Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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fungsgericht (OLG Hamm) hatte die Banktochter für<br />
schadenersatzpflichtig gehalten, weil sie nicht über<br />
eine Provision oder Rückvergütung aufgeklärt habe,<br />
die sie zusätzlich zum Agio erhalten habe.<br />
Entscheidung<br />
Der BGH verwies auf seine gefestigte <strong>Recht</strong>sprechung,<br />
nach der ein freier <strong>und</strong> nicht bankmäßig geb<strong>und</strong>ener<br />
Anlageberater nicht verpflichtet ist, den<br />
Anleger ungefragt über den Umstand <strong>und</strong> die Höhe<br />
seiner Provision aufzuklären. Da der Anlageberater<br />
mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen<br />
muss, könne berechtigterweise nicht angenommen<br />
werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos<br />
erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung<br />
ausgewiesen, so ist es für den Anleger<br />
klar erkennbar, dass aus diesen Mitteln auch<br />
Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen<br />
sein Anlageberater partizipiert. Ein selbstständiges<br />
Unternehmen einer Sparkasse, das als 100 %-ige<br />
Tochtergesellschaft der Bank hauptsächlich auf dem<br />
Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich<br />
der Verpflichtung, seine K<strong>und</strong>en ungefragt über die<br />
von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision<br />
aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu<br />
behandeln. Auch ergebe sich allein aus dem Umstand,<br />
dass sich die Parteien über den Rückfluss des<br />
hälftigen Agio-Betrages geeinigt hätten, kein hinreichender<br />
Anhalt für die Annahme, dass der Sparkassentochter<br />
im Erfolgsfall allenfalls eine Provision in<br />
Bildquelle: © Ingo Bartussek - Fotolia.com<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
dieser Höhe zukommt. Ein Beratungsfehler ließ sich<br />
auch damit nicht begründen, dass der Anlageberater<br />
gehalten war, ausschließlich Informationsmaterialien<br />
der Fondsgesellschaft zu nutzen. Aus dieser<br />
internen Verpflichtung ergibt sich kein informationsbedürftiger<br />
Interessenkonflikt.<br />
Da das Berufungsgericht weitere vom Anleger geltend<br />
gemachte Aufklärungspflichtverletzungen<br />
<strong>und</strong> diesbezügliche Einwendungen nicht weiter geprüft<br />
hat, hob der BGH das Urteil auf <strong>und</strong> verwies<br />
die Sache an das Berufungsgericht zurück.<br />
Fazit<br />
Der BGH hält an seinen Gr<strong>und</strong>sätzen, dass für Banken<br />
<strong>und</strong> freie, nicht bankgeb<strong>und</strong>ene Anlageberater<br />
bezüglich der Aufklärungspflichten über Provisionen<br />
unterschiedliche Anforderungen bestehen,<br />
fest. Er wiederholt in der Entscheidung des Weiteren<br />
die vom Anlageberater generell zu beachtenden<br />
Gr<strong>und</strong>sätze. Die interne Vertriebsvereinbarung mit<br />
einer Fonds- oder Vertriebsgesellschaftet bedeutet<br />
nicht ohne weiteres einen aufklärungspflichtigen<br />
Interessenkonflikt bzw. eine Fehlerhaftigkeit der Beratung.<br />
Im Falle einer unrichtigen Anlageberatung<br />
haftet der Anlageberater unabhängig davon, ob er<br />
sich intern verpflichtet hat, nur die Informationsmaterialien<br />
der Fondsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft<br />
zu benutzen. Dies könnte sein Verschulden<br />
nicht ausschließen.<br />
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