Untitled - Justitia et Pax
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tionen können somit schnell veralten, sich als unzutreffend erweisen oder aufgrund der in<br />
Konfliktsituationen wachsenden Kommunikationsschwierigkeiten nicht die gewünschte Wirkung<br />
erzielen und damit das Folgenkalkül interventionistischer Maßnahmen erschweren,<br />
wenn nicht gar völlig unmöglich machen. Interventionistische Maßnahmen, die aufgrund dieser<br />
Schwierigkeiten nicht die gewünschte oder sogar gegenteilige Reaktion erzeugen, sollten<br />
daher schnell korrigierbar sein, weshalb es entsprechender Bewertungs- und Entscheidungsstrukturen<br />
bedarf.<br />
Interventionistische Maßnahmen können außerdem den Konflikt verschärfen und zur Eskalation<br />
führen, selbst wenn dies von den intervenierenden Staaten nicht beabsichtigt ist. Im<br />
Grunde ist jede Intervention von außen auch eine Eskalation. Um diesem Risiko entgegenzuwirken,<br />
muß der Grad und der Umfang der Intervention der Rechtsverl<strong>et</strong>zung angemessen<br />
sein, die damit verfolgten Ziele den Konfliktparteien eindeutig vermittelt und darauf geacht<strong>et</strong><br />
werden, daß an dem Konflikt nicht B<strong>et</strong>eiligte und für den Konflikt nicht verantwortlich zu<br />
machende Gruppierungen von den negativen Folgen einer Intervention soweit wie möglich<br />
ausgespart werden. Das bedeut<strong>et</strong> zum einen, daß am Konflikt nicht b<strong>et</strong>eiligte, aber unter politischen<br />
und wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen besonders leidende Staaten eines entsprechenden<br />
Schadensausgleiches bedürfen und dafür ein internationaler Fonds geschaffen werden<br />
müßte. Zum anderen darf für einen rechtsverl<strong>et</strong>zenden Akt einer Regierung nicht die ganze<br />
Bevölkerung des b<strong>et</strong>roffenen Staates haftbar gemacht werden. Soll darüber hinaus die Eskalation<br />
eines Konfliktes vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, kontrolliert werden,<br />
stellt dies besondere Ansprüche an die Verläßlichkeit des Folgenkalküls, die u.U. nur durch<br />
die Androhung oder den Einsatz überlegener Machtmittel erreicht werden kann. Allerdings<br />
darf dann von den überlegenen Machtmitteln im Einsatzfalle kein noch größeres Übel ausgehen<br />
als das Übel, das es zu verhindern oder einzudämmen gilt.<br />
Die Gefahr von Überreaktionen oder der Durchs<strong>et</strong>zung hegemonialer Absichten besonders<br />
von stärkeren Staaten ist damit aber noch nicht gebannt. Multinationale Entscheidungsstrukturen<br />
für Interventionen, wie sie z.B. im Rahmen der UN oder der KSZE schon vorhanden oder<br />
noch zu entwickeln sind, bi<strong>et</strong>en dabei noch am ehesten die Gewähr gegen eine Überreaktion<br />
oder die Durchs<strong>et</strong>zung hegemonialer Absichten einzelner besonders mächtiger Staaten, auch<br />
wenn in der UN viele Regierungen demokratisch nicht legitimiert sind und die Entscheidungsstrukturen<br />
im Sicherheitsrat und der UN-Vollversammlung demokratischer zu gestalten<br />
wären. Auch daß die UN gegenwärtig gegen Regelverl<strong>et</strong>zungen einzelner Staaten mit besonderer<br />
Machtfülle (z.B. die fünf Nuklearmächte im Sicherheitsrat) kaum vorgehen könnte, darf<br />
kein Hinderungsgrund dafür sein, daß die UN in den Fällen, in denen sie es kann, auf die Einhaltung<br />
und Durchs<strong>et</strong>zung des Völkerrechts acht<strong>et</strong>. Interventionsentscheidungen der UN-<br />
Gremien sind trotz all dieser Defizite gegenüber den einzelstaatlichen Entscheidungen, die<br />
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