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Recht und Urteile - WMD Brokerchannel

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Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft<br />

<strong>und</strong> des Versicherungsaußendienstes<br />

seit 1998 entwickelten sog. „Gr<strong>und</strong>sätze“ können<br />

angesichts ihrer Entstehungsgeschichte als Schätzgr<strong>und</strong>lage<br />

herangezogen werden, soweit es um die<br />

Ermittlung eines Ausgleichsanspruchs geht. Es ist<br />

nicht erforderlich, dass auf diese „Gr<strong>und</strong>sätze“ explizit<br />

im Vermittlervertrag verwiesen wird. Eine Einschränkung<br />

erfährt diese Sichtweise, soweit es um<br />

die „Gr<strong>und</strong>sätze Finanzdienstleistungen“ geht. Finanzdienstleistungen<br />

von Bausparkassen stellen nur einen<br />

Ausschnitt sämtlicher Finanzdienstleistungen dar, denn<br />

Bausparkassen dürfen wegen § 4 Bausparkassengesetz<br />

nicht uneingeschränkt Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />

vornehmen. Hier muss ein Finanzdienstleister, der für<br />

diesen Bereich einen Ausgleichsanspruch fordert, seinen<br />

Anspruch anhand der gesetzlichen Vorgaben darlegen.<br />

Insoweit ist es erforderlich, Angaben zur Stammk<strong>und</strong>enquote<br />

zu machen.<br />

Fazit<br />

Die „Gr<strong>und</strong>sätze Finanzdienstleistungen“ sind nicht<br />

maßgeblich, sofern der Handelsvertreter nicht für<br />

eine private Bausparkasse, sondern für ein eigenständiges<br />

Finanzdienstleistungsunternehmen tätig<br />

ist. Die „Gr<strong>und</strong>sätze - Sach“, „Gr<strong>und</strong>sätze - Leben“,<br />

„Gr<strong>und</strong>sätze - Kranken“ <strong>und</strong> „Gr<strong>und</strong>sätze - Bauspar“<br />

können hingegen als Gr<strong>und</strong>lage für die richterliche<br />

Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages dienen.<br />

5. Zur Frage eines Ausgleichsanspruchs<br />

bei zwischenzeitlich beendetem <strong>und</strong><br />

anschließend neu begründetem<br />

Handelsvertretervertrag<br />

(OLG München, Urt. v. 14.09.2011,<br />

7 U 1348/11)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Versicherungsvertreter stritt mit seinem Prinzipal<br />

(einer Versicherung) um Auskunfts- <strong>und</strong> Ausgleichsansprüche<br />

nach beendetem Versicherungsvertreterverhältnis.<br />

Der Versicherungsvertreter war fast zehn<br />

Jahre für die Versicherung vermittelnd tätig, bevor er<br />

sich entschloss, das Versicherungsvertreterverhältnis<br />

zu kündigen <strong>und</strong> zu einem Wettbewerber zu wechseln.<br />

Sein in den fast zehn Jahren betreuter <strong>und</strong> aufgebauter<br />

Bestand wurde einem anderen Agenten<br />

zugewiesen. Wenige Monate später kehrte der Versicherungsvertreter<br />

zur „alten“ Versicherung zurück<br />

<strong>und</strong> begründete einen neuen Versicherungsvertretervertrag.<br />

In diesem war hinsichtlich der Zugehörigkeit<br />

zur Versicherung geregelt, dass der Vermittler<br />

so behandelt wird, als wäre das Eintrittsdatum<br />

RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

der Beginn des ersten Vertreterverhältnisses. Nach<br />

Kündigung des (zweiten) Vertretervertrages - die<br />

Kündigung wurde dieses Mal von der Versicherung<br />

erklärt - begehrte der Vermittler Auskunft <strong>und</strong><br />

Zahlung auch für die im Rahmen des ersten Vertreterverhältnisses<br />

von ihm selbst vermittelten dynamischen<br />

Lebens- <strong>und</strong> Rentenversicherungsverträge<br />

Bildquelle: © senk - Fotolia.com<br />

Entscheidung<br />

Das Gericht gestand dem Versicherungsvertreter<br />

(nur) einen Anspruch auf Auskunft für dynamische<br />

Lebens- <strong>und</strong> Rentenversicherungsverträge zu, die<br />

er während der Vertragslaufzeit des zweiten Versicherungsvertretervertrages<br />

vermittelt hat. Eine<br />

während der Laufzeit des zweiten Vertretervertrages<br />

getroffene Vereinbarung des Inhalts, das<br />

Eintrittsdatum sei der Beginn des ersten Vertreterverhältnisses,<br />

führe nicht dazu, dass dem Vertreter<br />

Ausgleichsansprüche auch für diesen Zeitraum zustehen<br />

<strong>und</strong> Auskunft zu gewähren ist. Nur insoweit<br />

verliert er infolge der Beendigung des Vertrages<br />

Ansprüche auf Provision, die er bei Fortsetzung<br />

des Vertrages aus diesen Versicherungsverträgen<br />

gehabt hätte.<br />

Fazit<br />

Das Problem wäre vermutlich gar nicht erst aufgetreten,<br />

wenn sich die Versicherung nicht bereiterklärt<br />

hätte, den Versicherungsvertreter bezüglich<br />

der Zugehörigkeit zur Versicherung so zu behandeln,<br />

als wäre das Datum des Abschlusses des ersten<br />

Vertretervertrages maßgeblich. Die Versicherung<br />

wollte dem Vertreter - so ihre Einlassung im<br />

Prozess - gewisse Vergünstigungen zukommen lassen<br />

z.B. bezüglich der Berechnung des zehnjährigen<br />

Dienstjubiläums oder der Kündigungsfristen. Eine<br />

darüber hinausgehende Aussage sollte die Vereinbarung<br />

nicht zum Inhalt haben. Die Entscheidung<br />

zeigt aber mehr, wie wichtig es ist, möglichst klare<br />

Absprachen zu treffen.<br />

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