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Untitled - Justitia et Pax

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Zur Problematik territorialrechtlicher Veränderungen im Interesse eines Friedenskompromisses<br />

Die Nichtanerkennung gewaltsam veränderter Grenzen ist als ein wichtiges Prinzip des internationalen<br />

Rechts anzusehen, das verhindern soll, daß Aggressionspolitik sich lohnt. Denn<br />

jede faktische Anerkennung von Annexions- oder Vertreibungspolitik läuft grundlegenden<br />

Standards des internationalen Rechts und einer gerechten Ordnung unter den Völkern zuwider.<br />

Die im ehemaligen Jugoslawien entstandene Spannung zwischen diesem Prinzip und den<br />

praktischen Erfordernissen einer tragfähigen Waffenstillstandsvereinbarung oder eines Friedensschlusses<br />

verdeutlicht die diesem Prinzip innewohnende Problematik. Deswegen darf<br />

vom Prinzip der Nichtanerkennung gewaltsam veränderter Grenzen allenfalls dann abgewichen<br />

werden, wenn nur so eine für alle Konfliktparteien annehmbare regionale Friedensordnung<br />

erreichbar erscheint. Im Rahmen der KSZE oder der EG sollte denjenigen geholfen<br />

werden, für die eine territoriale Veränderung mit einschneidenden Benachteiligungen, ja Unrecht<br />

verbunden wäre.<br />

Wesentliche Bestandteile einer Friedensregelung müßten die Absicherung des Minderheitenschutzes,<br />

des Rückkehrrechts für Flüchtlinge sowie alternativ die politische und finanzielle<br />

Unterstützung für eine Wiederansiedlung an anderen Orten sein. Eine Aufrechterhaltung von<br />

Flüchtlingslagern auf Dauer ist abzulehnen. Insbesondere auf dem Gebi<strong>et</strong> der Minderheitenrechte<br />

und des - schutzes bestehen heute erhebliche Defizite, obwohl gerade dieser Dimension<br />

eines rechtlich geregelten Zusammenlebens herausragende Bedeutung zukommt.<br />

Zur Frage bewaffn<strong>et</strong>er Interventionen<br />

Bewaffn<strong>et</strong>es Eingreifen in die Auseinanders<strong>et</strong>zungen im ehemaligen Jugoslawien steht grundsätzlich<br />

vor dem Problem, einerseits dem moralischen Gebot der Nothilfe für wehrlose Menschen<br />

verpflicht<strong>et</strong> zu sein und andererseits vermeiden zu müssen, durch eigenes Tun die Leiden<br />

der Menschen nur noch zu vergrößern. Eine selektive Aufhebung des Waffenembargos<br />

kann nur dann erwogen werden, wenn die politischen Möglichkeiten zur Beendigung der<br />

Auseinanders<strong>et</strong>zungen konsequent genutzt wurden, eine begründ<strong>et</strong>e Aussicht darauf besteht,<br />

die Verhandlungsbereitschaft der Konfliktparteien zu fördern und eine unkontrollierte Ausweitung<br />

des Konflikts vermieden werden kann. In Anb<strong>et</strong>racht der gegenwärtigen Situation<br />

erachten wir diese Bedingungen als nicht erfüllt.<br />

Zwangsmaßnahmen, die Gewalt einschließen, dürfen nur als äußerstes Mittel einges<strong>et</strong>zt werden,<br />

und auch dann nur unter der Vorauss<strong>et</strong>zung, daß sie auf das unabdingbar notwendige<br />

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