Untitled - Justitia et Pax
Untitled - Justitia et Pax
Untitled - Justitia et Pax
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zur Problematik territorialrechtlicher Veränderungen im Interesse eines Friedenskompromisses<br />
Die Nichtanerkennung gewaltsam veränderter Grenzen ist als ein wichtiges Prinzip des internationalen<br />
Rechts anzusehen, das verhindern soll, daß Aggressionspolitik sich lohnt. Denn<br />
jede faktische Anerkennung von Annexions- oder Vertreibungspolitik läuft grundlegenden<br />
Standards des internationalen Rechts und einer gerechten Ordnung unter den Völkern zuwider.<br />
Die im ehemaligen Jugoslawien entstandene Spannung zwischen diesem Prinzip und den<br />
praktischen Erfordernissen einer tragfähigen Waffenstillstandsvereinbarung oder eines Friedensschlusses<br />
verdeutlicht die diesem Prinzip innewohnende Problematik. Deswegen darf<br />
vom Prinzip der Nichtanerkennung gewaltsam veränderter Grenzen allenfalls dann abgewichen<br />
werden, wenn nur so eine für alle Konfliktparteien annehmbare regionale Friedensordnung<br />
erreichbar erscheint. Im Rahmen der KSZE oder der EG sollte denjenigen geholfen<br />
werden, für die eine territoriale Veränderung mit einschneidenden Benachteiligungen, ja Unrecht<br />
verbunden wäre.<br />
Wesentliche Bestandteile einer Friedensregelung müßten die Absicherung des Minderheitenschutzes,<br />
des Rückkehrrechts für Flüchtlinge sowie alternativ die politische und finanzielle<br />
Unterstützung für eine Wiederansiedlung an anderen Orten sein. Eine Aufrechterhaltung von<br />
Flüchtlingslagern auf Dauer ist abzulehnen. Insbesondere auf dem Gebi<strong>et</strong> der Minderheitenrechte<br />
und des - schutzes bestehen heute erhebliche Defizite, obwohl gerade dieser Dimension<br />
eines rechtlich geregelten Zusammenlebens herausragende Bedeutung zukommt.<br />
Zur Frage bewaffn<strong>et</strong>er Interventionen<br />
Bewaffn<strong>et</strong>es Eingreifen in die Auseinanders<strong>et</strong>zungen im ehemaligen Jugoslawien steht grundsätzlich<br />
vor dem Problem, einerseits dem moralischen Gebot der Nothilfe für wehrlose Menschen<br />
verpflicht<strong>et</strong> zu sein und andererseits vermeiden zu müssen, durch eigenes Tun die Leiden<br />
der Menschen nur noch zu vergrößern. Eine selektive Aufhebung des Waffenembargos<br />
kann nur dann erwogen werden, wenn die politischen Möglichkeiten zur Beendigung der<br />
Auseinanders<strong>et</strong>zungen konsequent genutzt wurden, eine begründ<strong>et</strong>e Aussicht darauf besteht,<br />
die Verhandlungsbereitschaft der Konfliktparteien zu fördern und eine unkontrollierte Ausweitung<br />
des Konflikts vermieden werden kann. In Anb<strong>et</strong>racht der gegenwärtigen Situation<br />
erachten wir diese Bedingungen als nicht erfüllt.<br />
Zwangsmaßnahmen, die Gewalt einschließen, dürfen nur als äußerstes Mittel einges<strong>et</strong>zt werden,<br />
und auch dann nur unter der Vorauss<strong>et</strong>zung, daß sie auf das unabdingbar notwendige<br />
77