Recht und Urteile - WMD Brokerchannel
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Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft<br />
<strong>und</strong> des Versicherungsaußendienstes<br />
seit 1998 entwickelten sog. „Gr<strong>und</strong>sätze“ können<br />
angesichts ihrer Entstehungsgeschichte als Schätzgr<strong>und</strong>lage<br />
herangezogen werden, soweit es um die<br />
Ermittlung eines Ausgleichsanspruchs geht. Es ist<br />
nicht erforderlich, dass auf diese „Gr<strong>und</strong>sätze“ explizit<br />
im Vermittlervertrag verwiesen wird. Eine Einschränkung<br />
erfährt diese Sichtweise, soweit es um<br />
die „Gr<strong>und</strong>sätze Finanzdienstleistungen“ geht. Finanzdienstleistungen<br />
von Bausparkassen stellen nur einen<br />
Ausschnitt sämtlicher Finanzdienstleistungen dar, denn<br />
Bausparkassen dürfen wegen § 4 Bausparkassengesetz<br />
nicht uneingeschränkt Finanzdienstleistungsgeschäfte<br />
vornehmen. Hier muss ein Finanzdienstleister, der für<br />
diesen Bereich einen Ausgleichsanspruch fordert, seinen<br />
Anspruch anhand der gesetzlichen Vorgaben darlegen.<br />
Insoweit ist es erforderlich, Angaben zur Stammk<strong>und</strong>enquote<br />
zu machen.<br />
Fazit<br />
Die „Gr<strong>und</strong>sätze Finanzdienstleistungen“ sind nicht<br />
maßgeblich, sofern der Handelsvertreter nicht für<br />
eine private Bausparkasse, sondern für ein eigenständiges<br />
Finanzdienstleistungsunternehmen tätig<br />
ist. Die „Gr<strong>und</strong>sätze - Sach“, „Gr<strong>und</strong>sätze - Leben“,<br />
„Gr<strong>und</strong>sätze - Kranken“ <strong>und</strong> „Gr<strong>und</strong>sätze - Bauspar“<br />
können hingegen als Gr<strong>und</strong>lage für die richterliche<br />
Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages dienen.<br />
5. Zur Frage eines Ausgleichsanspruchs<br />
bei zwischenzeitlich beendetem <strong>und</strong><br />
anschließend neu begründetem<br />
Handelsvertretervertrag<br />
(OLG München, Urt. v. 14.09.2011,<br />
7 U 1348/11)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Versicherungsvertreter stritt mit seinem Prinzipal<br />
(einer Versicherung) um Auskunfts- <strong>und</strong> Ausgleichsansprüche<br />
nach beendetem Versicherungsvertreterverhältnis.<br />
Der Versicherungsvertreter war fast zehn<br />
Jahre für die Versicherung vermittelnd tätig, bevor er<br />
sich entschloss, das Versicherungsvertreterverhältnis<br />
zu kündigen <strong>und</strong> zu einem Wettbewerber zu wechseln.<br />
Sein in den fast zehn Jahren betreuter <strong>und</strong> aufgebauter<br />
Bestand wurde einem anderen Agenten<br />
zugewiesen. Wenige Monate später kehrte der Versicherungsvertreter<br />
zur „alten“ Versicherung zurück<br />
<strong>und</strong> begründete einen neuen Versicherungsvertretervertrag.<br />
In diesem war hinsichtlich der Zugehörigkeit<br />
zur Versicherung geregelt, dass der Vermittler<br />
so behandelt wird, als wäre das Eintrittsdatum<br />
RECHT <strong>und</strong> RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
der Beginn des ersten Vertreterverhältnisses. Nach<br />
Kündigung des (zweiten) Vertretervertrages - die<br />
Kündigung wurde dieses Mal von der Versicherung<br />
erklärt - begehrte der Vermittler Auskunft <strong>und</strong><br />
Zahlung auch für die im Rahmen des ersten Vertreterverhältnisses<br />
von ihm selbst vermittelten dynamischen<br />
Lebens- <strong>und</strong> Rentenversicherungsverträge<br />
Bildquelle: © senk - Fotolia.com<br />
Entscheidung<br />
Das Gericht gestand dem Versicherungsvertreter<br />
(nur) einen Anspruch auf Auskunft für dynamische<br />
Lebens- <strong>und</strong> Rentenversicherungsverträge zu, die<br />
er während der Vertragslaufzeit des zweiten Versicherungsvertretervertrages<br />
vermittelt hat. Eine<br />
während der Laufzeit des zweiten Vertretervertrages<br />
getroffene Vereinbarung des Inhalts, das<br />
Eintrittsdatum sei der Beginn des ersten Vertreterverhältnisses,<br />
führe nicht dazu, dass dem Vertreter<br />
Ausgleichsansprüche auch für diesen Zeitraum zustehen<br />
<strong>und</strong> Auskunft zu gewähren ist. Nur insoweit<br />
verliert er infolge der Beendigung des Vertrages<br />
Ansprüche auf Provision, die er bei Fortsetzung<br />
des Vertrages aus diesen Versicherungsverträgen<br />
gehabt hätte.<br />
Fazit<br />
Das Problem wäre vermutlich gar nicht erst aufgetreten,<br />
wenn sich die Versicherung nicht bereiterklärt<br />
hätte, den Versicherungsvertreter bezüglich<br />
der Zugehörigkeit zur Versicherung so zu behandeln,<br />
als wäre das Datum des Abschlusses des ersten<br />
Vertretervertrages maßgeblich. Die Versicherung<br />
wollte dem Vertreter - so ihre Einlassung im<br />
Prozess - gewisse Vergünstigungen zukommen lassen<br />
z.B. bezüglich der Berechnung des zehnjährigen<br />
Dienstjubiläums oder der Kündigungsfristen. Eine<br />
darüber hinausgehende Aussage sollte die Vereinbarung<br />
nicht zum Inhalt haben. Die Entscheidung<br />
zeigt aber mehr, wie wichtig es ist, möglichst klare<br />
Absprachen zu treffen.<br />
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