Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Fernabsatzvertrages gerichtete Willenserklärung<br />
dann nicht widerrufen werden, wenn Gegenstand<br />
des Vertrages die Verschaffung von Finanzdienstleistungen<br />
ist, deren Preis innerhalb der Widerrufsfrist<br />
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt.<br />
Dabei sei - so der BGH - der Begriff des Preises<br />
nach der Systematik <strong>und</strong> der Gesetzgebungsgeschichte<br />
weit zu verstehen. Preis sei nicht nur<br />
der Börsen- oder Marktpreis, der für das Produkt<br />
selbst auf dem Finanzmarkt gezahlt wird. Preis<br />
im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB könnten<br />
vielmehr auch die Parameter sein, von denen der<br />
Wert des Finanzproduktes abhängt. Das war hier<br />
der Fall, da Bonuszahlungen <strong>und</strong> die Rückzahlung<br />
der Lehman-Zertifikate in Abhängigkeit von der<br />
Entwicklung dreier Aktienindizes während dreier<br />
aufeinander folgender Beobachtungszeiträume erfolgen<br />
sollten.<br />
Fazit<br />
Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d<br />
Abs. 4 Nr. 6 BGB beim Erwerb von Finanzdienstleistungen<br />
soll das Risiko eines zumindest mittelbar<br />
finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts<br />
mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide<br />
Parteien verteilen. Der Anleger soll einen drohenden<br />
Verlust aufgr<strong>und</strong> fallender Basiswerte innerhalb<br />
der Widerrufsfrist nicht durch Ausübung<br />
des Widerrufsrechts auf einen Unternehmer abwälzen<br />
können, auch wenn der Anleger Verbraucher<br />
ist. Weil ein Widerrufsrecht hier nicht in Betracht<br />
kam, konnte das Vorliegen der sonstigen<br />
Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages dahinstehen.<br />
12. Zum Auskunftsanspruch eines Treugebers<br />
über Name <strong>und</strong> Anschriften der weiteren<br />
Treugeber<br />
(BGH, Urt. v. 05.02.2013, II ZR 134/11 <strong>und</strong> II<br />
ZR 136/11)<br />
Sachverhalt<br />
Während in den 90er Jahren des letzten Jahrh<strong>und</strong>erts<br />
Gesellschafter von Publikums-Personengesellschaften<br />
häufig noch unmittelbar beteiligt waren,<br />
überwiegt seit langem die mittelbare Beteiligung<br />
von Anlegern über einen Treuhandkommanditisten.<br />
Regelmäßig besteht in diesen Fällen dann auch die<br />
Möglichkeit der unmittelbaren Beteiligung als Kommanditist.<br />
Aufgr<strong>und</strong> zu erteilender <strong>und</strong> mit Kosten<br />
verb<strong>und</strong>ener Vollmachten wählen die meisten Anleger<br />
den anderen Weg. Im Gesellschaftsvertrag <strong>und</strong><br />
Treuhandvertrag wird die <strong>Recht</strong>sstellung des mittel-<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
Bildquelle: © Kurhan - Fotolia.com<br />
bar beteiligten Gesellschafters <strong>und</strong> des unmittelbar<br />
beteiligten Gesellschafters gleichgestellt, d.h. dem<br />
mittelbar beteiligten Gesellschafter werden dieselben<br />
<strong>Recht</strong>e, insbesondere das <strong>Recht</strong> auf Teilnahme<br />
an Gesellschafterversammlungen <strong>und</strong> an der Abstimmung,<br />
eingeräumt.<br />
In den zwei nunmehr vom BGH entschiedenen Fällen<br />
ging es um den geltend gemachten Anspruch<br />
von mittelbar beteiligten Anlegern, Auskünfte über<br />
die Identität der anderen treugeberisch beteiligten<br />
Anleger zu bekommen. Sie haben vorgebracht,<br />
ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte<br />
nicht ordnungsgemäß ausüben zu können.<br />
Die Anspruchsgegner (Fondsgesellschaft bzw.<br />
geschäftsführender Gesellschafter bzw. Treuhandkommanditist)<br />
haben eingewandt, die Treugeber<br />
hätten ein schützenswertes Anonymitätsinteresse.<br />
Außerdem bestünde die Gefahr der missbräuchlichen<br />
Verwendung der Daten.<br />
Entscheidung<br />
Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hat die Entscheidungen der<br />
Oberlandesgerichte bestätigt, die den Anlegern<br />
einen Auskunftsanspruch zugestanden haben.<br />
Maßgeblicher Gesichtspunkt war dabei, dass die<br />
als Treugeber beigetretenen Anleger nach den Regelungen<br />
in den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaften,<br />
auf die die jeweiligen Treuhandverträge<br />
Bezug nahmen, im Innenverhältnis den als<br />
Kommanditisten beigetretenen Anlegern in <strong>Recht</strong>en<br />
<strong>und</strong> Pflichten gleichgestellt waren. Wegen dieser<br />
Gleichstellung besteht auch ein Interesse, mit den<br />
anderen Treugebern in Kontakt treten zu können.<br />
Da hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete<br />
Gefahr des Missbrauchs der Daten nicht dargelegt<br />
waren, wies der BGH die Revisionen zurück. In zwei<br />
Verfahren hatten die Beklagten ihre Revisionen bereits<br />
vor Verkündung der <strong>Urteile</strong> zurückgenommen.<br />
Fazit<br />
Bislang hat der BGH den Anspruch von Treugebern<br />
auf Auskunftserteilung in Fällen bejaht, in denen die<br />
Treugeber eine Innengesellschaft gebildet haben.<br />
Die beiden neuen Entscheidungen gehen darüber<br />
hinaus. Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob den<br />
Treugebern vertraglich dieselben <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten<br />
zugestanden werden wie direkt beteiligten Gesellschaftern.<br />
Da dies meist der Fall ist, besteht auch<br />
ein entsprechender Auskunftsanspruch.<br />
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