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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />

72<br />

Kurzer Überblick<br />

über Verjährungsvorschriften<br />

1. Allgemeine Verjährungsvorschriften / Regelverjährung<br />

Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG) im Jahr 2002 beträgt die neue regelmäßige<br />

Verjährungsfrist 3 Jahre.<br />

Die Frist beginnt nur, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen <strong>und</strong> der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlagen müssen (§ 199<br />

BGB). Diese subjektive Anknüpfung soll dem Gläubiger die – faire (!) – Chance eröffnen, seinen Anspruch<br />

rechtzeitig vor Vollendung der Verjährung geltend zu machen. Im Interesse des <strong>Recht</strong>sschutzes <strong>und</strong><br />

des <strong>Recht</strong>sfriedens endet die Verjährung unabhängig von der Erkennbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen<br />

nach 10 bzw. 30 Jahren (30 Jahre bei Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung von Leben,<br />

Ges<strong>und</strong>heit, Körper oder Freiheit betreffen; 10 Jahre bei sonstigen Schadenersatzansprüchen ohne Rücksicht<br />

auf Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis).<br />

Die 10-Jahresfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs <strong>und</strong> daher erst mit Eintritt des Schadens.<br />

Die 30-Jahresfrist beginnt mit der Vornahme der Handlung.<br />

Diese Verjährungsfristen gelten vorbehaltlich kürzerer spezialgesetzlicher Verjährungsvorschriften.<br />

2. Spezialgesetzliche Vorschriften<br />

2.1 Börsengesetz<br />

Der Anspruch aus Prospekthaftung für einen unrichtigen oder unvollständigen Wertpapierprospekt verjährt<br />

nach § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder<br />

Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit<br />

der Veröffentlichung des Prospekts. Diese Regelung gilt allerdings nur noch für bis zum 31.05.2012 veröffentlichte<br />

Prospekte<br />

2.2 Fehlerhafter oder fehlender Verkaufsprospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />

(gilt für bis zum 31.05.2012 erstmals veröffentlichte Prospekte)<br />

a) § 13 VerkProspG (fehlerhafter Prospekt) i.V.m. § 46 BörsG<br />

Ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der<br />

Veröffentlichung des Prospekts.<br />

b) § 13a Abs. 5 VerkProspG (fehlender Prospekt)<br />

Ein Anspruch bei fehlendem Prospekt verjährt nach § 13a Abs. 5 Verk-ProspG in einem Jahr seit dem<br />

Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Prospekt oder Verkaufsprospekt zu ver-<br />

öffentlichen, erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts.

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