Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Stand März 2013 I RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG<br />
58<br />
V. Versicherung<br />
Der umfassenden Beratung bei Eindeckung<br />
des Versicherungsschutzes kommt eine<br />
wichtige Rolle zu. Der K<strong>und</strong>e als Laie kann<br />
regelmäßig nicht beurteilen, welcher Versicherungsschutz<br />
der für ihn passende ist. Angesichts der Bedeutung<br />
des Anleger- <strong>und</strong> Verbraucherschutzes<br />
war es nur konsequent, dass der Gesetzgeber im<br />
neuen VVG die Beratungs- <strong>und</strong> Informationspflichten<br />
erheblich ausgedehnt hat. Ein Versicherer soll<br />
aber nach wie vor darauf vertrauen können, dass<br />
ein Versicherungsmakler, mit dem er zusammenarbeitet,<br />
seinen Pflichtenkatalog erfüllt. Bestimmte<br />
Pflichten des Versicherers gelten nicht, wenn der<br />
Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem<br />
Versicherungsmakler vermittelt wird (§ 6 Abs. 6<br />
VVG). Nachfolgend stellen wir Ihnen verschiedene<br />
Entscheidungen vor, bei denen es um den AVAD-<br />
Auskunftsverkehr, Kostenausgleichsvereinbarungen<br />
bei Netto-Policen, Widerrufsrechte <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
von Vertragskündigungen geht.<br />
1. AVAD-Auskunftsverkehr: Versicherer<br />
darf keine strittigen Umstände als zweifelsfreie<br />
Tatsachen melden<br />
(BGH, Urt. v. 15.03.2012, III ZR 148/11)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Versicherungsvermittler war als Handelsvertreter<br />
für eine Versicherungsgesellschaft tätig<br />
<strong>und</strong> vermittelte für diese sowie für verb<strong>und</strong>ene<br />
Konzerngesellschaften Versicherungsverträge<br />
<strong>und</strong> Finanzdienstleistungsprodukte. Zunächst beendete<br />
der Versicherungsvermittler das Vertragsverhältnis<br />
durch eigene fristlose Kündigung. Die<br />
Versicherung wies die Kündigung zurück <strong>und</strong><br />
kündigte ihrerseits das Vertragsverhältnis außerordentlich.<br />
Sie meldete der Auskunftsstelle über<br />
Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst <strong>und</strong> Versicherungsmakler<br />
in Deutschland e.V. (AVAD), dass<br />
das Vertragsverhältnis durch ihre außerordentliche<br />
Kündigung beendet worden sei <strong>und</strong> dass zu Lasten<br />
des Vermittlers ein rückforderbarer Saldo bestünde.<br />
Der Vermittler beantragte eine einstweilige Verfügung,<br />
in der der Versicherung verboten wurde,<br />
gegenüber Dritten zu behaupten, sie habe noch<br />
Forderungen aus Provisionen <strong>und</strong> das Vertragsverhältnis<br />
sei durch ihre außerordentliche Kün-<br />
digung beendet worden. Die einstweilige Verfügung<br />
wurde erlassen. Die Versicherung legte<br />
Widerspruch ein.<br />
Entscheidung<br />
Das Landgericht München I bestätigte die einstweilige<br />
Verfügung <strong>und</strong> wies den Widerspruch<br />
zurück. Ein Wettbewerbsverhältnis bestand,<br />
nachdem sich der Vermittler inzwischen als Versicherungsmakler<br />
selbstständig gemacht hatte.<br />
Der Vermittler musste sich auch nicht darauf verweisen<br />
lassen, dass er bei der AVAD Widerspruch<br />
gegen AVAD-Informationen erheben kann. Bei<br />
zu beanstandenden Mitteilungen ist es legitim,<br />
schon ihr erstes Entstehen in der Datei der AVAD<br />
oder sonstigen Dritten gegenüber zu verhindern.<br />
Es ist unlauter, strittige Umstände als unstreitig<br />
darzulegen. Für die Versicherung war auch erkennbar,<br />
welche Nachteile einem Versicherungsvermittler<br />
drohen, wenn bei der AVAD negative<br />
Merkmale registriert sind <strong>und</strong> im Auskunftsverkehr<br />
Negativmeldungen weitergegeben werden.<br />
Auch wer sich selbst den Regelungen über den<br />
AVAD-Auskunftsverkehr unterwirft, verzichtet<br />
damit nicht auf die Wahrung seiner wettbewerblichen<br />
Schutzrechte.<br />
Fazit<br />
Die Versicherungs- <strong>und</strong> Bausparkassenwirtschaft<br />
hat bereits im Jahr 1948 mit der Förderung der<br />
Versicherungsaufsichtsbehörde eine Selbsthilfeeinrichtung<br />
geschaffen, die heute allgemein als<br />
AVAD bekannt ist. Die AVAD unterhält einen<br />
Auskunftsverkehr sowohl in schriftlicher Form als<br />
auch über EDV online. AVAD-Meldungen haben<br />
im <strong>Recht</strong>sverkehr großes Gewicht. Das Landgericht<br />
München I hat klargestellt, dass Versicherungen<br />
nicht leichtfertig einseitig einen Sachverhalt<br />
darstellen dürfen <strong>und</strong> strittige Tatsachen in<br />
einer Art <strong>und</strong> Weise offenbaren dürfen, als wären<br />
es harte Fakten.<br />
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