Untitled - Justitia et Pax
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venieren, wenn ihre zentralen Sicherheitsinteressen berührt sind. Moralische und rechtliche<br />
Erwägungen spielen dabei vermutlich nur eine untergeordn<strong>et</strong>e Rolle. Im Falle eines<br />
kollektiven Sicherheitssystem wäre die internationale Staatengemeinschaft immer dann zu<br />
einer Intervention angehalten, wenn es zu schwerwiegenden und andauernden Regelverl<strong>et</strong>zungen<br />
kommt, unabhängig davon, ob und in welcher Weise die nationalen Interessen<br />
einzelner Staaten davon berührt sind oder nicht. Anders könnte die Einhaltung international<br />
anerkannter Rechtsnormen auf Dauer kaum glaubhaft gesichert werden. Auch wenn<br />
Recht und Moral nicht dasselbe sind, böte dieses Sicherheitskonzept doch eine größere<br />
Chance für die Berücksichtigung moralischer Erwägungen. Auf der anderen Seite ist die<br />
Bereitschaft der Staaten, in Konflikten zu intervenieren, bei denen ihre nationalen Interessen<br />
kaum tangiert werden, nicht sehr hoch einzuschätzen. Dies verdeutlicht, wie wichtig<br />
es ist, daß die Nationalstaaten solche Rechte an regionale oder globale Sicherheitsinstitutionen<br />
übertragen.<br />
d) Aus moralischer Sicht bestehen starke Gründe für eine Intervention in den Konflikt um<br />
das ehemalige Jugoslawien. Die große Zahl hilfloser Flüchtlinge, die schweren Menschenrechtsverl<strong>et</strong>zungen,<br />
<strong>et</strong>hnischen Vertreibungen und die Gewalt gegen unschuldige Zivilisten<br />
sowie die fehlende Versorgung mit Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern können<br />
die internationale Staatengemeinschaft und ihre Bevölkerung nicht unberührt lassen,<br />
wenn sie ihre moralischen, humanitären und rechtlichen Prinzipien ernst nimmt.<br />
Damit stellt sich die Frage, in welcher Weise interveniert werden könnte, ohne daß dies zu<br />
kontraproduktiven Ergebnissen führt. Bevor auf diese Frage näher eingegangen werden<br />
kann, bedarf es einer Diskussion der grundsätzlichen Vorauss<strong>et</strong>zungen und Bedingungen<br />
von Interventionen.<br />
2. Vorauss<strong>et</strong>zungen und Bedingungen von Interventionen<br />
Das Ziel jeder Intervention sollte es sein, durch Vermittlung, politischen Druck und rechtlich<br />
gebundene Maßnahmen von außen den gewaltsamen Konflikt schnellstmöglich einzudämmen<br />
und zu beenden, den Opfern des Konfliktes humanitär zu helfen, den Einfluß der den Frieden<br />
suchenden Kräfte zu stärken und international anerkannten Rechtsnormen wieder zur Geltung<br />
zu verhelfen. Unter rechtlich gebundenen Interventionsmaßnahmen ist dabei zu verstehen,<br />
daß sie mit dem Völkerrecht und seinen Prinzipien im Einklang stehen sowie möglichst durch<br />
demokratische Beschlüsse der Völkergemeinschaft zustande gekommen sein müssen, in ihrer<br />
Durchführung und ihren Auswirkungen von ihr kontrolliert und gegebenenfalls von einem<br />
internationalen Gerichtshof überprüft werden können. Diese Form der rechtlichen Einbindung<br />
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