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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner<br />

Versicherungsbedingungen entsprechend<br />

den Gr<strong>und</strong>sätzen von Treu <strong>und</strong> Glauben gehalten,<br />

<strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten seines Vertragspartners möglichst<br />

klar <strong>und</strong> durchschaubar darzustellen. Dabei<br />

kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in<br />

ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer<br />

verständlich ist. Vielmehr gebieten<br />

Treu <strong>und</strong> Glauben auch, dass die Klausel die<br />

wirtschaftlichen Nachteile <strong>und</strong> Belastungen soweit<br />

erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert<br />

werden kann. Auch wenn ein Versicherungsnehmer<br />

mit dem Begriff „Kündigung“ üblicherweise<br />

die Erwartung einer vollständigen Vertragsauflösung<br />

verbindet, hat der Gesetzgeber diese <strong>Recht</strong>sfolge<br />

bei Lebens- oder Rentenversicherungen nicht<br />

ausnahmslos mit einer Kündigung verknüpft. Dies<br />

zeigt z.B. § 166 Abs. 1 VVG, wonach bei Kündigung<br />

einer Versicherung durch den Versicherer das Versicherungsverhältnis<br />

als prämienfreie Versicherung<br />

fortbesteht. Außerdem ist durch die Klausel in § 6<br />

AVB ohne weiteres erkennbar, dass eine Kündigung<br />

nur im Sinne einer Beitragsfreistellung möglich ist<br />

<strong>und</strong> ein Anspruch auf den Rückkaufswert nicht besteht.<br />

Eine solche Regelung weicht auch nicht vom<br />

gesetzlichen Leitbild ab. Nach § 168 Abs.1 VVG<br />

kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />

bei Lebensversicherungen jederzeit für<br />

den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />

kündigen, wenn laufende Prämien zu zahlen sind.<br />

§ 168 Ab. 3 VVG enthält für Rürup-Verträge eine<br />

dem Absatz 1 vorgehende Sonderregelung.<br />

Fazit<br />

Die Beschlüsse zeigen, wie wichtig es für Versicherer<br />

ist, ihre Bedingungen transparent zu gestalten.<br />

Dann ist es allerdings ohne weiteres möglich, bei<br />

Rürup-Verträgen eine Ausnahme vom Gr<strong>und</strong>satz<br />

der Kündbarkeit im Sinne von § 168 Abs. 3 VVG zu<br />

vereinbaren.<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

5. Zur Frage, ob bei unterjährlicher<br />

Zahlung von Versicherungsbeiträgen<br />

<strong>und</strong> Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen<br />

deren Höhe <strong>und</strong> der effektive<br />

Jahreszins anzugeben sind<br />

(OLG Hamburg, Urt. v. 18.11.2011,<br />

9 U 103/11, nrkr.)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Verbraucherschutzverein fordert von einer Versicherungsgesellschaft,<br />

in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

die Möglichkeit unterjährlicher<br />

Zahlungen zu ermöglichen, für die Ratenzuschläge<br />

erhoben werden, ohne deren Höhe <strong>und</strong> ohne den<br />

effektiven Jahreszins, der für die Zuschläge zu entrichten<br />

ist, anzugeben.<br />

Entscheidung<br />

Das Gericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen<br />

Vorschriften der Preisangabenverordnung als auch<br />

einen Verstoß gegen § 506 BGB. Auch wenn der<br />

Begriff des Anbietens im Sinne von § 1 Preisangabenverordnung<br />

(PAngV) weit zu fassen ist, dienen<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen dazu, Regelungen<br />

oder Informationen für eine Vielzahl von<br />

Verträgen vorzuhalten. Sie stellen deshalb kein Anbieten<br />

im weitesten Sinn dar. § 6 PAngV ist auf Versicherungsverträge,<br />

die eine während des Bestands<br />

des Versicherungsvertrages wiederkehrende Beitragszahlung<br />

vorsehen, ebenso wenig anzuwenden<br />

wie die Regeln des BGB über den Verbraucherkreditvertrag.<br />

Das Gericht weist des Weiteren darauf hin, dass die<br />

Widerrufsrechte von Versicherungsverträgen <strong>und</strong><br />

Verbraucherkreditverträgen unterschiedlich ausgestaltet<br />

sind. Würden Versicherungsverträge in den<br />

Anwendungsbereich des § 506 BGB einbezogen,<br />

entstünden nur schwer lösbare Widersprüche.<br />

Im Übrigen liegt auch kein entgeltlicher Zahlungsaufschub<br />

vor. Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben<br />

der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher<br />

geschuldeten Zahlung gegenüber der sich<br />

aus dem dispositiven <strong>Recht</strong> ergebenden Leistungszeit,<br />

um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu<br />

erleichtern. Durch die Vereinbarung unterjährlicher<br />

Prämienzahlung wird aber keine vom dispositiven<br />

<strong>Recht</strong> abweichende Bestimmung der Fälligkeit im<br />

Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen.<br />

Insoweit ist es genügend, wenn in Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

darauf hingewiesen wird,<br />

dass bei unterjährlicher Beitragszahlung Ratenzah-<br />

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