Untitled - Justitia et Pax
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kommen, die zur Verbesserung der Kommunikation, Information und Beobachtung der Konfliktparteien<br />
dienen und mit deren Einverständnis erfolgen. Gespräche und Verhandlungen<br />
sowie eigene Vorschläge zur Beendigung des Konflikts sind weitere Mittel zur Beeinflussung<br />
von Konfliktparteien und besitzen keinen Zwangscharakter. Maßnahmen dieser Art können<br />
natürlich auch von Militärs mit oder ohne einen militärischen Auftrag wahrgenommen werden.<br />
Aus <strong>et</strong>hischer Sicht ist Gewalt in Konflikten, unabhängig davon, ob sie mit zivilen oder militärischen<br />
Mitteln ausgeübt wird, grundsätzlich ein Übel. Werden nun von einem (oder mehreren)<br />
Mitglied(em) der Staatengemeinschaft international anerkannte Rechtsgrundsätze und<br />
besonders die Menschenrechte fortlaufend verl<strong>et</strong>zt, so haben die übrigen Staaten zunächst die<br />
Pflicht, ihn auf diese Rechtsverl<strong>et</strong>zung aufmerksam zu machen und unverzüglich die Einhaltung<br />
der Rechtsnormen und Menschenrechte einzufordern. Ist der (oder sind die) genannte(n)<br />
Staat(en) selbst nach der Gewährung einer Frist (die um so kürzer sein sollte, je gravierender<br />
die Rechtsübertr<strong>et</strong>ung ist) und der Aufklärung über die Konsequenzen seines (ihres) Tuns<br />
nicht zu einer Änderung seines (ihres) Handelns bereit, so können die übrigen Staaten als l<strong>et</strong>ztes<br />
Mittel, wenn alle übrigen gewaltfreien Appelle, Verhandlungen und andere gewalt- freie<br />
Vermittlungsbemühungen versagt haben, gewaltsam gegen den (oder die) Rechtsbrecher vorgehen.<br />
Auch dann bleibt Gewalt grundsätzlich ein Übel und eine Notmaßnahme, die nur einges<strong>et</strong>zt<br />
werden darf, wenn die begründ<strong>et</strong>e Aussicht besteht, ein noch größeres Übel verhindern<br />
zu können. Der Einsatz von Gewalt bedarf der Begründung und ist an eine Reihe von<br />
Kriterien gebunden. Neben der Begründungsnotwendigkeit muß der Einsatz gewaltsamer Mittel<br />
auf das Ziel ausgericht<strong>et</strong> sein, den (oder die) Rechtsbrecher zum Einlenken und zur Rücknahme<br />
seiner (ihrer) verbotenen Handlungen zu bewegen, notfalls auch zu zwingen. Gewaltsame<br />
Maßnahmen, die diesem Ziel nicht dienen, sind verboten. Der Einsatz gewaltsamer Mittel<br />
muß dem Grad der Rechtsverl<strong>et</strong>zung angemessen sein und darf sich nicht gegen Unb<strong>et</strong>eiligte<br />
(Zivilbevölkerung) richten. Gewaltsame Maßnahmen, die zu noch größeren Schäden<br />
führen als durch den (die) Rechtsbrecher verursacht, sind grundsätzlich nicht erlaubt.<br />
Da der Einsatz von Gewalt grundsätzlich ein Übel ist, sollten zunächst in Konfliktsituationen<br />
gewaltfreie Mittel, und erst wenn diese versagt haben, so gewaltarme Mittel wie möglich einges<strong>et</strong>zt<br />
werden. Es lassen sich dabei gradueh drei Kategorien von politischen Mitteln unterscheiden,<br />
die generell (aber nicht im D<strong>et</strong>ail) ein immer größeres Gewaltpotential beinhalten:<br />
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