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Untitled - Justitia et Pax

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tionen können somit schnell veralten, sich als unzutreffend erweisen oder aufgrund der in<br />

Konfliktsituationen wachsenden Kommunikationsschwierigkeiten nicht die gewünschte Wirkung<br />

erzielen und damit das Folgenkalkül interventionistischer Maßnahmen erschweren,<br />

wenn nicht gar völlig unmöglich machen. Interventionistische Maßnahmen, die aufgrund dieser<br />

Schwierigkeiten nicht die gewünschte oder sogar gegenteilige Reaktion erzeugen, sollten<br />

daher schnell korrigierbar sein, weshalb es entsprechender Bewertungs- und Entscheidungsstrukturen<br />

bedarf.<br />

Interventionistische Maßnahmen können außerdem den Konflikt verschärfen und zur Eskalation<br />

führen, selbst wenn dies von den intervenierenden Staaten nicht beabsichtigt ist. Im<br />

Grunde ist jede Intervention von außen auch eine Eskalation. Um diesem Risiko entgegenzuwirken,<br />

muß der Grad und der Umfang der Intervention der Rechtsverl<strong>et</strong>zung angemessen<br />

sein, die damit verfolgten Ziele den Konfliktparteien eindeutig vermittelt und darauf geacht<strong>et</strong><br />

werden, daß an dem Konflikt nicht B<strong>et</strong>eiligte und für den Konflikt nicht verantwortlich zu<br />

machende Gruppierungen von den negativen Folgen einer Intervention soweit wie möglich<br />

ausgespart werden. Das bedeut<strong>et</strong> zum einen, daß am Konflikt nicht b<strong>et</strong>eiligte, aber unter politischen<br />

und wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen besonders leidende Staaten eines entsprechenden<br />

Schadensausgleiches bedürfen und dafür ein internationaler Fonds geschaffen werden<br />

müßte. Zum anderen darf für einen rechtsverl<strong>et</strong>zenden Akt einer Regierung nicht die ganze<br />

Bevölkerung des b<strong>et</strong>roffenen Staates haftbar gemacht werden. Soll darüber hinaus die Eskalation<br />

eines Konfliktes vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, kontrolliert werden,<br />

stellt dies besondere Ansprüche an die Verläßlichkeit des Folgenkalküls, die u.U. nur durch<br />

die Androhung oder den Einsatz überlegener Machtmittel erreicht werden kann. Allerdings<br />

darf dann von den überlegenen Machtmitteln im Einsatzfalle kein noch größeres Übel ausgehen<br />

als das Übel, das es zu verhindern oder einzudämmen gilt.<br />

Die Gefahr von Überreaktionen oder der Durchs<strong>et</strong>zung hegemonialer Absichten besonders<br />

von stärkeren Staaten ist damit aber noch nicht gebannt. Multinationale Entscheidungsstrukturen<br />

für Interventionen, wie sie z.B. im Rahmen der UN oder der KSZE schon vorhanden oder<br />

noch zu entwickeln sind, bi<strong>et</strong>en dabei noch am ehesten die Gewähr gegen eine Überreaktion<br />

oder die Durchs<strong>et</strong>zung hegemonialer Absichten einzelner besonders mächtiger Staaten, auch<br />

wenn in der UN viele Regierungen demokratisch nicht legitimiert sind und die Entscheidungsstrukturen<br />

im Sicherheitsrat und der UN-Vollversammlung demokratischer zu gestalten<br />

wären. Auch daß die UN gegenwärtig gegen Regelverl<strong>et</strong>zungen einzelner Staaten mit besonderer<br />

Machtfülle (z.B. die fünf Nuklearmächte im Sicherheitsrat) kaum vorgehen könnte, darf<br />

kein Hinderungsgrund dafür sein, daß die UN in den Fällen, in denen sie es kann, auf die Einhaltung<br />

und Durchs<strong>et</strong>zung des Völkerrechts acht<strong>et</strong>. Interventionsentscheidungen der UN-<br />

Gremien sind trotz all dieser Defizite gegenüber den einzelstaatlichen Entscheidungen, die<br />

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