Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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8. Verjährung<br />
Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs<br />
nach § 37a WpHG<br />
(OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.04.2011, 17 U<br />
128/10)<br />
Sachverhalt<br />
Anleger erwarben Ende 2006 Anteile an einer<br />
Hybrid-Anleihe. Der Auftrag zum Erwerb der Anleihe<br />
wurde von den Anlegern am 30.11.2006 im<br />
Anschluss an ein etwa 30 Minuten dauerndes Beratungsgespräch<br />
in einer Bankfiliale erteilt. Eine<br />
Abrechnung erfolgte am 14.12.2006. Der Inhalt<br />
des Beratungsgesprächs war streitig. Die Anleger<br />
behaupteten, ihnen wäre es nicht um Rendite,<br />
sondern um Sicherheit <strong>und</strong> auch mittelfristige Verfügbarkeit<br />
des Anlagebetrages gegangen. Auf ein<br />
Totalverlustrisiko sei nicht hingewiesen worden.<br />
Die in Anspruch genommene Bank trug hingegen<br />
vor, im Beratungsgespräch seien die mit der Hybrid-<br />
Anleihe verb<strong>und</strong>enen Chancen <strong>und</strong> Risiken erörtert<br />
worden einschl. des Kapitalverlustrisikos, Ausgabeaufschlag,<br />
Kostenstruktur sowie fehlende Einlagensicherung.<br />
Des Weiteren berief sich die beklagte<br />
Bank auf Verjährung.<br />
Entscheidung<br />
Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage ab. Ein<br />
Schadenersatzanspruch scheiterte aber nicht an einer<br />
möglichen Verjährung. Die Verjährung begann<br />
nicht bereits mit Abschluss der Kaufverhandlungen<br />
<strong>und</strong> damit bereits am 13.11.2006, sondern erst mit<br />
dem 14.12.2006, denn an jenem Tage wurde die<br />
Bildquelle: © wildworx - Fotolia.com<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
Order ausgeführt <strong>und</strong> die Hybrid-Anleihe gekauft.<br />
Die Klageerhebung am 14.12.2009 (exakt drei Jahre<br />
nach erfolgtem Kauf des Wertpapiers) war deshalb<br />
noch rechtzeitig. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt<br />
der Order an, sondern auf den Abschluss des<br />
Kaufvertrages.<br />
Das Gericht verneinte aber einen Anspruch wegen<br />
Pflichtverletzung des konkludent zustande gekommenen<br />
Beratungsvertrages. Dies wurde im Wesentlichen<br />
mit ungenügendem Beweisantritt bzw. verspätetem<br />
Vorbringen begründet.<br />
Fazit<br />
Die Entscheidung ist vor allem deshalb von Interesse,<br />
weil sie sich näher mit der Verjährungsvorschrift<br />
des § 37a WpHG befasst. Von einem Beginn der<br />
Verjährungsfrist ist dann auszugehen, wenn der Erwerb<br />
von Wertpapieren vorliegt. Dabei ist es nicht<br />
entscheidend, ob schon tatsächlich eine Vermögensminderung<br />
eingetreten ist. Selbst bei objektiver<br />
Werthaltigkeit von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung<br />
kann ein zum Schadenersatz verpflichtender Vermögensschaden<br />
dadurch entstanden sein, dass die<br />
Leistung für Zwecke des Anlegers nicht voll brauchbar<br />
ist.<br />
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