Von der Idee zur Marktchance
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UnternehmerführerscheinModulCZusammenfassung<br />
FreiesGewerbe<br />
BeifreienGewerben(zB<strong>der</strong>gesamteHandelmitWaren)brauchtmankeinenBefähigungsnachweis,<br />
umdieseauszuüben.EsbestehenaberAusnahmen(wiezB<strong>der</strong>HandelmitWaffeno<strong>der</strong>mit<br />
medizinischenProdukten).<br />
SensiblesGewerbe<br />
BeisensiblenGewerbenistdieAnmeldungbei<strong>der</strong>Behördenichtausreichend.Eswirdaußerdem<br />
eineZuverlässigkeitsprüfungdurchgeführt.Hierwird<strong>der</strong>BewerberbereitsvorAntrittdessensiblen<br />
Gewerbespersönlichüberprüft(zBBaumeister,Reisebüro,Vermögensberatung…).<br />
VoraussetzungenfürdieAusübungeinesGewerbes<br />
•Manmussgewerberechtlichhandlungsfähigsein(d.h.,einevolljährige,geistiguneingeschränkt<br />
handlungsfähigePersonsein).<br />
•Manmussunbescholtensein(d.h.keineStraftatenbegangenhaben,fürdieeineFreiheitsstrafe<br />
vonüberdreiMonatenverhängtwurde).<br />
•Außerdemmussmanentwe<strong>der</strong>dieösterreichischeStaatsbürgschaft,dieStaatsangehörigkeiteines<br />
an<strong>der</strong>eneuropäischenMitgliedstaateso<strong>der</strong>einesVertragsstaatesdeseuropäischen<br />
Wirtschaftsraums(zBNorwegen,Island,Lichtenstein)besitzen.<br />
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DieAusübungjedesGewerbesmussbei<strong>der</strong>zuständigenBehördeangemeldetwerde.Anmeldung<br />
bei<strong>der</strong>Behördeheißt,dassdieBehördeverständigtwird,dassnuneinbestimmtesGewerbe<br />
ausgeübtwird.Gemeldetwerdenmuss,welchesGewerbeausgeübtwird,undwodiesesausgeübt<br />
werdensoll.WerdieAnmeldungunterlässt,machtsichstrafbar(Geldstrafebiszu3.600,€).Bei<strong>der</strong><br />
AnmeldungmüssendiverseUnterlagen(zBPersonalausweis,Staatsbürgerschaftsnachweis)undbei<br />
einemreglementiertenGewerbeaucheinBefähigungsnachweisvorgelegtwerden.Beimanchen<br />
reglementiertenGewerbenistzusätzlichnocheineZuverlässigkeitsprüfungerfor<strong>der</strong>lich(sensible<br />
Gewerbe).ErfülltmandieentsprechendenVoraussetzungen,dannerhältmanvon<strong>der</strong>Behördeeine<br />
Gewerbeberechtigung.Derjenige,<strong>der</strong>überdieGewerbeberechtigungverfügt,heißt<br />
Gewerbeinhaber.EineGewerbeberechtigungkannnichtaufan<strong>der</strong>ePersonenübertragenwerden!<br />
FürdasGewerberechtistdieBezirksverwaltungsbehördezuständig(also<strong>der</strong>Bezirkshauptmannund<br />
ingrößerenStädten<strong>der</strong>Bürgermeisterbzw.dasMagistrat).WirddieGewerbeberechtigungvon<strong>der</strong><br />
zuständigenBehördeabgelehnt,kannmangegendieEntscheidungdieserBehördeBerufung<br />
einlegen.Dannentscheidet<strong>der</strong>Landeshauptmann(alssogenannte„zweiteInstanz“),obmandie<br />
Gewerbeberechtigungerhält.<br />
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