Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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2. Zur Wirksamkeit einer Kostenaus-<br />
gleichsvereinbarung bei einer<br />
Netto-Police<br />
(LG Rostock, Urt. v. 10.08.2012, 1 S 315/10)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Versicherer schloss mit einem Versicherungsnehmer<br />
im November 2008 einen Versicherungsvertrag<br />
<strong>und</strong> eine Kostenausgleichsvereinbarung<br />
ab. Der Versicherungsnehmer verpflichtete sich<br />
für die Dauer von 44 Jahren monatliche Beiträge<br />
zu leisten. Der zur Anlage bestimmte Beitragsteil<br />
sollte sich in den ersten 48 Monaten reduzieren.<br />
In dieser Zeit sollten die Abschlusskosten gem. der<br />
separat abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung<br />
getilgt werden. In der Kostenausgleichsvereinbarung<br />
hieß es u.a., dass die Aufhebung<br />
des Versicherungsvertrages gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung<br />
führt. Im Versicherungsvertrag hieß es, dass<br />
die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht<br />
zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung<br />
führt.<br />
Acht Monate nach Abschluss der Versicherung<br />
kündigte der Versicherungsnehmer die Versicherung<br />
<strong>und</strong> berief sich auf die Unwirksamkeit der<br />
Kostenausgleichsvereinbarung. Der Versicherer<br />
forderte die Zahlung.<br />
Entscheidung<br />
Das Landgericht Rostock gab der Klage des Versicherers<br />
statt. Der Versicherungsnehmer sei trotz<br />
Kündigung des Versicherungsvertrages zur Zahlung<br />
der restlichen Raten, die er aufgr<strong>und</strong> der Kostenausgleichsvereinbarung<br />
schulde, verpflichtet.<br />
Die Kostenausgleichsvereinbarung würde durch<br />
die Kündigung des Versicherungsvertrages nicht<br />
berührt. Sie stelle auch keine Umgehung des<br />
§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG dar. Nach dieser seit<br />
01.01.2008 geltenden Norm soll das Risiko noch<br />
nicht verrechneter Abschlusskosten vom Versicherungsnehmer<br />
getragen werden, wenn aus<br />
den bisherigen Prämien die Abschlusskosten noch<br />
nicht getilgt werden konnten. Diese Norm betrifft<br />
jedoch nur sog. Brutto-Policen. Sie findet bei sog.<br />
Netto-Policen keine Anwendung. In der Gesetzesbegründung<br />
zu § 169 VVG hieße es insoweit ausdrücklich,<br />
dass die Norm nicht ausschließe, eine<br />
gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der<br />
Abschlusskosten zu treffen. Entscheidend sei,<br />
dass die Höhe der Abschlusskosten erkennbar ist,<br />
also dem Transparenzgebot genügt wird <strong>und</strong> die<br />
Höhe der Kosten nicht unangemessen ist. Beides<br />
sei hier zu verneinen.<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
Fazit<br />
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock wendet<br />
sich in dieser Entscheidung ausdrücklich gegen<br />
eine gegenteilige Auffassung der 10. Zivilkammer<br />
desselben Gerichts. Dieses hatte im Urteil vom<br />
06.08.2010 (10 O 137/10) entschieden, dass durch<br />
die Kostenausgleichsvereinbarung das gesetzliche<br />
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unterlaufen<br />
werde <strong>und</strong> die Regelung einer Vertragsstrafe<br />
gleich käme. Die 1. Zivilkammer betont die<br />
Vertragsfreiheit. Wenn ein Versicherungsnehmer<br />
das Risiko eines sich wirtschaftlich ggf. als nachteilig<br />
erweisenden <strong>Recht</strong>sgeschäfts bewusst eingehe,<br />
muss er mit den Konsequenzen leben.<br />
Bildquelle: © wildworx - Fotolia.com<br />
3. Zur Frage der Reichweite des Widerrufs<br />
einer Bezugsrechtsbestimmung<br />
(BGH, Urt. v. 18.01.2012, IV ZR 196/10)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Versicherungsnehmer schloss eine Lebensversicherung<br />
auf sein Leben ab. Beim Abschluss der Versicherung<br />
setzte er widerruflich einen seiner Söhne<br />
als Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung ein.<br />
In der Folgezeit trat der Erblasser sämtliche <strong>Recht</strong>e<br />
aus dem Lebensversicherungsvertrag an eine finanzierende<br />
Bank ab. Der Formular-Abtretungsvertrag<br />
enthielt u.a. die Regelung, dass nach Befriedigung<br />
der durch die Abtretung gesicherten Ansprüche die<br />
Bank die ihr abgetretenen <strong>Recht</strong>e auf den Siche-<br />
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