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Untitled - Justitia et Pax

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senheit von Blauhelmen - die Notlage der Bevölkerung entscheidend verbessern und weitere<br />

Vertreibungen verhindern zu können.<br />

Im Juni 1993 einigten sich Serben und Kroaten auf eine Dreiteilung der Republik und drohten<br />

zugleich, Bosnien-Herzegowina endgültig unter sich aufzuteilen, wenn diesem Plan nicht zugestimmt<br />

würde. Anfang Juli reagierte das Staatspräsidium mit einem eigenen Plan für die<br />

Dreiteilung der Republik innerhalb einer Föderation. Aufgrund dieser Vorschläge präsentierten<br />

die Vermittler Owen und Stoltenberg (der die Nachfolge des zurückg<strong>et</strong>r<strong>et</strong>enen Vance ang<strong>et</strong>r<strong>et</strong>en<br />

hatte) einen eigenen Plan zur Teilung der Republik in drei Einzelstaaten, die in einer<br />

“Union der Republiken von Bosnien-Herzegowina“verbunden bleiben sollten. Serben und<br />

Kroaten, die inzwischen die von ihnen eroberten Gebi<strong>et</strong>e zu unabhängigen Staaten erklärt<br />

hatten, stimmten dem Plan zu, allerdings unter Ablehnung der den Muslimen darin zugestandenen<br />

Korridore, insbesondere eines direkten Zugangs zur Adria. Dieses Problem erwies sich<br />

als praktisch unlösbar, denn das Zugeständnis solcher Verbindungen und Zugänge an die<br />

Muslime würde wiederum die Zerteilung kroatischer und serbischer Gebi<strong>et</strong>e bedeuten. Die<br />

Muslime lehnten jedoch im August einen derart modifizierten Teilungsplan ab und bestehen<br />

seither nicht nur auf gesicherten Verbindungen zwischen den ihnen zugedachten Gebi<strong>et</strong>en,<br />

sondern auch auf einer Ausweitung des ihnen zugestandenen Gesamtterritoriums von 29 auf<br />

33 Prozent.<br />

Weder die Geschichte und der Verlauf des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien noch die<br />

Argumente der b<strong>et</strong>eiligten Parteien können und dürfen freilich die zahllosen Rechtsbrüche<br />

und die fortges<strong>et</strong>zte Gewaltanwendung, vor allem gegenüber der wehrlosen Zivilbevölkerung,<br />

rechtfertigen, geschweige denn sie entschuldigen. Eindeutige Rechtsverl<strong>et</strong>zungen sind auf<br />

drei Ebenen - Völkerrecht als politische Grundlage friedlichen Zusammenlebens, humanitäres<br />

Völkerrecht zum Schutz der Kriegsopfer vor Kampfhandlungen und völkerrechtlich verpflichtender<br />

Menschenrechtsschutz - zu erkennen. So wurden die Rechte der Minderheiten im<br />

Vielvölkerstaat Jugoslawien von den Führern der serbischen Bevölkerung beziehungsweise<br />

der Teilrepublik Serbien seit der gewaltsamen Unterdrückung der Autonomiebestrebungen im<br />

Kosovo und in der Vojvodina ohne jeden Zweifel verl<strong>et</strong>zt, und zwar mit eindeutigen Verstößen<br />

gegen die Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen wie auch gegen die Beschlüsse<br />

der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit im Europa (KSZE). Zumindest<br />

seit der internationalen Anerkennung der Teilrepubliken Slowenien, Kroatien und Bosnien-<br />

Herzegowina hat sich Serbien durch seine Unterstützung der serbischen Freischärler in diesen<br />

Gebi<strong>et</strong>en der Verl<strong>et</strong>zung geltenden Völkerrechts, das von der Unverl<strong>et</strong>zlichkeit bestehender<br />

Grenzen ausgeht, schuldig gemacht, auch wenn der provokatorische Charakter der slowenischen,<br />

kroatischen und bosnisch-herzegowinischen Souveränitätserklärungen, die zunächst als<br />

innenpolitische Sezessionen zu bewerten waren, nicht zu übersehen ist. Hier ist eine Mitver-<br />

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