Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />
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Kurzer Überblick<br />
über Verjährungsvorschriften<br />
1. Allgemeine Verjährungsvorschriften / Regelverjährung<br />
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG) im Jahr 2002 beträgt die neue regelmäßige<br />
Verjährungsfrist 3 Jahre.<br />
Die Frist beginnt nur, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen <strong>und</strong> der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlagen müssen (§ 199<br />
BGB). Diese subjektive Anknüpfung soll dem Gläubiger die – faire (!) – Chance eröffnen, seinen Anspruch<br />
rechtzeitig vor Vollendung der Verjährung geltend zu machen. Im Interesse des <strong>Recht</strong>sschutzes <strong>und</strong><br />
des <strong>Recht</strong>sfriedens endet die Verjährung unabhängig von der Erkennbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen<br />
nach 10 bzw. 30 Jahren (30 Jahre bei Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung von Leben,<br />
Ges<strong>und</strong>heit, Körper oder Freiheit betreffen; 10 Jahre bei sonstigen Schadenersatzansprüchen ohne Rücksicht<br />
auf Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis).<br />
Die 10-Jahresfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs <strong>und</strong> daher erst mit Eintritt des Schadens.<br />
Die 30-Jahresfrist beginnt mit der Vornahme der Handlung.<br />
Diese Verjährungsfristen gelten vorbehaltlich kürzerer spezialgesetzlicher Verjährungsvorschriften.<br />
2. Spezialgesetzliche Vorschriften<br />
2.1 Börsengesetz<br />
Der Anspruch aus Prospekthaftung für einen unrichtigen oder unvollständigen Wertpapierprospekt verjährt<br />
nach § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder<br />
Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit<br />
der Veröffentlichung des Prospekts. Diese Regelung gilt allerdings nur noch für bis zum 31.05.2012 veröffentlichte<br />
Prospekte<br />
2.2 Fehlerhafter oder fehlender Verkaufsprospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />
(gilt für bis zum 31.05.2012 erstmals veröffentlichte Prospekte)<br />
a) § 13 VerkProspG (fehlerhafter Prospekt) i.V.m. § 46 BörsG<br />
Ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />
der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der<br />
Veröffentlichung des Prospekts.<br />
b) § 13a Abs. 5 VerkProspG (fehlender Prospekt)<br />
Ein Anspruch bei fehlendem Prospekt verjährt nach § 13a Abs. 5 Verk-ProspG in einem Jahr seit dem<br />
Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Prospekt oder Verkaufsprospekt zu ver-<br />
öffentlichen, erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts.