01.09.2013 Aufrufe

Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />

58<br />

V. Versicherung<br />

Der umfassenden Beratung bei Eindeckung<br />

des Versicherungsschutzes kommt eine<br />

wichtige Rolle zu. Der K<strong>und</strong>e als Laie kann<br />

regelmäßig nicht beurteilen, welcher Versicherungsschutz<br />

der für ihn passende ist. Angesichts der Bedeutung<br />

des Anleger- <strong>und</strong> Verbraucherschutzes<br />

war es nur konsequent, dass der Gesetzgeber im<br />

neuen VVG die Beratungs- <strong>und</strong> Informationspflichten<br />

erheblich ausgedehnt hat. Ein Versicherer soll<br />

aber nach wie vor darauf vertrauen können, dass<br />

ein Versicherungsmakler, mit dem er zusammenarbeitet,<br />

seinen Pflichtenkatalog erfüllt. Bestimmte<br />

Pflichten des Versicherers gelten nicht, wenn der<br />

Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem<br />

Versicherungsmakler vermittelt wird (§ 6 Abs. 6<br />

VVG). Nachfolgend stellen wir Ihnen verschiedene<br />

Entscheidungen vor, bei denen es um den AVAD-<br />

Auskunftsverkehr, Kostenausgleichsvereinbarungen<br />

bei Netto-Policen, Widerrufsrechte <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

von Vertragskündigungen geht.<br />

1. AVAD-Auskunftsverkehr: Versicherer<br />

darf keine strittigen Umstände als zweifelsfreie<br />

Tatsachen melden<br />

(BGH, Urt. v. 15.03.2012, III ZR 148/11)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Versicherungsvermittler war als Handelsvertreter<br />

für eine Versicherungsgesellschaft tätig<br />

<strong>und</strong> vermittelte für diese sowie für verb<strong>und</strong>ene<br />

Konzerngesellschaften Versicherungsverträge<br />

<strong>und</strong> Finanzdienstleistungsprodukte. Zunächst beendete<br />

der Versicherungsvermittler das Vertragsverhältnis<br />

durch eigene fristlose Kündigung. Die<br />

Versicherung wies die Kündigung zurück <strong>und</strong><br />

kündigte ihrerseits das Vertragsverhältnis außerordentlich.<br />

Sie meldete der Auskunftsstelle über<br />

Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst <strong>und</strong> Versicherungsmakler<br />

in Deutschland e.V. (AVAD), dass<br />

das Vertragsverhältnis durch ihre außerordentliche<br />

Kündigung beendet worden sei <strong>und</strong> dass zu Lasten<br />

des Vermittlers ein rückforderbarer Saldo bestünde.<br />

Der Vermittler beantragte eine einstweilige Verfügung,<br />

in der der Versicherung verboten wurde,<br />

gegenüber Dritten zu behaupten, sie habe noch<br />

Forderungen aus Provisionen <strong>und</strong> das Vertragsverhältnis<br />

sei durch ihre außerordentliche Kün-<br />

digung beendet worden. Die einstweilige Verfügung<br />

wurde erlassen. Die Versicherung legte<br />

Widerspruch ein.<br />

Entscheidung<br />

Das Landgericht München I bestätigte die einstweilige<br />

Verfügung <strong>und</strong> wies den Widerspruch<br />

zurück. Ein Wettbewerbsverhältnis bestand,<br />

nachdem sich der Vermittler inzwischen als Versicherungsmakler<br />

selbstständig gemacht hatte.<br />

Der Vermittler musste sich auch nicht darauf verweisen<br />

lassen, dass er bei der AVAD Widerspruch<br />

gegen AVAD-Informationen erheben kann. Bei<br />

zu beanstandenden Mitteilungen ist es legitim,<br />

schon ihr erstes Entstehen in der Datei der AVAD<br />

oder sonstigen Dritten gegenüber zu verhindern.<br />

Es ist unlauter, strittige Umstände als unstreitig<br />

darzulegen. Für die Versicherung war auch erkennbar,<br />

welche Nachteile einem Versicherungsvermittler<br />

drohen, wenn bei der AVAD negative<br />

Merkmale registriert sind <strong>und</strong> im Auskunftsverkehr<br />

Negativmeldungen weitergegeben werden.<br />

Auch wer sich selbst den Regelungen über den<br />

AVAD-Auskunftsverkehr unterwirft, verzichtet<br />

damit nicht auf die Wahrung seiner wettbewerblichen<br />

Schutzrechte.<br />

Fazit<br />

Die Versicherungs- <strong>und</strong> Bausparkassenwirtschaft<br />

hat bereits im Jahr 1948 mit der Förderung der<br />

Versicherungsaufsichtsbehörde eine Selbsthilfeeinrichtung<br />

geschaffen, die heute allgemein als<br />

AVAD bekannt ist. Die AVAD unterhält einen<br />

Auskunftsverkehr sowohl in schriftlicher Form als<br />

auch über EDV online. AVAD-Meldungen haben<br />

im <strong>Recht</strong>sverkehr großes Gewicht. Das Landgericht<br />

München I hat klargestellt, dass Versicherungen<br />

nicht leichtfertig einseitig einen Sachverhalt<br />

darstellen dürfen <strong>und</strong> strittige Tatsachen in<br />

einer Art <strong>und</strong> Weise offenbaren dürfen, als wären<br />

es harte Fakten.<br />

Bildquelle: © ggerhards - Fotolia.com

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!