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Untitled - Justitia et Pax

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venieren, wenn ihre zentralen Sicherheitsinteressen berührt sind. Moralische und rechtliche<br />

Erwägungen spielen dabei vermutlich nur eine untergeordn<strong>et</strong>e Rolle. Im Falle eines<br />

kollektiven Sicherheitssystem wäre die internationale Staatengemeinschaft immer dann zu<br />

einer Intervention angehalten, wenn es zu schwerwiegenden und andauernden Regelverl<strong>et</strong>zungen<br />

kommt, unabhängig davon, ob und in welcher Weise die nationalen Interessen<br />

einzelner Staaten davon berührt sind oder nicht. Anders könnte die Einhaltung international<br />

anerkannter Rechtsnormen auf Dauer kaum glaubhaft gesichert werden. Auch wenn<br />

Recht und Moral nicht dasselbe sind, böte dieses Sicherheitskonzept doch eine größere<br />

Chance für die Berücksichtigung moralischer Erwägungen. Auf der anderen Seite ist die<br />

Bereitschaft der Staaten, in Konflikten zu intervenieren, bei denen ihre nationalen Interessen<br />

kaum tangiert werden, nicht sehr hoch einzuschätzen. Dies verdeutlicht, wie wichtig<br />

es ist, daß die Nationalstaaten solche Rechte an regionale oder globale Sicherheitsinstitutionen<br />

übertragen.<br />

d) Aus moralischer Sicht bestehen starke Gründe für eine Intervention in den Konflikt um<br />

das ehemalige Jugoslawien. Die große Zahl hilfloser Flüchtlinge, die schweren Menschenrechtsverl<strong>et</strong>zungen,<br />

<strong>et</strong>hnischen Vertreibungen und die Gewalt gegen unschuldige Zivilisten<br />

sowie die fehlende Versorgung mit Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern können<br />

die internationale Staatengemeinschaft und ihre Bevölkerung nicht unberührt lassen,<br />

wenn sie ihre moralischen, humanitären und rechtlichen Prinzipien ernst nimmt.<br />

Damit stellt sich die Frage, in welcher Weise interveniert werden könnte, ohne daß dies zu<br />

kontraproduktiven Ergebnissen führt. Bevor auf diese Frage näher eingegangen werden<br />

kann, bedarf es einer Diskussion der grundsätzlichen Vorauss<strong>et</strong>zungen und Bedingungen<br />

von Interventionen.<br />

2. Vorauss<strong>et</strong>zungen und Bedingungen von Interventionen<br />

Das Ziel jeder Intervention sollte es sein, durch Vermittlung, politischen Druck und rechtlich<br />

gebundene Maßnahmen von außen den gewaltsamen Konflikt schnellstmöglich einzudämmen<br />

und zu beenden, den Opfern des Konfliktes humanitär zu helfen, den Einfluß der den Frieden<br />

suchenden Kräfte zu stärken und international anerkannten Rechtsnormen wieder zur Geltung<br />

zu verhelfen. Unter rechtlich gebundenen Interventionsmaßnahmen ist dabei zu verstehen,<br />

daß sie mit dem Völkerrecht und seinen Prinzipien im Einklang stehen sowie möglichst durch<br />

demokratische Beschlüsse der Völkergemeinschaft zustande gekommen sein müssen, in ihrer<br />

Durchführung und ihren Auswirkungen von ihr kontrolliert und gegebenenfalls von einem<br />

internationalen Gerichtshof überprüft werden können. Diese Form der rechtlichen Einbindung<br />

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