Untitled - Justitia et Pax
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wissenschaftlichen und <strong>et</strong>hischen Fragen stellen sich beispielhaft im Zusammenhang mit dem<br />
Konflikt im ehemaligen Jugoslawien.<br />
I. Zur grundsätzlichen Problematik von Interventionen<br />
1. Systematische Vorüberlegungen<br />
a) Der im ehemaligen Jugoslawien ausgebrochene Konflikt und die menschenverachtende<br />
Brutalität seiner Austragung werfen die Frage auf, wie darauf reagiert werden soll, d.h.<br />
welche Maßnahmen als angemessen zu b<strong>et</strong>rachten sind. Aus <strong>et</strong>hischer Sicht lassen sich<br />
dabei zwei prinzipielle Handlungsalternativen unterscheiden, deren Folgen näher zu b<strong>et</strong>rachten<br />
sind.<br />
Die erste Alternative besteht in der Auffassung, daß der gewaltsame Konflikt trotz oder<br />
vielleicht auch wegen seiner menschenverachtenden Brutalität uns nichts angeht und die<br />
Konfliktparteien selbst ihre Probleme lösen müssen, solange sie den Konflikt nicht nach<br />
außen tragen. Eine Einmischung von außen könne den Konflikt l<strong>et</strong>ztlich nicht regeln,<br />
würde nur zusätzliche Mittel binden und Menschenleben kosten sowie den Konflikt auf<br />
die internationale Ebene eskalieren lassen. Aus <strong>et</strong>hischer Sicht wäre diese Alternative nur<br />
dann zu befürworten, wenn eine Intervention von außen auf den gewaltsamen Konflikt<br />
kaum Einfluß hätte oder zu einem größeren Übel führen würde als demjenigen, dem es<br />
mit der Intervention zu wehren gilt.<br />
Können dagegen mit einer Intervention die Gewaltanwendung beend<strong>et</strong> oder ihre Folgen<br />
gemildert werden, ist aus <strong>et</strong>hischer Sicht die Intervention dann zu erwägen, wenn sie voraussichtlich<br />
das Übel in größerem Umfang beseitigen hilft als dies bei einem Verzicht auf<br />
die Intervention der Fall wäre. Dabei müssen nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten<br />
Folgen der Intervention in der Güterabwägung berücksichtigt werden. So ist zum<br />
Beispiel eine Intervention auch dann zu bedenken, wenn die Konfliktparteien selbst zu einer<br />
Regelung nicht imstande oder die wesentlichen staatlichen Strukturen bei den b<strong>et</strong>roffenen<br />
Konfliktparteien zerfallen sind.<br />
b) Im Völkerrecht wird allerdings zwischen einer Intervention in innerstaatliche und zwischenstaatliche<br />
Konflikte unterschieden 8 . Dies ist für den Konflikt im ehemaligen Jugos-<br />
8 Siehe hierzu ausführlicher Jost Delbrück, Die internationale Gemeinschaft vor neuen Herausforderungen. Zur<br />
Neubestimmung der Reichweite des Interventionsverbotes der Charta der Vereinten Nationen, in: Wolfgang<br />
Heydrich <strong>et</strong> al. (Hg.), Stabilität, Gleichgewicht und die Sicherheitsinteressen des vereinigten Deutschland -<br />
Analysen und Interpr<strong>et</strong>ationen, Stiftung Wissenschaft und Politik, Ebenhausen 1991, 5. 387-396.<br />
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