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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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2. Zur Wirksamkeit einer Kostenaus-<br />

gleichsvereinbarung bei einer<br />

Netto-Police<br />

(LG Rostock, Urt. v. 10.08.2012, 1 S 315/10)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Versicherer schloss mit einem Versicherungsnehmer<br />

im November 2008 einen Versicherungsvertrag<br />

<strong>und</strong> eine Kostenausgleichsvereinbarung<br />

ab. Der Versicherungsnehmer verpflichtete sich<br />

für die Dauer von 44 Jahren monatliche Beiträge<br />

zu leisten. Der zur Anlage bestimmte Beitragsteil<br />

sollte sich in den ersten 48 Monaten reduzieren.<br />

In dieser Zeit sollten die Abschlusskosten gem. der<br />

separat abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung<br />

getilgt werden. In der Kostenausgleichsvereinbarung<br />

hieß es u.a., dass die Aufhebung<br />

des Versicherungsvertrages gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung<br />

führt. Im Versicherungsvertrag hieß es, dass<br />

die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht<br />

zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung<br />

führt.<br />

Acht Monate nach Abschluss der Versicherung<br />

kündigte der Versicherungsnehmer die Versicherung<br />

<strong>und</strong> berief sich auf die Unwirksamkeit der<br />

Kostenausgleichsvereinbarung. Der Versicherer<br />

forderte die Zahlung.<br />

Entscheidung<br />

Das Landgericht Rostock gab der Klage des Versicherers<br />

statt. Der Versicherungsnehmer sei trotz<br />

Kündigung des Versicherungsvertrages zur Zahlung<br />

der restlichen Raten, die er aufgr<strong>und</strong> der Kostenausgleichsvereinbarung<br />

schulde, verpflichtet.<br />

Die Kostenausgleichsvereinbarung würde durch<br />

die Kündigung des Versicherungsvertrages nicht<br />

berührt. Sie stelle auch keine Umgehung des<br />

§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG dar. Nach dieser seit<br />

01.01.2008 geltenden Norm soll das Risiko noch<br />

nicht verrechneter Abschlusskosten vom Versicherungsnehmer<br />

getragen werden, wenn aus<br />

den bisherigen Prämien die Abschlusskosten noch<br />

nicht getilgt werden konnten. Diese Norm betrifft<br />

jedoch nur sog. Brutto-Policen. Sie findet bei sog.<br />

Netto-Policen keine Anwendung. In der Gesetzesbegründung<br />

zu § 169 VVG hieße es insoweit ausdrücklich,<br />

dass die Norm nicht ausschließe, eine<br />

gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der<br />

Abschlusskosten zu treffen. Entscheidend sei,<br />

dass die Höhe der Abschlusskosten erkennbar ist,<br />

also dem Transparenzgebot genügt wird <strong>und</strong> die<br />

Höhe der Kosten nicht unangemessen ist. Beides<br />

sei hier zu verneinen.<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

Fazit<br />

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock wendet<br />

sich in dieser Entscheidung ausdrücklich gegen<br />

eine gegenteilige Auffassung der 10. Zivilkammer<br />

desselben Gerichts. Dieses hatte im Urteil vom<br />

06.08.2010 (10 O 137/10) entschieden, dass durch<br />

die Kostenausgleichsvereinbarung das gesetzliche<br />

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unterlaufen<br />

werde <strong>und</strong> die Regelung einer Vertragsstrafe<br />

gleich käme. Die 1. Zivilkammer betont die<br />

Vertragsfreiheit. Wenn ein Versicherungsnehmer<br />

das Risiko eines sich wirtschaftlich ggf. als nachteilig<br />

erweisenden <strong>Recht</strong>sgeschäfts bewusst eingehe,<br />

muss er mit den Konsequenzen leben.<br />

Bildquelle: © wildworx - Fotolia.com<br />

3. Zur Frage der Reichweite des Widerrufs<br />

einer Bezugsrechtsbestimmung<br />

(BGH, Urt. v. 18.01.2012, IV ZR 196/10)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Versicherungsnehmer schloss eine Lebensversicherung<br />

auf sein Leben ab. Beim Abschluss der Versicherung<br />

setzte er widerruflich einen seiner Söhne<br />

als Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung ein.<br />

In der Folgezeit trat der Erblasser sämtliche <strong>Recht</strong>e<br />

aus dem Lebensversicherungsvertrag an eine finanzierende<br />

Bank ab. Der Formular-Abtretungsvertrag<br />

enthielt u.a. die Regelung, dass nach Befriedigung<br />

der durch die Abtretung gesicherten Ansprüche die<br />

Bank die ihr abgetretenen <strong>Recht</strong>e auf den Siche-<br />

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