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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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8. Verjährung<br />

Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs<br />

nach § 37a WpHG<br />

(OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.04.2011, 17 U<br />

128/10)<br />

Sachverhalt<br />

Anleger erwarben Ende 2006 Anteile an einer<br />

Hybrid-Anleihe. Der Auftrag zum Erwerb der Anleihe<br />

wurde von den Anlegern am 30.11.2006 im<br />

Anschluss an ein etwa 30 Minuten dauerndes Beratungsgespräch<br />

in einer Bankfiliale erteilt. Eine<br />

Abrechnung erfolgte am 14.12.2006. Der Inhalt<br />

des Beratungsgesprächs war streitig. Die Anleger<br />

behaupteten, ihnen wäre es nicht um Rendite,<br />

sondern um Sicherheit <strong>und</strong> auch mittelfristige Verfügbarkeit<br />

des Anlagebetrages gegangen. Auf ein<br />

Totalverlustrisiko sei nicht hingewiesen worden.<br />

Die in Anspruch genommene Bank trug hingegen<br />

vor, im Beratungsgespräch seien die mit der Hybrid-<br />

Anleihe verb<strong>und</strong>enen Chancen <strong>und</strong> Risiken erörtert<br />

worden einschl. des Kapitalverlustrisikos, Ausgabeaufschlag,<br />

Kostenstruktur sowie fehlende Einlagensicherung.<br />

Des Weiteren berief sich die beklagte<br />

Bank auf Verjährung.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage ab. Ein<br />

Schadenersatzanspruch scheiterte aber nicht an einer<br />

möglichen Verjährung. Die Verjährung begann<br />

nicht bereits mit Abschluss der Kaufverhandlungen<br />

<strong>und</strong> damit bereits am 13.11.2006, sondern erst mit<br />

dem 14.12.2006, denn an jenem Tage wurde die<br />

Bildquelle: © wildworx - Fotolia.com<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

Order ausgeführt <strong>und</strong> die Hybrid-Anleihe gekauft.<br />

Die Klageerhebung am 14.12.2009 (exakt drei Jahre<br />

nach erfolgtem Kauf des Wertpapiers) war deshalb<br />

noch rechtzeitig. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt<br />

der Order an, sondern auf den Abschluss des<br />

Kaufvertrages.<br />

Das Gericht verneinte aber einen Anspruch wegen<br />

Pflichtverletzung des konkludent zustande gekommenen<br />

Beratungsvertrages. Dies wurde im Wesentlichen<br />

mit ungenügendem Beweisantritt bzw. verspätetem<br />

Vorbringen begründet.<br />

Fazit<br />

Die Entscheidung ist vor allem deshalb von Interesse,<br />

weil sie sich näher mit der Verjährungsvorschrift<br />

des § 37a WpHG befasst. Von einem Beginn der<br />

Verjährungsfrist ist dann auszugehen, wenn der Erwerb<br />

von Wertpapieren vorliegt. Dabei ist es nicht<br />

entscheidend, ob schon tatsächlich eine Vermögensminderung<br />

eingetreten ist. Selbst bei objektiver<br />

Werthaltigkeit von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung<br />

kann ein zum Schadenersatz verpflichtender Vermögensschaden<br />

dadurch entstanden sein, dass die<br />

Leistung für Zwecke des Anlegers nicht voll brauchbar<br />

ist.<br />

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