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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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fungsgericht (OLG Hamm) hatte die Banktochter für<br />

schadenersatzpflichtig gehalten, weil sie nicht über<br />

eine Provision oder Rückvergütung aufgeklärt habe,<br />

die sie zusätzlich zum Agio erhalten habe.<br />

Entscheidung<br />

Der BGH verwies auf seine gefestigte <strong>Recht</strong>sprechung,<br />

nach der ein freier <strong>und</strong> nicht bankmäßig geb<strong>und</strong>ener<br />

Anlageberater nicht verpflichtet ist, den<br />

Anleger ungefragt über den Umstand <strong>und</strong> die Höhe<br />

seiner Provision aufzuklären. Da der Anlageberater<br />

mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen<br />

muss, könne berechtigterweise nicht angenommen<br />

werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos<br />

erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung<br />

ausgewiesen, so ist es für den Anleger<br />

klar erkennbar, dass aus diesen Mitteln auch<br />

Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen<br />

sein Anlageberater partizipiert. Ein selbstständiges<br />

Unternehmen einer Sparkasse, das als 100 %-ige<br />

Tochtergesellschaft der Bank hauptsächlich auf dem<br />

Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich<br />

der Verpflichtung, seine K<strong>und</strong>en ungefragt über die<br />

von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision<br />

aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu<br />

behandeln. Auch ergebe sich allein aus dem Umstand,<br />

dass sich die Parteien über den Rückfluss des<br />

hälftigen Agio-Betrages geeinigt hätten, kein hinreichender<br />

Anhalt für die Annahme, dass der Sparkassentochter<br />

im Erfolgsfall allenfalls eine Provision in<br />

Bildquelle: © Ingo Bartussek - Fotolia.com<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

dieser Höhe zukommt. Ein Beratungsfehler ließ sich<br />

auch damit nicht begründen, dass der Anlageberater<br />

gehalten war, ausschließlich Informationsmaterialien<br />

der Fondsgesellschaft zu nutzen. Aus dieser<br />

internen Verpflichtung ergibt sich kein informationsbedürftiger<br />

Interessenkonflikt.<br />

Da das Berufungsgericht weitere vom Anleger geltend<br />

gemachte Aufklärungspflichtverletzungen<br />

<strong>und</strong> diesbezügliche Einwendungen nicht weiter geprüft<br />

hat, hob der BGH das Urteil auf <strong>und</strong> verwies<br />

die Sache an das Berufungsgericht zurück.<br />

Fazit<br />

Der BGH hält an seinen Gr<strong>und</strong>sätzen, dass für Banken<br />

<strong>und</strong> freie, nicht bankgeb<strong>und</strong>ene Anlageberater<br />

bezüglich der Aufklärungspflichten über Provisionen<br />

unterschiedliche Anforderungen bestehen,<br />

fest. Er wiederholt in der Entscheidung des Weiteren<br />

die vom Anlageberater generell zu beachtenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätze. Die interne Vertriebsvereinbarung mit<br />

einer Fonds- oder Vertriebsgesellschaftet bedeutet<br />

nicht ohne weiteres einen aufklärungspflichtigen<br />

Interessenkonflikt bzw. eine Fehlerhaftigkeit der Beratung.<br />

Im Falle einer unrichtigen Anlageberatung<br />

haftet der Anlageberater unabhängig davon, ob er<br />

sich intern verpflichtet hat, nur die Informationsmaterialien<br />

der Fondsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft<br />

zu benutzen. Dies könnte sein Verschulden<br />

nicht ausschließen.<br />

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