen Rückabwicklung<br />

einer mittelbaren Fondsbeteiligung muss der geschädigte<br />

Kapitalanleger dem Schädiger als Zug um<br />

Zug zu gewährende Leistung lediglich die Abtretung<br />

seiner <strong>Recht</strong>e aus der Beteiligung bzw. dem<br />

Treuhandvertrag anbieten. Ist eine Übertragung von<br />

der Zustimmung Dritter abhängig, liegt es im Risikobereich<br />

des Schädigers, dass der Dritte die Zustimmung<br />

erteilt.<br />

2. Zur Frage, wann ein Treugeber einer<br />

Publikums-Personengesellschaft im<br />

Innenverhältnis die Stellung eines<br />

unmittelbaren Gesellschafters hat<br />

(BGH, Urt. v. 11.10.2011, II ZR 242/09)<br />

Sachverhalt<br />

Eine Anlegerin hatte sich - mittelbar über eine Treuhänderin<br />

- an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />

in der <strong>Recht</strong>sform einer oHG beteiligt. Die<br />

Fondsgesellschaft befindet sich in Liquidation. Sie<br />

fordert von der (mittelbar beteiligten) Anlegerin die<br />

Zahlung eines Liquidations-Fehlbetrages. Die Anlegerin<br />

hat in der Beitrittserklärung bestätigt, sowohl<br />

den Gesellschafts- als auch den Treuhandvertrag für<br />

sich verbindlich anzuerkennen. Im Treuhandvertrag<br />

war u.a. geregelt, dass die Gesellschaftseinlage dem<br />

Treugeber gebührt <strong>und</strong> dieser wie ein unmittelbar<br />

beteiligter Gesellschafter zu behandeln sei.<br />

Entscheidung<br />

Der BGH hob die die Klage der Fondsgesellschaft abweisende<br />

Entscheidung des Berufungsgerichts auf.<br />

Es entspreche der ständigen <strong>Recht</strong>sprechung des<br />

BGH, dass im Falle einer sog. offenen oder qualifizierten<br />

Treuhand die an der Gesellschaft Beteiligten<br />

ihr gesellschaftliches Innenverhältnis so gestalten<br />

können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter<br />

wären.<br />

Bei Publikumsgesellschaften ist eine solche Gestaltung<br />

regelmäßig anzunehmen, wenn die mittelbare<br />

Beteiligung von Anlegern <strong>und</strong> damit eine Verzahnung<br />

von Gesellschaft <strong>und</strong> Treuhand von vornherein<br />

vorgesehen ist <strong>und</strong> der Gesellschaftsvertrag<br />

entsprechende <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten der Anleger<br />

regelt.<br />

In der Beitrittserklärung wurde dem Anleger deutlich<br />

vor Augen geführt, dass seine <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten<br />

als mittelbar beteiligter Gesellschafter den <strong>Recht</strong>en<br />

<strong>und</strong> Pflichten eines unmittelbar Beteiligten Gesell-<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

schafters entsprechen. Der über einen Treuhänder<br />

beteiligte Treugeber ist im Außenverhältnis der Haftung<br />

ausgesetzt <strong>und</strong> kann auch im Innenverhältnis<br />

auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Dies<br />

gilt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder seinen<br />

Freistellungsanspruch abtritt.<br />

Zugleich weist der BGH darauf hin, dass die nach<br />

Auflösung der Gesellschaft bestehende Verlustausgleichspflicht<br />

aus dem Gesetz folgt <strong>und</strong> anders als<br />

die nachträgliche Begründung einer Nachschusspflicht<br />

nicht von der Zustimmung jedes einzelnen<br />

Gesellschafters abhängig ist.<br />

Fazit<br />

Auch einem nur mittelbar über einen Treuhänder<br />

beteiligtem Gesellschafter einer Publikums-Personengesellschaft<br />

sollte klar sein, dass er regelmäßig<br />

wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter behandelt<br />

wird. Ihm stehen Ausschüttungen oder Ansprüche<br />

auf einen Liquidationserlös zu. Er muss aber<br />

- jedenfalls bei entsprechender <strong>Recht</strong>sform - auch<br />

für einen Liquidationsfehlbetrag geradestehen. Ein<br />

Treuhänder ist nicht durch § 242 BGB daran gehindert,<br />

seinen Freistellungsanspruch gegen den Treugeber<br />

geltend zu machen oder diesen Freistellungsanspruch<br />

an die Gesellschaft abzutreten.<br />

3. Der Streitgegenstand ist entscheidend -<br />

Zur Frage, wann ein Anleger ein zweites<br />

Mal auf Schadenersatz klagen kann<br />

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.05.2012,<br />

17 W 36/12)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Ehepaar kaufte 1996 zwecks Steuerersparnis<br />

ohne Einsatz von Eigenmitteln eine Eigentumswohnung.<br />

Der Erwerb wurde durch einen Vermittler<br />

empfohlen. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes<br />

schloss das Ehepaar einen Darlehensvertrag bei einer<br />

Bank sowie zwei nacheinander anzusparende<br />

Bausparverträge mit der Bausparkasse. Eine Schadenersatzklage<br />

des Ehepaars gegen die Bausparkasse<br />

im Jahr 2001 wurde rechtskräftig abgewiesen.<br />

Jetzt begehren die Eheleute Prozesskostenhilfe, um<br />

die Bausparkasse mit neuen Argumenten erneut auf<br />

Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht<br />

wies ihren PKH-Antrag mit der Begründung<br />

zurück, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG Karlsruhe hob diesen Beschluss auf. Im<br />

Rahmen der gebotenen summarischen Betrachtung<br />

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