Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bildquelle: © beermedia - Fotolia.com<br />
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner<br />
Versicherungsbedingungen entsprechend<br />
den Gr<strong>und</strong>sätzen von Treu <strong>und</strong> Glauben gehalten,<br />
<strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten seines Vertragspartners möglichst<br />
klar <strong>und</strong> durchschaubar darzustellen. Dabei<br />
kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in<br />
ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer<br />
verständlich ist. Vielmehr gebieten<br />
Treu <strong>und</strong> Glauben auch, dass die Klausel die<br />
wirtschaftlichen Nachteile <strong>und</strong> Belastungen soweit<br />
erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert<br />
werden kann. Auch wenn ein Versicherungsnehmer<br />
mit dem Begriff „Kündigung“ üblicherweise<br />
die Erwartung einer vollständigen Vertragsauflösung<br />
verbindet, hat der Gesetzgeber diese <strong>Recht</strong>sfolge<br />
bei Lebens- oder Rentenversicherungen nicht<br />
ausnahmslos mit einer Kündigung verknüpft. Dies<br />
zeigt z.B. § 166 Abs. 1 VVG, wonach bei Kündigung<br />
einer Versicherung durch den Versicherer das Versicherungsverhältnis<br />
als prämienfreie Versicherung<br />
fortbesteht. Außerdem ist durch die Klausel in § 6<br />
AVB ohne weiteres erkennbar, dass eine Kündigung<br />
nur im Sinne einer Beitragsfreistellung möglich ist<br />
<strong>und</strong> ein Anspruch auf den Rückkaufswert nicht besteht.<br />
Eine solche Regelung weicht auch nicht vom<br />
gesetzlichen Leitbild ab. Nach § 168 Abs.1 VVG<br />
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
bei Lebensversicherungen jederzeit für<br />
den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />
kündigen, wenn laufende Prämien zu zahlen sind.<br />
§ 168 Ab. 3 VVG enthält für Rürup-Verträge eine<br />
dem Absatz 1 vorgehende Sonderregelung.<br />
Fazit<br />
Die Beschlüsse zeigen, wie wichtig es für Versicherer<br />
ist, ihre Bedingungen transparent zu gestalten.<br />
Dann ist es allerdings ohne weiteres möglich, bei<br />
Rürup-Verträgen eine Ausnahme vom Gr<strong>und</strong>satz<br />
der Kündbarkeit im Sinne von § 168 Abs. 3 VVG zu<br />
vereinbaren.<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
5. Zur Frage, ob bei unterjährlicher<br />
Zahlung von Versicherungsbeiträgen<br />
<strong>und</strong> Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen<br />
deren Höhe <strong>und</strong> der effektive<br />
Jahreszins anzugeben sind<br />
(OLG Hamburg, Urt. v. 18.11.2011,<br />
9 U 103/11, nrkr.)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Verbraucherschutzverein fordert von einer Versicherungsgesellschaft,<br />
in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
die Möglichkeit unterjährlicher<br />
Zahlungen zu ermöglichen, für die Ratenzuschläge<br />
erhoben werden, ohne deren Höhe <strong>und</strong> ohne den<br />
effektiven Jahreszins, der für die Zuschläge zu entrichten<br />
ist, anzugeben.<br />
Entscheidung<br />
Das Gericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen<br />
Vorschriften der Preisangabenverordnung als auch<br />
einen Verstoß gegen § 506 BGB. Auch wenn der<br />
Begriff des Anbietens im Sinne von § 1 Preisangabenverordnung<br />
(PAngV) weit zu fassen ist, dienen<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen dazu, Regelungen<br />
oder Informationen für eine Vielzahl von<br />
Verträgen vorzuhalten. Sie stellen deshalb kein Anbieten<br />
im weitesten Sinn dar. § 6 PAngV ist auf Versicherungsverträge,<br />
die eine während des Bestands<br />
des Versicherungsvertrages wiederkehrende Beitragszahlung<br />
vorsehen, ebenso wenig anzuwenden<br />
wie die Regeln des BGB über den Verbraucherkreditvertrag.<br />
Das Gericht weist des Weiteren darauf hin, dass die<br />
Widerrufsrechte von Versicherungsverträgen <strong>und</strong><br />
Verbraucherkreditverträgen unterschiedlich ausgestaltet<br />
sind. Würden Versicherungsverträge in den<br />
Anwendungsbereich des § 506 BGB einbezogen,<br />
entstünden nur schwer lösbare Widersprüche.<br />
Im Übrigen liegt auch kein entgeltlicher Zahlungsaufschub<br />
vor. Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben<br />
der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher<br />
geschuldeten Zahlung gegenüber der sich<br />
aus dem dispositiven <strong>Recht</strong> ergebenden Leistungszeit,<br />
um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu<br />
erleichtern. Durch die Vereinbarung unterjährlicher<br />
Prämienzahlung wird aber keine vom dispositiven<br />
<strong>Recht</strong> abweichende Bestimmung der Fälligkeit im<br />
Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen.<br />
Insoweit ist es genügend, wenn in Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
darauf hingewiesen wird,<br />
dass bei unterjährlicher Beitragszahlung Ratenzah-<br />
61