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Untitled - Justitia et Pax

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wissenschaftlichen und <strong>et</strong>hischen Fragen stellen sich beispielhaft im Zusammenhang mit dem<br />

Konflikt im ehemaligen Jugoslawien.<br />

I. Zur grundsätzlichen Problematik von Interventionen<br />

1. Systematische Vorüberlegungen<br />

a) Der im ehemaligen Jugoslawien ausgebrochene Konflikt und die menschenverachtende<br />

Brutalität seiner Austragung werfen die Frage auf, wie darauf reagiert werden soll, d.h.<br />

welche Maßnahmen als angemessen zu b<strong>et</strong>rachten sind. Aus <strong>et</strong>hischer Sicht lassen sich<br />

dabei zwei prinzipielle Handlungsalternativen unterscheiden, deren Folgen näher zu b<strong>et</strong>rachten<br />

sind.<br />

Die erste Alternative besteht in der Auffassung, daß der gewaltsame Konflikt trotz oder<br />

vielleicht auch wegen seiner menschenverachtenden Brutalität uns nichts angeht und die<br />

Konfliktparteien selbst ihre Probleme lösen müssen, solange sie den Konflikt nicht nach<br />

außen tragen. Eine Einmischung von außen könne den Konflikt l<strong>et</strong>ztlich nicht regeln,<br />

würde nur zusätzliche Mittel binden und Menschenleben kosten sowie den Konflikt auf<br />

die internationale Ebene eskalieren lassen. Aus <strong>et</strong>hischer Sicht wäre diese Alternative nur<br />

dann zu befürworten, wenn eine Intervention von außen auf den gewaltsamen Konflikt<br />

kaum Einfluß hätte oder zu einem größeren Übel führen würde als demjenigen, dem es<br />

mit der Intervention zu wehren gilt.<br />

Können dagegen mit einer Intervention die Gewaltanwendung beend<strong>et</strong> oder ihre Folgen<br />

gemildert werden, ist aus <strong>et</strong>hischer Sicht die Intervention dann zu erwägen, wenn sie voraussichtlich<br />

das Übel in größerem Umfang beseitigen hilft als dies bei einem Verzicht auf<br />

die Intervention der Fall wäre. Dabei müssen nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten<br />

Folgen der Intervention in der Güterabwägung berücksichtigt werden. So ist zum<br />

Beispiel eine Intervention auch dann zu bedenken, wenn die Konfliktparteien selbst zu einer<br />

Regelung nicht imstande oder die wesentlichen staatlichen Strukturen bei den b<strong>et</strong>roffenen<br />

Konfliktparteien zerfallen sind.<br />

b) Im Völkerrecht wird allerdings zwischen einer Intervention in innerstaatliche und zwischenstaatliche<br />

Konflikte unterschieden 8 . Dies ist für den Konflikt im ehemaligen Jugos-<br />

8 Siehe hierzu ausführlicher Jost Delbrück, Die internationale Gemeinschaft vor neuen Herausforderungen. Zur<br />

Neubestimmung der Reichweite des Interventionsverbotes der Charta der Vereinten Nationen, in: Wolfgang<br />

Heydrich <strong>et</strong> al. (Hg.), Stabilität, Gleichgewicht und die Sicherheitsinteressen des vereinigten Deutschland -<br />

Analysen und Interpr<strong>et</strong>ationen, Stiftung Wissenschaft und Politik, Ebenhausen 1991, 5. 387-396.<br />

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